Leitsatz (amtlich)

›1. Stehen der Unterhalt begehrenden Ehefrau sowohl ein Anspruch im Sinne von § 1361 Abs. 1 BGB gegen ihren Ehemann als auch Unterhaltsansprüche im Sinne von § 1615 l BGB gegen den Vater ihrer außerhalb der Ehe gezeugten Kinder zu, haften beide anteilig u. a. nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB (im Anschluss an BGH FamRZ 1998, 541 f).

2. Es ist Sache der Unterhalt begehrenden Ehefrau, die Voraussetzungen für ihren Unterhaltsanspruch aus § 1615 l BGB gegen den Vater ihrer außerehelich gezeugten Kinder sowie dessen Leistungsfähigkeit darzulegen. Genügt sie dieser prozessualen Darlegungslast nicht, ist ihre Klage - ähnlich derjenigen eines volljährigen Kindes gegen einen Elternteil, das zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des anderen Elternteils nichts vorträgt nicht ausreichend substantiiert.

3. Eine Ehefrau verwirklicht den Erfüllungstatbestand gemäß den §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 7 BGB in klassischer Weise, wenn sie während der Trennungszeit über mehrere Jahre hinweg mit einem Lebensgefährten zusammengelebt und diesem zwei Kinder geboren hat.‹

 

Verfahrensgang

AG Neustadt an der Weinstraße (Aktenzeichen 1 F 122/98)

 

Gründe

Der nach Form und Frist nicht zu beanstandende, somit zulässige Einspruch der Klägerin gegen das Teilversäumnisurteil des Senats vom 24. Juni 1999, der den Rechtsstreit in die Lage vor Eintritt der Säumnis zurückversetzt hat (§ 342 ZPO), führt nicht zum Erfolg. Die neu zu treffende Entscheidung stimmt mit derjenigen des Versäumnisurteils überein, so dass dieses aufrechtzuerhalten ist (§ 343 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der Kostenentscheidung bewendet es bei der in Ziffer II. des Teilendurteils des Senats vom 24. Juni 1999 getroffenen Kostenverteilung, nachdem der Beklagte seine Berufung hinsichtlich seiner Verurteilung zur Zahlung von Kindesunterhalt zurückgenommen hat; jedoch fallen der Klägerin gemäß § 344 ZPO die durch ihre Säumnis bedingten Kosten außerdem zur Last.

1. Zur Schlüssigkeit der auf Zahlung von Trennungsunterhalt gerichteten Klage.

Hinsichtlich des zuerkannten Trennungsunterhalts im Sinne von § 1361 Abs. 1 BGB hat die Berufung des Beklagten schon deswegen Erfolg, weil die auf Zahlung von Trennungsunterhalt gerichtete Klage im Hinblick darauf, dass der Klägerin (auch) Unterhaltsansprüche gegen den Vater der Kinder P und D im Sinne von § 1615 l Abs. 1 und 2 BGB zustehen, nicht schlüssig ist.

§ 1615 l Abs. 1 BGB gewährt der Mutter gegen den Vater ihres nichtehelichen Kindes einen Unterhaltsanspruch für die Dauer von 6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Geburt des Kindes. Für diesen Anspruch kommt es, wie bei jedem anderen Unterhaltsanspruch auch, allgemein auf die Bedürftigkeit der Mutter und die Leistungsfähigkeit des Vaters an. Weitere Tatbestandsvoraussetzung sind indessen nur Schwangerschaft und Geburt. Dagegen ist eine kausale Verknüpfung zwischen diesen Umständen und der Bedürftigkeit nicht erforderlich. Der Anspruch besteht vielmehr auch dann, wenn die Mutter bereits aus anderen Gründen, etwa der Betreuung eines anderen Kindes, ihren Bedarf nicht durch eigene Erwerbstätigkeit decken kann, wenn also die Bedürftigkeit nicht erst durch die Schwangerschaft, Entbindung und Versorgung des Neugeborenen eingetreten ist. Das folgt zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift, die im Gegensatz zu Abs. 2 Satz 1 der Regelung keine entsprechende Kausalität vorsieht, zum anderen aus ihrer Zielsetzung. § 1615 l Abs. 1 BGB soll - in Anlehnung an die Mutterschutzvorschriften die Mutter in der kritischen Phase vor und nach der Entbindung allein mit Rücksicht auf die damit verbundenen Belastungen von jeder Erwerbspflicht freistellen. Außerdem soll das Kind dadurch geschützt werden, dass die Mutter in diesem Zeitraum in jedem Fall wirtschaftlich abgesichert ist (vgl. BGH FamRZ 1998, 541 ff m.w.N.).

Demgemäß kann das Bestehen des Anspruchs aus Abs. 1 der Regelung nicht mit dem Hinweis darauf verneint werden, dass die Bedürftigkeit der Mutter bereits auf der Betreuung ihrer ehelichen Kinder beruhe und es daher an der erforderlichen Kausalität fehle (BGH aaO 543).

Hier steht der Klägerin also bezüglich des am März 1999 geborenen Sohnes D ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1615 l Abs. 1 BGB gegen den Zeugen S als Vater des Kindes zu; es betrifft dies den Zeitraum 9. Februar 1999 bis einschließlich 18. Mai 1999. Bezüglich des am Juni 1997 geborenen Sohnes P bestand ebenfalls ein solcher Anspruch, der hier aber schon aus zeitlichen Gründen keine Rolle mehr spielt, weil Trennungsunterhalt erst ab 14. Februar 1998 geltend gemacht und zugesprochen wurde.

Darüber hinaus hat die Klägerin gegen den Vater der Kinder P und D einen Anspruch aus § 1615 l Abs. 2 BGB, der 4 Monate vor der jeweiligen Geburt der Kinder beginnt und mindestes für einen Zeitraum von 3 Jahren nach der Geburt der Kinder andauern kann.

§ 1615 l Abs. 2 BGB gewährt der Mutter in zwei Fällen einen Unterhaltsanspruch nach der Entbindung, nämlich gemäß Satz 1, soweit s...

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