Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund fehlerhafter heilpraktischer Behandlung (Infektion mit dem Hepatitis-C-Erreger im Rahmen einer sogenannten Eigenbluttherapie)
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Entscheidung vom 27.01.2010; Aktenzeichen 4 O 210/08) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die am ... 1951 geborene Klägerin verlangt von der Beklagten, einer Heilpraktikerin mit einer Praxis in ..., die Zahlung von Schadensersatz in Form von Behandlungskosten anderer Ärzte und von Verdienstausfall, die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 25.000,00 €, die Zahlung einer monatlichen Schmerzensgeldrente von 500,00 € sowie die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des materiellen Zukunftsschadens wegen einer angeblich am 9. Juni 2005 erfolgten Infektion mit dem Hepatitis-C-Erreger im Rahmen einer sogenannten Eigenbluttherapie.
Die Klägerin befand sich vom 18. Mai 2005 bis 12. Juli 2005 in ambulanter Behandlung bei der Beklagten, wobei ihr bereits bei der Erstbehandlung am 18. Mai 2005 Blut entnommen wurde, das zu einer sogenannten Eigenbluttherapie eingesetzt werden sollte.
Die Rechnung der Beklagten vom 27. Juli 2005 über einen Betrag in Höhe von 398,72 Euro weist insgesamt 11 intramuskuläre Injektionen am 20. Mai, 23. Mai, 27. Mai, 9. Juni, 14. Juni, 17. Juni, 20. Juni, 28. Juni, 1. Juli, 5. Juli und 12. Juli 2005 aus und daneben jeweils noch eine Neuraltherapie. Als Diagnose sind Wechseljahresbeschwerden, Keimbelastungen und Pilzbelastungen aufgeführt.
In der vorliegenden Kopie der Karteikarte der Beklagten über die Klägerin ist für den Zeitraum vom 20. Mai 2005 bis 5. Juli 2005 (nicht jedoch für den 12. Juli 2005) jeweils der handschriftliche Eintrag "Neuraltherapie + Nosoden" aufgebracht und für den 12. Juli 2005 ein Befund "Leukos +, Eiweiß ++, Blut, Streptococc."
Nach dem Sachvortrag der Klägerin hat die Beklagte ihr am 9. Juni 2005 aus Versehen zwei Spritzen verabreicht, wobei eine Spritze nicht mit dem Eigenblut der Klägerin, sondern mit Fremdblut gefüllt gewesen sei, sodass es in der Folgezeit zu einer Hepatitis-C-Infektion gekommen sei.
Bereits am 10. Juni 2005 habe sie an Übelkeit und Kreislaufproblemen gelitten, wobei am 12. Juli 2005 eine Urinuntersuchung durch die Beklagte stattgefunden habe.
Drei Wochen nach der Injektion am 9. Juni 2005 hat die Klägerin nach ihrem Vortrag eine latente Müdigkeit und einen starken Juckreiz an beiden Beinen verspürt und sodann am 15. Juli 2005 ihre Hausärztin wegen einer Dunkelfärbung des Urins aufgesucht.
Nachdem ihre Hausärztin Dr. W... am 19. Juli 2005 eine Hepatitis-C-Erreger-Infektion festgestellt hatte, befand sich die Klägerin im Zeitraum vom 20. Juli bis 10. August 2005 in stationärer Behandlung im Evangelischen Krankenhaus in ....
Seit Dezember 2005 können bei der Klägerin keine Hepatitis-C-Viren mehr nachgewiesen werden.
Nach ihrem Vortrag leidet die Klägerin bis heute an Gelenkschmerzen, Schlafstörungen und einer abnormen Abgespanntheit.
Die Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen, dass die Klägerin sie nach Behandlungen durch eine Vielzahl von Ärzten wegen Antriebslosigkeit und ständiger Müdigkeit erstmals am 18. Mai 2005 aufgesucht habe.
Sie habe bei der Klägerin mit einer Neuraltherapie, d. h. einer Injektion mit Procain und Kochsalz, begonnen und eine Blutabnahme durchgeführt, wobei dieses in der Monovette sofort zur anschließenden Aufbereitung zentrifugiert worden sei.
Nach der Zentrifugierung habe sie das hierdurch gewonnene Serum aus der Monovette entnommen und es mit Kochsalz und Nosoden aufbereitet und in 20 gleichgroße Spritzen gefüllt, die sie sodann in einer Dose verstaut habe, die mit dem Namen der Klägerin beschriftet und eingefroren worden sei.
Bei den weiteren Vorstellungsterminen seien der Klägerin insgesamt 12 Spritzen intramuskulär injiziert und 8 weitere Spritzen zur oralen Einnahme mitgegeben worden.
Ursprünglich sei vorgesehen gewesen, dass 10 Spritzen intramuskulär verabreicht und 10 weitere Spritzen oral zu Hause von der Klägerin eingenommen werden sollten.
Da die Klägerin jedoch von einer heftigen Reaktion nach einer oralen Einnahme der Spritzen berichtet habe, sei am 12. Juli 2005 nochmals eine Doppelinjektion des Eigenblutes vorgenommen worden.
Sämtliche von der Klägerin behauptete Beschwerden seien bereits vor dem 18. Mai 2005 vorhanden gewesen.
Das Erstgericht hat ein Gutachten von Prof. Dr. med. ... J..., eh...