Normenkette
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1, §§ 247, 2325, 2329, 2329 Abs. 1 S. 2, § 2332 Abs. 2; ZPO §§ 114, 233, 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2, 2 S. 2
Verfahrensgang
LG Zweibrücken (Entscheidung vom 08.02.2008; Aktenzeichen 1 O 133/07) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 8. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Wiedereinsetzung zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30 604,07 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Duldung der Zwangsvollstreckung in mehrere Grundstücke wegen einer ihm nach seiner Ansicht zustehenden Forderung auf Pflichtteilsergänzung in Anspruch.
Die Parteien sind Geschwister und die einzigen Abkömmlinge ihrer am 18. Januar 2002 verstorbenen Mutter H... F.... Diese hatte zunächst mit Testament vom 18. Dezember 1993 die Beklagte zu ihrer Alleinerbin eingesetzt. Sodann setzte sie mit Testament vom 25. März 1999 den Kläger zu ihrem Alleinerben ein (vgl. VI 309/02 AG Pirmasens, Bl. 8, 67).
Die Erblasserin hatte bereits zu Lebzeiten Grundstückseigentum an die Parteien übertragen (wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die notariellen Urkunden Bl. 11 ff.; 16 ff. und 23 ff. d. A.). Die Werte der übertragenen Grundstücke sind zwischen den Parteien streitig.
Der verbliebene Nachlass der Erblasserin ist notdürftig. Die Erbfallkosten und Nachlassverbindlichkeiten übersteigen den noch vorhandenen Wert der Aktiva des Nachlasses (Bl. 141 und 142 sowie 152 d. A.).
Nach dem Tod der Erblasserin gingen die Parteien zunächst davon aus, dass die Beklagte Alleinerbin geworden und der Kläger enterbt worden sei. Das spätere Testament vom 25. März 1999 war zunächst nicht bekannt.
Der Kläger erhob am 16./21. Mai 2002 beim Amtsgericht Pirmasens (2 C 281/02) gegen die Beklagte eine Stufenklage, mit welcher er zunächst Auskunft verlangte über den Bestand des Nachlasses und zwar durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, welches folgende Punkte umfassen sollte:
- alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva),
- alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Passiva),
- alle ergänzungspflichtigen Zuwendungen, die die Erblasserin zu Lebzeiten getätigt hat (Bl. 2 d. BA. 2 C 281/02 Amtsgericht Pirmasens).
In der Zahlungsstufe kündigte der Kläger den Antrag auf Zahlung von einem Viertel des sich aus der zu erteilenden Auskunft ergebenden Betrages an. Zur Begründung führte der Kläger u.a. aus, seinen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen, gegebenenfalls auch Pflichtteilsergänzungsansprüche wegen ausgleichspflichtiger Schenkungen.
Das Verfahren kam beim Amtsgericht Pirmasens über die Auskunftsstufe nicht hinaus. Nach einem längeren Ruhen wurde es - nachdem sich inzwischen die Existenz des Testaments aus dem Jahre 1999 herausgestellt hatte - von den Parteien nicht mehr weiterbetrieben und nach der Aktenordnung beendet. Eine Sachentscheidung ist in dem Verfahren nicht ergangen.
Das Amtsgericht Pirmasens hat am 23. August 2005 einen Erbschein erteilt, wonach der Kläger Alleinerbe der Mutter der Parteien ist (Bl. 197 d. BA. VI/309/02 Amtsgericht Pirmasens). Den zuvor der Beklagten erteilten Erbschein hat das Nachlassgericht mit Beschluss vom 3. März 2004 eingezogen (Bl. 149 der Nachlassakte).
Das Grundstück ...straße ... in N..., an dem die Parteien nach dem Tod der Erblasserin zu unterschiedlichen Teilen beteiligt waren, ist auf Antrag der Beklagten im Wege der Teilungsversteigerung zwangsversteigert worden. Den Zuschlag erhielt die Beklagte (Bl. 135 ff. d. A.).
Der Kläger hat geltend gemacht,
die Beklagte sei verpflichtet, wegen eines Betrages von 30 604,07 € die Zwangsvollstreckung in die ihr zu Lebzeiten von der Erblasserin geschenkten Grundstücke zu dulden. Da der Nachlass (unstreitig) ohne positiven Wert sei, stehe ihm als Erben gegen die Beklagte als Beschenkte ein entsprechender Anspruch in Höhe von 1/4 des maßgeblichen Schenkungswertes zu. Der Gesamtwert der Schenkungen (Anteil von 3/4 am Grundstück ...straße ..., Alleineigentum an den Grün- und Ackerflächengrundstücken) belaufe sich auf 122 416,29 €, sodass ihm ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe von 30 604,70 € zustehe.
Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass sie an dem Grundstück ...straße ... aufgrund des Zuschlagsbeschlusses Alleineigentum erworben habe, da ihr aus dem vorausgegangenen Rechtsstreit bekannt gewesen sei, dass er - der Kläger - an diesem Grundstück Pflichtteilsergänzungsansprüche wegen der Schenkung geltend mache, weshalb sie die Zwangsversteigerung nicht habe betreiben dürfen.
Seine Ansprüche ...