Verfahrensgang
LG Kaiserslautern (Urteil vom 25.07.2017; Aktenzeichen 2 O 311/16) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 25. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil des Landgerichts sowie das vorliegende Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers aus den Urteilen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der auf Grund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent der jeweils zu vollstreckenden Beträge leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Mayen vom 2. Januar 2013 (7 In 106/12) wurde auf den am 10. Oktober 2012 gestellten Eigenantrag wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren über das Vermögen der F... P... GmbH (künftig: Insolvenzschuldnerin) eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung der von der Insolvenzschuldnerin in der Zeit von 2. Februar 2010 bis 9. August 2012 geleisteten Gesamtsozialversicherungsbeiträge von 422.655,10 EUR nebst gesetzlicher Zinsen seit Insolvenzeröffnung in Anspruch.
Die Beklagte hat das Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen bestritten.
Hilfsweise hat sie die Aufrechnung erklärt mit Schadensersatzansprüchen gegen die Insolvenzschuldnerin in gleicher Höhe wegen Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge bei deren Fälligkeit und ein auf mehrere Gründe gestütztes Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht.
Das Landgericht, auf dessen Entscheidung zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie wegen der Gründe Bezug genommen wird, hat der Klage stattgegeben.
Die Beklagte habe die im streitgegenständlichen Zeitraum an sie gezahlten Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 143 Abs. 1 InsO zur Insolvenzmasse zurück zu gewähren. Die Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO seien gegeben; die Schuldnerin habe die Zahlungen in den letzten zehn Jahren vor Insolvenzeröffnung vorgenommen, sie habe damit andere Gläubiger vorsätzlich benachteiligt, die Beklagte habe diesen Vorsatz der Schuldnerin auch gekannt. Die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen sei gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB sei gegenüber dem Rückgewähranspruch aus § 143 InsO ausgeschlossen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiter.
Der Kläger verteidigt das Urteil des Landgerichts als zutreffend.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstands des Berufungsverfahrens wird auf die gewechselten Schriftsätze, insbesondere Berufungsbegründung und -erwiderung nebst den zu den Akten gereichten Anlagen sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 2. November 2018 Bezug genommen.
II. Die Berufung ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 511, 513, 517, 519 Abs. 1und 2, 520 Abs. 1 bis 3 ZPO).
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, die von der Insolvenzschuldnerin in der Zeit von 2. Februar 2010 bis 9. August 2012 an sie gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeiträge zuzüglich gesetzlicher Zinsen seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse zurück zu gewähren.
Der Senat nimmt auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und macht sie sich zu eigen. Was die Berufung dagegen erinnert, rechtfertigt keine der Beklagten günstiger Entscheidung.
1. Auf das vor dem 5. April 2017 eröffnete Insolvenzverfahren sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden (Art. 103j Abs. 1 EGInsO); das gilt auch für die im Rahmen der Insolvenzanfechtung entstandenen Zinsansprüche, weil der Kläger den Rückgewähranspruch vor dem 5. April 2017 rechtshängig gemacht hat (Art. 103j Abs. 2 EGInsO).
Anspruchsgrundlage für die Rückgewährverpflichtung der Beklagten ist damit § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO i.V.m. den §§ 129 ff InsO in den bis 4. April 2017 geltenden Fassungen; die Verpflichtung zur Verzinsung der zurück zu gewährenden Geldschuld ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergibt sich aus § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB.
2. Das Erstgericht hat in Bezug auf die von der Insolvenzschuldnerin im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum (2. Februar 2010 bis 9. August 2012) an die Beklagte gezahlten Sozialversicherungsbeiträge das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO für gegeben erachtet.
Feststellungen dazu, dass sich die Anfechtbarkeit der am 7. und 9. August 2012 bewirkten Zahlungen daneben auch aus § 130 Abs. 1 Nr...