Leitsatz

  1. Ordnungsgemäße Instandsetzung (Vollwärmeschutz) und insoweit nicht notwendige bauliche Veränderung (hier: Anbringung eines Geländers über der Terrassenbrüstung)
  2. Einwand des Rechtsmissbrauchs gegen Wiederherstellungsanspruch
 

Normenkette

(§§ 21 Abs. 5 Nr. 2, , 22 Abs. 1 WEG; , § 242 BGB)

 

Kommentar

Nehmen die Wohnungseigentümer im Rahmen einer Instandsetzungsmaßnahme (hier: Anbringung eines Vollwärmeschutzes) bauliche Veränderungen vor, die über eine ordnungsgemäße Instandsetzung hinausgehen und einen Wohnungseigentümer mehr als nur unerheblich beeinträchtigen (hier: Anbringung eines Geländers über der Terrassenbrüstung), kann dieser Wohnungseigentümer im Anschluss an die Beschlussanfechtung grundsätzlich auch Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen.

Diesem Anspruch kann jedoch, wenn die Kosten eines Rückbaus in keinem angemessenen Verhältnis zu den Beeinträchtigungen stehen, der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen stehen. In diesem Fall kann dann ein Anspruch auf Ausgleich des durch die Beeinträchtigung verursachten Wertverlustes des betroffenen Wohnungseigentums in Betracht kommen. Ob im vorliegenden Fall eine solche Entschädigungszahlung trotz der nur geringfügigen Beeinträchtigungen des Antragstellers in Betracht kommt, erscheint allerdings fraglich.

 

Link zur Entscheidung

(BayObLG, Beschluss vom 30.01.2003, 2Z BR 134/02)

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