Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf eines Darlehens: Widerrufsbelehrung und Rückabwicklungsverhältnis
Verfahrensgang
LG Landau (Pfalz) (Urteil vom 16.06.2015; Aktenzeichen 4 O 454/14) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Landau i. d. Pf. vom 16.06. 2015 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neugefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.895,19 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.09.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 42/100, die Beklagte 58/100 zu tragen.
4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch die andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte nach Widerruf seiner auf Abschluss eines mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung auf Rückzahlung einer von ihm zur vorzeitigen Darlehensablösung geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 12.895,19 EUR sowie auf Rückzahlung nach seiner Ansicht auf die Darlehensvaluta zu viel geleisteter Zinsen in Höhe von 9.450,24 EUR, jeweils nebst Verzugszinsen, in Anspruch.
Die in erster Instanz noch ergänzend geltend gemachten - und abgewiesenen - Ansprüche wegen des Widerrufes der vorausgegangenen Darlehen sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Mit Darlehensvertrag vom 20.08.2009 nahm der Kläger bei der Beklagten ein grundpfandrechtlich besichertes Verbraucherdarlehen über eine Darlehensvaluta von 135.000,- EUR auf, wofür die Beklagte zusätzlich ein Bearbeitungsentgelt von 50,- EUR berechnete. Im Darlehensvertrag, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 5 ff. d.A. Bezug genommen wird, war bei ratierlicher Rückzahlung ein Zinssatz von 4,5 % p.a. (entsprechend einem effektiven Jahreszins von 4,61 %) bei einer Zinsbindung bis zum 30.08.2019 vereinbart. Durch das Darlehen wurden u.a. zwei vorausgegangene, vom Kläger bei der Beklagten aufgenommene Darlehen abgelöst.
Dem Darlehensvertrag war seitens der Beklagten eine Belehrung über das Widerrufsrecht beigefügt, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 9 d.A. Bezug genommen wird.
In dieser hieß es u.a.:
"Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge
(...)
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat)
- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
- die Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Vertragsantrags
zur Verfügung gestellt wurde.
(...)"
Unterhalb des Endes der Widerrufsbelehrung fand sich zur Fußnote 1 der folgende Zusatz:
"Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann."
Die Darlehensvaluta wurde dem Kläger in der Folge vereinbarungsgemäß zur Verfügung gestellt und das Darlehen von ihm bis in das Jahr 2014 gemäß den getroffenen Vereinbarungen bedient.
Mit Schreiben vom 31.03.2014 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung. Nach nachfolgender Korrespondenz wurde das Darlehen schließlich im August/September 2014 vorzeitig abgelöst. Dabei machte die Beklagte eine Vorfälligkeitsentschädigung von 12.895,19 EUR geltend, die vom Kläger bezahlt wurde. Die Abweichung der dieser Abrechnung unverändert zu Grunde gelegten, bis zum August 2014 vom Kläger gemäß dem vereinbarten Zinssatz gezahlten Zinsen zu den - jeweiligen monatlichen - marktüblichen Zinsen betrug insgesamt 9.450,24 EUR.
Mit Schreiben vom 30.08.2014 begehrte der Kläger die Rückzahlung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung mit der Begründung, dass die Beklagte darauf keinen Anspruch gehabt habe. Im Nachgang machte er auch die genannte Zinsdifferenz zur Rückzahlung geltend. Zahlungen leistete die Beklagte hierauf nicht.
Daneben erklärte er den Widerruf auch seiner auf den Abschluss der vorausgegangenen Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen und machte daraus Ansprüche in Höhe von insgesamt 3.928,04 EUR geltend. Diese Forderung ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Insoweit leistete die Beklagte kulanzweise Teilzahlungen von 475,- EUR auf verschiedene Kostenbeträge; in dieser Höhe hat der Kläger die Klage zurückgenommen.
Der Kläger hat vorgebracht, die Beklagte schulde ihm die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung von 12.895,19 EUR, da sie auf deren Zahlung keinen Anspruch geha...