Änderung der Teilungserklärung
Die Wohnungseigentümer beschließen mit Blick auf eine Änderung der Teilungserklärung mehrheitlich, eine Notarkanzlei mit dem Entwurf der Änderung zu beauftragen mit Kostentragungsverpflichtung der Gemeinschaft.
Ob ein derartiger Beschluss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, hängt von den Maßgaben des konkreten Einzelfalls ab. Jedenfalls ist der Begriff der Verwaltung i. S. v. § 18 Abs. 2 Nr. 1, § 19 WEG weit zu verstehen und umfasst deshalb regelmäßig auch Maßnahmen, die eine Veränderung der sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft vorbereiten sollen, damit die Wohnungseigentümer diese anschließend aus eigenem Entschluss umsetzen können. Solche Maßnahmen können mehrheitlich beschlossen werden.
Allerdings müssen auch Beschlüsse dieser Art ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Daran wird es regelmäßig fehlen, wenn schon bei der Beschlussfassung absehbar ist, dass einzelne Wohnungseigentümer an der späteren Umsetzung nicht mitwirken werden.
Steht also bei Beschlussfassung bereits fest, dass auch nur einer der Wohnungseigentümer der beabsichtigten Änderung der Vereinbarung nicht wird zustimmen, widerspricht der Beschluss über die Beauftragung der Notarkanzlei ordnungsmäßiger Verwaltung. Er wird aber auch nur dann für ungültig erklärt, wenn einer der Wohnungseigentümer fristgerecht Anfechtungsklage erhebt.
Etwas anderes gilt in seltenen Ausnahmefällen dann, wenn der der Vorbereitungsmaßnahme nicht zustimmende Wohnungseigentümer verpflichtet ist, etwa einer Änderung der Gemeinschaftsordnung zuzustimmen, weil ein Fall des § 10 Abs. 2 WEG vorliegt und die Änderung der Gemeinschaftsordnung zur Vermeidung von Unbilligkeiten erforderlich ist. Dann entspricht auch der Beschluss über die entsprechende Vorbereitungsmaßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung.