Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Schadensersatz aus "Phishing"-Angriff
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 26.06.2008; Aktenzeichen 6 O 433/07) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Schlussurteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 26.6.2008 teilweise geändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, über das Teilanerkenntnisurteil vom 26.6.2008 hinaus an den Kläger weitere 6 699,94 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.8.2007 sowie weitere 661,16 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6.10.2007 zu bezahlen.
II. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch, weil die Beklagten ihr Konto Nr. 4 ... bei der S. unbekannten Hintermännern aus der U. zur Verfügung gestellt haben, welche im August 2007 mit der Methode des sog. "Phishing" im Wege des Online-Bankings von dem Girokonto des Klägers bei der R. Beträge von 7.563,94 EUR und 4.995,73 EUR auf das Konto der Beklagten überwiesen haben. Diese versandten die eingegangenen Geldbeträge mit Hilfe der "W.", F. (im Folgenden W. genannt) noch am selben Tag an ihnen per Email mitgeteilte Adressen in der U. unter Abzug einer ihnen zugesagten 7%igen Provision, welche sie einbehielten. Der Betrag von 4 995,73 EUR wurde von der S. auf das Konto des Klägers zurückerstattet. Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht Zahlung von 7 563,94 EUR zzgl. außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 661,61 EUR nebst Zinsen. Nach Rechtshängigkeit schrieb das Kreditinstitut dem Konto des Klägers den Betrag von 7 563,94 wieder gut. Der Betrag wurde der Bank von ihrer Versicherung (... Versicherung) erstattet, welche die auf sie übergegangenen Ansprüche an den Kläger abgetreten hat.
Nachdem die Beklagten erstinstanzlich die Klage in Höhe der von ihnen erhaltenen Provision von 864 EUR nebst Zinsen anerkannt haben, hat die Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) die Beklagten durch Teilanerkenntnisurteil insoweit verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Auf das angefochtene Urteil wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen. Mit seiner Berufung bekämpft der Kläger das Urteil in vollem Umfang. Er rügt die Rechtsauffassung der Einzelrichterin. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen.
Er beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und
1. die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner weitere 6 699,94 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.8.2007 zu zahlen,
und
2. an ihn 661,16 EUR zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.10.2007.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung ihres dortigen Vortrags.
Auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung führt zum Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus abgetretenem Recht der ... Versicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Altern. BGB ("in sonstiger Weise") einen (ursprünglich in der Person der R. entstandenen) Anspruch auf Rückzahlung des am 30.8.2007 von unbekannten Tätern im Wege des "Phishings" überwiesenen Geldbetrages i.H.v. 7 563,94 EUR, wovon durch das Teilanerkenntnisurteil des LG vom 26.6.2008 bereits ein Teilbetrag von 864 EUR zuerkannt worden ist. Ihm steht ferner nach §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 261 Abs. 2, 263a Abs. 1 StGB ein Anspruch auf Ersatz seiner außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 661,16 EUR zu.
1) Im Tatbestand des angefochtenen Urteils, an welchen der Senat gebunden ist (§ 314 ZPO), ist festgestellt, dass die ukrainischen Hintermänner die sog. TAN-Nr. des Klägers, welcher sein Girokonto bei der R. im Wege des Online-Bankings führte, abgefangen und anschließend unter Verwendung der TAN-Nr. am 30.8.2007 Überweisungen von 7 563,94 EUR und 4 995,73 EUR auf das Konto der Beklagten bei der S. veranlasst haben. Dieser "Phishing"-Angriff auf das Konto des Klägers durch die u. Hintermänner stellte ein Vergehen des Computerbetrugs nach § 263a Abs. 1 StGB dar (Fischer StGB 56. Aufl., § 263a Rz. 11a m.w.N.).
Das Risiko einer solchen falschen - von einem Dritten unter Benutzung der Daten des Bankkunden veranlassten - Überweisung liegt grundsätzlich bei der Bank, welche auf den falschen Auftrag bezahlt hat. Die Bank hat deshalb einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Altern. BGB ("in sonstiger Weise") gegen den Überweisungsempfänger (BGH, Urt. v. 21.6.2005 - XI ZR 152/04; 11.4.2006 - XI ZR 220/05 - bei juris; Borges MMR 2008, 259 m.w.N.). Die Belastungsbuchung der Bank auf dem Konto des Klägers wirkte nämlich nur de...