Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 22.12.2004; Aktenzeichen 4 O 348/04) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgericht Frankenthal (Pfalz) vom 22. Dezember 2004 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6 391,15 EUR nebst 4% Zinsen vom 5. November 1997 bis 31. Dezember 1998 und 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. Januar 1999 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des ersten Rechtszugs werden gegeneinander aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma K. B. für H.- und T. auf Zahlung des Restes einer Stammeinlage in Anspruch.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beklagte gründete mit notarieller Urkunde des Notars Dr. M. vom 23. April 1997, ergänzt durch die Urkunde desselben Notars vom 18. Juli 1997 gemeinsam mit dem Mitgesellschafter K. die Firma „K. B. für H.- und T. GmbH” (im Folgenden Firma K. GmbH genannt). Am 28. Juli 1997 wurde die Gesellschaft in das Handelsregister des zuständigen Amtsgerichts Mannheim eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 5. August 1997 veräußerte der Beklagte seinen Geschäftsanteil an den Mitgesellschafter K.. Von der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Stammeinlage von 50 000,00 DM hatten die beiden Gesellschafter bis dahin nur jeweils die Hälfte (12 500,00 DM) einbezahlt. Am 12. März 2001 hat das Amtsgericht Mannheim über das Vermögen der Firma K. GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und den Kläger zum Insolvenzverwalter ernannt.
Mit öffentlich zugestelltem Schreiben vom 20. April 2004 forderte der Kläger den Alleingesellschafter unter Fristsetzung zur Zahlung der gesamten restlichen Stammeinlage in Höhe von 12 782,30 EUR (25 000,00 DM) auf und drohte ihm die Kaduzierung an. Mit weiterem – ebenfalls öffentlich zugestelltem Schreiben – vom 8. Juli 2004 kaduzierte der Kläger den Gesellschaftsanteil.
Mit seiner Klage hat er von dem Beklagten die Zahlung der noch offenen Stammeinlage in Höhe von 12 782,30 EUR nebst Zinsen begehrt.
Durch das angefochtene Urteil, auf das zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen wird, hat die Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) die Klage abgewiesen.
Mit seiner Berufung bekämpft der Kläger das Urteil teilweise, soweit sein Anspruch auf Zahlung des Gesellschaftsanteils des früheren Gesellschafters K. abgewiesen wurde. Er rügt insoweit die Rechtsauffassung der Einzelrichterin und beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6 391,15 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % für den Zeitraum vom 5. November 1997 bis zum 31. Dezember 1998, sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit seit dem 1. Januar 1999 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
Auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Berufung führt in dem noch geltend gemachten Umfang zum Erfolg.
Der Kläger hat gemäß § 22 GmbHG gegen den Beklagten als Rechtsvorgänger des ausgeschlossenen früheren Alleingesellschafters K. Anspruch auf Zahlung der von dem Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsvertrags vom 18. Juli 1999 noch einzuzahlenden restlichen Stammeinlage in Höhe von 6 391,15 EUR.
1. Der frühere Alleingesellschafter K. ist wirksam gemäß § 21 GmbHG aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden.
Der Gesellschafter K. war mit der Erbringung seiner fälligen Stammeinlage im Rückstand (§ 21 Abs. 1 GmbHG).
Ein Rückstand der Bareinlage ist entstanden, wenn die Leistung fällig ist und gleichwohl nicht bewirkt wird (BGH BB 1961, 953; OLG München GmbHR 1985, 56). Vor Fälligkeit der Stammeinlage kann – als Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kaduzierung – eine wirksame Aufforderung zur Zahlung i. S. v. § 21 Abs. 1 GmbHG nicht erfolgen. Die Fälligkeit wird grundsätzlich durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung herbeigeführt, der durch eine entsprechende Aufforderung durch den Geschäftsführer umgesetzt wird (PfälzOLG Zweibrücken GmbHR 1996, 122).
Ein Gesellschafterbeschluss über die Zahlung der restlichen Stammeinlage ist zwar vorliegend nicht gefasst worden. Das war allerdings nicht unbedingt erforderlich weil es sich bei der früheren Firma K. GmbH seit der Verschmelzung der Gesellschaftsanteile im Jahre 1997 um eine Ein-Mann-Gesellschaft handelte und das Entscheidungsverfahren bei solchen Gesellschaften so verlaufen kann, dass der allein verbliebene Gesellschafter seine Entschlüsse (vgl. dazu Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl., § 48 Rdnr. 16 F.n.) formlos fasst (Scholz, GmbHG 9. Aufl. § 48 Rdnr. 75; Baumbach/Hueck,...