Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungsfähigkeit für die Zahlung von Elternunterhalt
Leitsatz (amtlich)
Bei der Frage, inwieweit die Leistungsfähigkeit des gegenüber einem Elternteil unterhaltspflichtigen Kindes durch dessen Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau gemindert wird, kann sich zwar die bei Eingehung der Ehe bereits bestehende oder latent vorhandene Unterhaltslast ggü. dem Elternteil auf die Bemessung des Familienunterhalts des Ehegatten zu auswirken. Dies gilt aber nur insoweit, als eine Erhöhung des Mindestbedarfs des Ehegatten in Rede steht. Die Unterhaltslast ggü. dem Elternteil rechtfertigt keine Herabsetzung dieses Mindestbedarfs.
Normenkette
BGB §§ 1360, 1360a, 1601, 1603 Abs. 1, § 1606
Verfahrensgang
AG Ludwigshafen (Urteil vom 30.03.2007; Aktenzeichen 5d F 406/06) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des AG - FamG - Ludwigshafen am Rhein vom 30.3.2007 geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Beklagte und fünf weitere Geschwister sind die Kinder von A. W., geboren am ... A.W. lebt in einem Pflegeheim. Soweit seine Einkünfte zur Deckung der Heimunterbringungskosten nicht ausreichen, wurden und werden sie von der Klägerin getragen. Die monatlichen Aufwendungen der Klägerin beliefen sich in der Zeit von Juli 2005 bis März 2006 auf Beträge zwischen monatlich 1 696,72 EUR und 2 066,94 EUR.
Die Klägerin wies den Beklagten bereits mit Schreiben vom 27.10.2001 auf die Hilfegewährung hin. Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum (Juli 2005 bis März 2006) errechnete die Klägerin eine Verpflichtung des Beklagten zur Beteiligung an den Heimunterbringungskosten seines Vaters von monatlich 504 EUR. Der Beklagte zahlte für diesen Zeitraum lediglich monatlich 19 EUR und berief sich im Übrigen auf fehlende Leistungsfähigkeit.
Der Beklagte ist bei der Firma B. beschäftigt. Er ist seit ... verheiratet; seine Ehefrau ist geringfügig beschäftigt.
Im Zuge der Vermögensauseinandersetzung mit ihrem ersten Ehemann übernahm die Ehefrau des Beklagten im Jahre 2000 zwei vermietete Immobilien im A., deren Belastungen zunächst durch die Mieteinnahmen gedeckt waren. Im Jahre 2004 überstiegen die Mieteinnahmen die Belastungen. Zum Ausgleich nahmen der Beklagte und seine Ehefrau Darlehen auf, auf welche monatliche Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen waren. Zwischenzeitlich ist Zwangsverwaltung der Immobilien angeordnet.
Die Ehefrau des Beklagten war gemeinsam mit ihrem vormaligen Lebenspartner Miteigentümerin einer Immobilie in L. Im Mai 2003 erwarben der Beklagte und seine Ehefrau die Immobilie im Rahmen der Teilungsversteigerung. Zur Finanzierung nahmen sie im Juli 2003 gemeinsam ein Baudarlehen bei der Firma B. auf und traten in zwei bestehende Darlehensverträge der Sparkasse V. ein. Auf diese Darlehen erbrachte der Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum monatliche Zins- und Tilgungsleistungen von rund 1.046 EUR. Zwischenzeitlich ist auch über dieses Anwesen, welches vom Beklagten und seiner Ehefrau bewohnt wird, die Zwangsversteigerung angeordnet.
Im April 2004 nahm der Beklagte ein weiteres Darlehen bei seiner Arbeitgeberin (sog. Belegschaftsdarlehen) über 5.100 EUR auf, das er mit monatlich 100 EUR zurückführt.
Das FamG hat den Beklagten für einen monatlichen Unterhalt von 191,83 EUR als leistungsfähig erachtet und für den streitgegenständlichen Zeitraum unter Berücksichtigung der monatlich geleisteten 19 EUR zur Zahlung von insgesamt 1 555,47 EUR an die Klägerin verurteilt.
Da die Geschwister des Beklagten zum Teil nicht leistungsfähig seien, zum Teil Unterhaltsleistungen ebenfalls nur in geringem Umfang erbringen könnten und die Unterhaltsansprüche des Vaters gegenüber allen Kindern zur Deckung des verbleibenden Fehlbetrages für die Heimunterbringung nicht ausreichten, bedürfe es keiner Ermittlung der jeweiligen Haftungsanteile der unterhaltspflichtigen Kinder.
Mit seiner Berufung erstrebt der Beklagte die Abweisung der Unterhaltsklage insgesamt, da er entgegen der Berechnung des FamG aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Zahlung von mehr als monatlich 19 EUR nicht in der Lage und verpflichtet sei. Zudem sei die Leistungsfähigkeit seiner übrigen Geschwister nicht ausreichend geklärt.
Demgegenüber geht die Klägerin von einer Leistungsfähigkeit des Beklagten für einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 391,83 EUR aus und begehrt mit ihrer Anschlussberufung eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von insgesamt 3 355,47 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 28.3.2006 (Zustellung des Mahnbescheides).
Zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil sowie die gewechselten Schriftsätze, insbesondere Berufungs- und Anschlussberufungsbegründung und deren Erwiderungen, nebst den zu den Akten gereichten Anlagen.
II. Berufung und Anschlussberufung sind zulässig.
In...