Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährungsbeginn für Anspruch auf Übertragung einer Agentenmarke
Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch auf Übertragung einer Agentenmarke betrifft nicht die Rechtsfolge einer Dauerstörung. Die Verjährungsfrist, nach 20 MarkG beginnt für diesen Anspruch daher mit der unberechtigten Eintragung der Marke i.S.v. § 11 MarkG.
Normenkette
MarkG §§ 11, 17 Abs. 1, § 20
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 02.08.2005; Aktenzeichen 6 O 501/04) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 2.8.2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin vertreibt seit 1992 in den USA einen Massagestuhl unter der Bezeichnung "P.P.". In der Bundesrepublik vertreibt sie den Stuhl seit 1993, seit dem Jahr 1994 über eine Firma J. GmbH. Diese Firma meldete die Bezeichnung "P.P." am 12.12.1995 beim Deutschen Patent- und Markenamt als Wortmarke zur Eintragung an. Die Eintragung erfolgt am 21.5.1996. Die Klägerin ließ diese Bezeichnung "P.P." am 16.6.1998 in den USA als Wortmarke eintragen. Ab November 1999 verhandelten die Klägerin und die Firma J. GmbH wegen einer Übertragung der deutschen Marke auf die Klägerin. Die Verhandlungen scheiterten an den von der Firma J. geltend gemachten Gegenansprüchen. Die letzte zwischen den Verhandlungspartner gewechselte E-Mail (der Klägerin) datiert vom 21.1.2001. Am 14.2.2001 übertrug die J. GmbH die Marke auf die Beklagte, die anschließend auch als Inhaberin der Marke im Markenregister eingetragen wurde, was bis heute der Fall ist. Am selben Tag meldete die Beklagte auf der Grundlage der deutschen Marke die internationale Marke "P.P." an. Über das Vermögen der Firma J. GmbH ist am 1.8.2001 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Am 28.9.2001 übernahm die Beklagte durch "Asset-Kaufvertrag" mit dem Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb der J. GmbH; wegen der Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf den Inhalt dieses Vertrages Bezug genommen (vgl. Bl. 226 f. d.A.).
Die Klägerin trägt vor: sie habe erst im November 1999 von der Eintragung der deutschen Marke "P.P." durch die J. GmbH Kenntnis erlangt. Sie habe sich daraufhin mit der J. GmbH darauf geeinigt, dass die Marke an sie übertragen werden sollte. Im Übrigen käme der Marke "P.P.", die seit 1992 in den USA Verkehrsgeltung erlangt habe, ggü. der erst im Jahre 1995 eingetragenen Marke ein Prioritätsrecht zu. Die Firma J. GmbH habe die Massagestühl in der Bundesrepublik und anderen europäischen Ländern im Rahmen einer mit der Klägerin getroffenen Vertriebsvereinbarung exklusiv verkauft. Bei der auf ihren Antrag eingetragenen Marke handelte es sich daher um eine Agentenmarke im Sinne der § 11, 17 MarkenG, die ohne ihre Zustimmung eingetragen worden sei.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt,
1. der Beklagten aufzugeben, die für Deutschland angemeldete Marke "P.P." Nr. ... auf die Klägerin zu übertragen,
2. der Beklagten aufzugeben, die internationale Marke "P.P." Nr. ... auf die Klägerin zu übertragen, und
3. der Beklagten zu untersagen, die Marke "P.P." zur Kennzeichnung auf Massagestühlen, Massagetischen oder Zubehör zu diesen Möbeln oder deren Verpackung aufzubringen oder Massagestühle, Massagetische oder Zubehör zu diesen Möbeln unter der Marke "P.P." in Verkehr zu bringen oder diese Marke "P.P." sonst im geschäftlichen Verkehr, insb. werbemäßig, im Zusammenhang mit Massagestühlen, Massagetischen oder Zubehör zu diesen Möbeln zu verwenden, wenn es sich bei diesen Massagestühlen, Massagetischen oder Zubehör zu diesen Möbeln nicht um Produkte der Klägerin handelt.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen:
Sie habe die Marken am 20.3.2002 an eine Firma S.H. AG übertragen, die inzwischen liquidiert sei. Sie sei daher nicht mehr Inhaberin der Marken und mithin nicht passiv legitimiert. Im Übrigen sei die Klägerin im Jahre 1995 über die Eintragung der deutschen Marke für die Firma J. GmbH informiert worden und damit einverstanden gewesen. Letztlich seien die geltend gemachten Ansprüche auch verjährt.
Durch Urteil vom 2.8.2005 hat die 6. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die geltend gemachten Ansprüche seien nach §§ 20 MarkenG, 195 BGB seit Februar 2004 verjährt.
Gegen das ihr am 9.8.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 25.8.2005 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit weiterem, innerhalb gewährter Fristverlängerung am 9.11.2005 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Klägerin wiederholt im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszu...