Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes Entschädigungsansprüche unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten auslöst.
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 27.08.2002; Aktenzeichen 4 O 243/00) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 27.8.2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus diesem Urteil gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 8.000 Euro abzuwenden, sofern der Beklagte nicht selbst vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Den Parteien wird gestattet, die Sicherheit durch selbstschuldnerische und unwiderrufliche Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht im Wege der Teilklage ggü. dem Beklagten Entschädigungsansprüche gem. § 19 Abs. 3 und 4 WHG i.V.m. § 15 LWG Rheinland-Pfalz geltend.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes Flurstück Nr. ... in der Gemarkung K. Das Flurstück ist mit seiner Hofstelle, dem Heidehof, bebaut. An Wirtschaftsgebäuden umfasst der Hof u.a. Stallungen, eine Scheune, ein Lager und einen Eiersortierraum, Garagen, einen offenen Geräteraum, ein Korntrockenlager mit Silo, einen Hühnerstall für ca. 5.000 Hennen und einen weiteren Hühnerstall für ca. 2.500 Hennen. Der Kläger bewirtschaftet weiterhin die Grundstücke Flur Nrn. ...,...,... und ..., welche hinzugepachtet wurden. Die eigenen Flurstücke 1 ... und 1 ... sind verpachtet und werden vom Kläger nicht bewirtschaftet. Das Grundstück Flur Nr. 1 ... liegt in der Zone III des Wasserschutzgebietes, die übrigen Grundstücke sowie die Hofstelle in der Wasserschutzgebietszone II der Rechtsverordnung vom 10.2.1997, - 566-310-KO-S ...-K./2, die zugunsten des Wasserzweckverbandes "O." auf den Gemarkungen S., K., Sa. und W. ein Wasserschutzgebiet in erweiterter Form festsetzt. Diese Rechtsverordnung wurde im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 7 vom 10.3.1997 veröffentlicht.
Bereits im Jahre 1987 waren vom Kläger bewirtschaftete Eigentumsflächen in die damalige Schutzzone II des Wasserschutzgebietes einbezogen worden. Betroffen hiervon waren damals Grundstücke, die ca. 1/3 der Wirtschaftsfläche des Klägers ausmachten. Die Hofstelle und die verbliebenen Flächen lagen noch außerhalb des Wasserschutzgebietes.
Auf der Hofstelle betrieb der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau seit Mitte der 60er Jahre eine Legehennenhaltung als flächenunabhängigen Veredelungszweig, wobei sie die produzierten Eier auf Wochen- und Verbrauchermärkten direkt vermarkteten.
Im Wirtschaftsjahr 1989/1990 ging der Legehennenbestand auf 5.000 Hennen zurück. Die bis dahin betriebene Mastbullenzucht wurde 1994 aufgegeben. Auch der Legehennenbestand wurde kontinuierlich reduziert; im Jahre 1996 betrug er noch 4.351 Legehennen, im Zeitpunkt der Unterschutzstellung noch 2.907 Hennen und im Zeitpunkt der Stellung des Entschädigungsantrages noch 2 600 Legehennen. Gegenwärtig hält der Kläger keine Legehennen mehr, sondern vermarktet ausschließlich angekaufte Eier.
Der Kläger ist der Ansicht, durch die Ausdehnung des Wasserschutzgebietes O. durch die Verordnung vom 17.2.1997 und die damit einhergehenden Beschränkungen in der Bewirtschaftung aufgrund der für die Schutzzone II geltenden Schutzanordnungen sei sein Betrieb mit seiner spezialisierten Ausrichtung existenziell betroffen, weshalb er einen erheblichen Wertverlust seines Eigentums erlitten habe. Insbesondere das in § 4 Abs. 4 Nr. 3 der Verordnung ausgesprochene Verbot der Massentierhaltung hindere ihn daran, seine vorhandenen Stallkapazitäten für die Legehennenhaltung auszunutzen und mache diese wertlos. Um sich am Markt behaupten zu können, müsse er jedoch einen Bestand an Legehennen von deutlich mehr als 3.000 Tieren haben. Eine Ausnahme von dem Verbot der Massentierhaltung könne ihm nicht erteilt werden, weil er nicht über ausreichende Flächen verfüge, auf denen er die zusätzlich anfallende Hühnergülle ausbringen könne.
Unter Bezugnahme auf ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M. vom 9.8.1999 trägt der Kläger vor, sein Betrieb habe eine Wertminderung von wenigstens 1.295.000 DM erlitten. Hiervon macht er einen Teilbetrag von 500.000 DM geltend.
Der Kläger hat beantragt,
I. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 255.645,94 Euro nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche steuerlichen Nachteile, die mit der Zahlung der Summe unter Ziff. 1 verbunden sind, sowie die aus dieser Summe anfallende Einkommen-, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag zu ersetzen,
hilfsweise,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm einen angemessenen Ausgleich für wirtschaftlic...