Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehegatten- und Kindesunterhalt

 

Verfahrensgang

AG Neustadt an der Weinstraße (Urteil vom 16.12.1999; Aktenzeichen 3 F 75/99)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Neustadt an der Weinstraße vom 16. Dezember 1999 wird als unzulässig verworfen, soweit diese die Zahlung rückständigen Ehegattenunterhalts in Höhe eines Mehrbetrags von 2.458,12 DM für den Zeitraum Februar 1998 bis einschließlich Oktober 1999 betrifft.

II. Die weitergehende Berufung der Klägerin gegen das in Ziffer I. bezeichnete Urteil wird zurückgewiesen.

III. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Im ersten Rechtszug hat die Klägerin hinsichtlich des Trennungsunterhalts laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 1.003,28 DM ab dem Monat Juni 1998 sowie rückständigen Trennungsunterhalt für den Zeitraum Februar 1998 bis einschließlich Mai 1998 in Höhe von insgesamt 4.013,12 DM (4 Monate á 1.003,28 DM) begehrt.

Bezüglich des Trennungsunterhalts hat das Familiengericht für den Zeitraum Februar 1998 bis einschließlich Juni 1998 einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.555,– DM zugesprochen; dies entspricht einem monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 311,– DM (1.555,– DM: 5 Monate = 311,– DM). Hierzu hat das Familiengericht ausgeführt, der Beklagte sei nur in dieser Höhe als leistungsfähig anzusehen. Für den Zeitraum Juli 1998 bis einschließlich Oktober 1999 (Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung war der 18. Oktober 1999) hat das Familiengericht die Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt wegen fehlender Aktivlegitimation der Klägerin als unbegründet abgewiesen, weil die Klägerin ab dem 30. Juni 1998 Sozialhilfe in Höhe von monatlich 830,– DM bezogen hat. Ab dem Monat November 1999 hat das Familiengericht Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 280,– DM zugesprochen.

Gegen dieses ihr am 20. Dezember 1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. Januar 2000, eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt. Ihr Rechtsmittel hat sie innerhalb ihr gewährter Fristverlängerung mit am 20. März 2000 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Klägerin beantragt u.a.,

das erstinstanzliche Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie

3. rückständigen Ehegattenunterhalt in Höhe von (insgesamt) 2.458,12 DM sowie

4. laufenden Trennungsunterhalt ab November 1999 in Höhe von monatlich 1.003,28 DM zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel ist, soweit es die Zahlung rückständigen Trennungsunterhalts in Höhe eines Mehrbetrags von 2.458,12 DM für den Zeitraum Februar 1998 bis einschließlich Oktober 1999 betrifft, schon nicht zulässig; im Übrigen hat es in der Sache keinen Erfolg. Auf diese rechtlichen Gesichtspunkte hat der Senat bereits in seinem die Prozesskostenhilfe für die Klägerin versagenden Beschluss vom 15. Mai 2000 hingewiesen.

1. Kindesunterhalt für A., geboren am … 1990

Das Familiengericht hat die auf Zahlung von Kindesunterhalt gerichtete Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen, weil die Klägerin nicht gesetzliche Prozessstandschafterin im Sinne von § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB ist und ihr daher die Klagebefugnis fehlt.

Gesetzliche Prozessstandschaft im Sinne der genannten Bestimmung setzt voraus, dass den Eltern (noch) die gemeinsame Sorge zusteht, weiterhin, dass sich das Kind in der tatsächlichen (Allein-)Obhut desjenigen Elternteils befindet, der den Kindesunterhalt gegen den anderen Elternteil geltend macht. Bemühen sich beide Elternteile um die Obhut, findet diese Bestimmung keine Anwendung (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 58. Aufl., Rdnr. 45 zu § 1629 BGB; Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht 3. Aufl., § 1629 Rdnr. 6).

Der Begriff der Obhut stammt nicht aus dem Familienrecht; er ist § 51 Abs. 2 JWG a.F. entlehnt, ohne dort definiert zu sein. Gemeint ist die tatsächliche Personensorge und Fürsorge für das Kind, die Situation, in der die Versorgung und Betreuung des Kindes durch einen Elternteil sichergestellt ist, der sich tatsächlich um den Unterhalt kümmert (vgl. Peschel-Gutzeit in Staudinger, BGB, 12. Aufl., Rdnr. 336 zu § 1629 BGB).

Leben die Eltern in der Wohnung getrennt und/oder lässt sich das Kind in der Fürsorge nicht einem Elternteil eindeutig zuordnen, etwa weil die Eltern das Kind in gleichmäßiger gemeinsamer Obhut haben, so kann das Kind seinen Unterhaltsanspruch nur durch einen Pfleger gegen die Eltern geltend machen (vgl. Peschel-Gutzeit a.a.O. Rdnr. 338 zu § 1629 BGB m.w.N.).

Die Vernehmung des Kindes A. durch das Familiengericht hat ergeben, dass sich das Kind nach wie vor in der Obhut beider Eltern befindet, wobei die tatsächliche Obhut des Vaters eher vorrangig ist (vgl. auch OLG Stut...

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