Wird das Optionsrecht nicht oder verspätet ausgeübt, so endet der Mietvertrag mit dem Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragszeit. Wird das Vertragsverhältnis dennoch fortgesetzt, so liegt die Annahme nahe, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert werden sollte: Der Vermieter ist dann zur ordentlichen Kündigung berechtigt.[1]

 
Achtung

Mehrmaliges Optionsrecht

Soll dem Mieter nach dem Vertrag ein mehrmaliges Optionsrecht zustehen, so muss er von der ersten Optionsmöglichkeit Gebrauch machen, wenn er sich die zweite und die weiteren Optionsmöglichkeiten erhalten will.

Bei einer stillschweigenden Vertragsfortsetzung entsteht ein unbefristetes Mietverhältnis[2]; die Optionsmöglichkeiten werden in diesem Fall gegenstandslos.

[1] BGH, LM § 535 BGB Nr. 57.

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