Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung aus Unterpachtvertrag und Forderungsverkauf

 

Verfahrensgang

AG Zweibrücken (Entscheidung vom 03.08.2010; Aktenzeichen Lw 2/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.04.2012; Aktenzeichen LwZR 5/11)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird die in Beschlussform verlautbarte Entscheidung des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Zweibrücken vom 3. August 2010 geändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 35.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 5.000,00 € seit dem 1. Oktober 2004, 1. April und 1. Oktober 2005, 1. April und 1. Oktober 2006, 1. April und 1. Oktober 2007 zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage und die Widerklage bleiben abgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihr jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt aus einem mit dem Beklagten am 1. Mai 2004 geschlossenen Unterpachtvertrag die Zahlung eines Gesamtbetrages von 35.000,-- €, der sich aus sieben halbjährlichen Zahlungsraten in Höhe von jeweils 5.000,00 € für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis zum 1. Oktober 2007 zusammensetzt.

S... B..., geschiedener Ehemann der Klägerin, hatte von den Eheleuten R... und K... F... mit schriftlichem Vertrag vom 20. August 1992 (in Kopie Bl. 10-14 d.A.) einen Bauernhof mit Ackerland, Grünland und Wald auf die Dauer von 30 Jahren gepachtet. Als Pachtjahr wurde die Zeit vom 1. April bis zum 31. März des nächsten Jahres festgelegt. Ab dem 1. April 1996 war ein jährlicher Pachtzins in Höhe von (umgerechnet) 12.782,30 € zu leisten, jeweils zahlbar am 1. April und am 1. Oktober eines Jahres in zwei gleich hohen Teilbeträgen von (umgerechnet) 6.391,15 €. Nach § 7 des Vertrages war "eine Unterverpachtung" erlaubt. Für den Ersatz von wertverbessernden Verwendungen war in § 6 des Vertrages u.a. folgendes bestimmt:

"Soweit durch Tätigkeiten (Verbesserungen, Bauarbeiten und auch gewöhnliche Ausbesserungen) durch die Pächterseite eine Werterhöhung des Pachtgegenstandes erfolgt, so hat der Verpächter diese Werterhöhung (Mehrwert im Verhältnis zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns) dem Pächter spätestens bei Beendigung des Pachtverhältnisses und Rückgabe des Pachtgegenstandes zu ersetzen".

Am 18. Februar 2004 schloss S... B... mit der Klägerin einen Unterpachtvertrag (in Kopie Bl. 48-53 d.A.), der inhaltlich auf den Hauptpachtvertrag Bezug nahm. Es wurde vereinbart, dass die Klägerin den jeweils halbjährlich fälligen Pachtzins in Höhe von 6.391,15 € unmittelbar an die Hauptverpächter Eheleute F... zu zahlen hatte. Ergänzend zu dem Hauptpachtvertrag wurden in dem Unterpachtvertrag u.a. die nachfolgenden Bestimmungen getroffen:

"2. Vertragsgegenstand und Vertragsumfang:

Der Unterverpächter tritt sämtliche ihm gegenwärtig und künftig zustehenden Rechte und Pflichten, die aus dem zwischen ihm und dem Hauptverpächter, Herrn R... F.., wohnhaft in ....,..., P..., abgeschlossenen Pachtvertrag vom 20. August 1992, betreffend den Bauernhof, bestehend aus Wohn- und Wirtschaftsgebäuden sowie Ackerland, Grünland und Gehölzung an den Unterpächter ab, welcher diese Abtretung annimmt. Hiervon umfasst sind insbesondere auch die sich aus dem Hauptvertrag ergebenden Rechte des Unterverpächters aus einer etwaigen Werterhöhung des Pachtgegenstandes auf Grund baulicher Veränderung, und zwar auch wegen bereits erfolgter baulicher Veränderungen.

8. Beendigung des Unterpachtverhältnisses:

Die Dauer des Unterpachtvertrages richtet sich nach der Dauer des genannten Hauptpachtvertrages. Mit dessen Ende endet auch das gegenständliche Vertragsverhältnis, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Dies gilt insbesondere auch im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch den Hauptverpächter, insbesondere im Falle nicht erfolgter oder verspäteter Zahlung des Pachtzinses.

12. Unterverpachtung:

Eine nochmalige Unterverpachtung durch den Unterpächter ist diesem vorbehaltlich einer erforderlichen Zustimmung des Hauptverpächters ohne Zustimmung des Unterverpächters ausdrücklich gestattet".

Ohne Zustimmung der Hauptverpächter schloss die Klägerin am 1. Mai 2004 einen weiteren schriftlichen Unterpachtvertrag (in Kopie Bl. 4-9 d.A.) mit dem Beklagten ab, in dem u.a. vereinbart wurde:

"3. Vertragsinhalt

Frau B...verpachtet den Pachtgegenstand an Herrn E... unter.

Der Vertragsgegenstand entspricht dem Pachtvertrag zwischen dem Hauptpächter, Herrn S... B... und den Hauptverpächtern, den Eheleuten F... .

Frau B... tritt sämtliche Rechte und Pflichten mit Ausnahme des Kündigungsrechts oder des Rechts auf Aufhebung oder Auflösung aus dem Unterpachtvertrag an Herrn E... ab, welcher die Abtretung annimmt. Insbesondere handelt e...

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