Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Berechtigte Forderung eines einzelnen Eigentümers auf ordnungsgemäße Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums
Ein (mangelhafter) Abdichtungsanschluss einer Dachterrasse an das Gebäude gehört zwingend zum gemeinschaftlichen Eigentum
Kenntnis eines Käufers von Mängeln am Gemeinschaftseigentum ändert nichts an der Sanierungsverantwortlichkeit einer Gemeinschaft
Vorprozessuale Gutachtenskosten sind bei Bestätigung mangelhaften Gemeinschaftseigentums anteilig auf alle Eigentümer umzulegen
Normenkette
§ 5 Abs. 2 WEG, § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG
Kommentar
1. Jeder Eigentümer kann eine ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen ( § 21 Abs. 4 WEG); zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung gehört insbesondere auch die ordnungsgemäße Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums ( § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG), die den Eigentümern gemeinschaftlich obliegt ( § 21 Abs. 1 WEG).
2. Ein Abdichtungsanschluss (vorprozessual gutachterlich als fehlerhaft festgestellt) einer Dachterrasse an das Gebäude ist zwingend dem gemeinschaftlichen Eigentum zuzurechnen; eine Bauwerksabdichtung soll Schäden am Bauwerk durch eindringendes Wasser verhindern und ist damit für die Sicherheit des Gebäudes im Sinne des § 5 Abs. 2 WEG erforderlich.
3. Auch eine etwaige Kenntnis eines Eigentümers von Mängeln bei Erwerb der Wohnung ändert grundsätzlich nichts an der Zuständigkeit und Verantwortlichkeit der Wohnungseigentümer insgesamt für die Mängelbeseitigung. Gleiches gilt selbst dann, wenn einem Erwerber im Hinblick auf Mängel seinerzeit beim Erwerb ein Preisnachlass gegeben worden sein sollte. Ausreichende Anhaltspunkte für ein treuwidriges Verhalten des Eigentümers in diesem Zusammenhang, welches jetzigen Sanierungsansprüchen entgegenstehen könnte (vgl. BayObLG, WE 89, 221), waren vorliegend nicht erkennbar.
4. Vorprozessual gutachtlich wurden Mangelursachen für eingetretene Wasserschäden allein dem fehlerhaften Bauwerks-Anschlussbereich zugeordnet, sodass offen bleiben konnte, ob die vom Eigentümer (Antragsteller) angebrachte Markise für den eingetretenen Wasserschaden mit ursächlich sei; dies berühre allenfalls die Frage, in welchem Umfang dieser Eigentümer Kosten einer Mängelbeseitigung zu tragen habe; die Verpflichtung der Eigentümer, an der Mängelbeseitigung mitzuwirken, werde dadurch nicht betroffen.
5. Da das Sachverständigengutachten ausschließlich Mängel zum Gegenstand hatte, die das Gemeinschaftseigentum betrafen und für deren Entstehung eine Markisenbefestigung nicht ursächlich gewesen sei, wurden zu Recht die entstandenen Gutachterkosten anteilig auf alle Wohnungseigentümer umgelegt.
6. Auch außergerichtliche, gesamtschuldnerische Kostenerstattung der in allen 3 Instanzen unterlegenen Antragsgegner im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser III. Instanz von DM 7083,-.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 27.04.2000, 2Z BR 7/00)
zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung