Leitsatz

Olympiadorf München: Unterhaltung gemeinschaftlicher Einrichtungen durch Dritte

 

Normenkette

§ 27 Abs. 2, 3 WEG; § 675 Abs. 1 BGB

 

Kommentar

  1. Sind in einem städtebaulichen Areal (Olympiadorf mit mehreren Wohnungseigentümergemeinschaften) gemeinschaftliche Versorgungs- und Infrastruktureinrichtungen vorhanden, welche teilweise grundstücksübergreifend, teilweise nur auf einzelnen privaten Grundstücken errichtet sind, können auch Wohnungseigentümergemeinschaften, vertreten durch die jeweiligen Verwalter, einen Dritten langfristig mit der Unterhaltung und Instandsetzung der Anlagen sowie der Umlage der Aufwendungen beauftragen, ohne dass § 27 WEG dem entgegensteht.
  2. Ist in einem solchen Vertrag festgelegt, dass Gewährleistungsansprüche für Baumängel - im Gegensatz zu üblichen Instandsetzungsarbeiten - vom jeweiligen Auftraggeber der Bauleistung geltend zu machen sind, kommt diese Einschränkung nicht mehr in Betracht, wenn über 25 Jahre seit der Abnahme der Bauarbeiten wegen des Ablaufs der Verjährungsfristen solche Ansprüche nicht mehr durchsetzbar sind. Eine solche Klausel beansprucht Geltung allein für die Zeit unmittelbar nach Errichtung der Anlagen.
 

Link zur Entscheidung

BGH v. 9.2.2004, II ZR 218/01, NZM 12/2004, 466

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