Leitsatz

Es entspricht nicht dem Grundsatz einer ordnungsgemäßen Vermögensbetreuung gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 WEG, wenn die Gelder der Gemeinschaft mit Geldern einzelner Eigentümer auf einem Konto verwaltet werden.

 

Fakten:

Die Beteiligten streiten über die Richtigkeit der Abrechnung des Verwalters über die Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Der Verwalter hatte über ein Konto bei einem Bankinstitut nicht nur den die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums betreffenden Zahlungsverkehr abgewickelt, sondern auch den die Verwaltung des Sondereigentums für 17 Eigentümer betreffend. Zwar folgt aus § 27 Abs. 4 WEG unmittelbar nur, dass der Verwalter verpflichtet ist, die gemeinschaftlichen Gelder getrennt von seinem Vermögen zu halten. Die Vermischung von Gemeinschaftsgeldern mit den einzelnen Eigentümern zuzuordnenden Geldern führt deshalb nicht unmittelbar zu einer Schadensersatzverpflichtung eines Verwalters. Genauso wie der Verwalter Gelder verschiedener Eigentümergemeinschaften nicht auf einem Konto vermischen darf und eine getrennte Geldverwaltung insbesondere auch bei sich überschneidender Miet- und Wohnungseigentumsverwaltung in derselben Anlage geboten ist, entspricht es aber auch nicht dem Grundsatz ordnungsgemäßer Vermögensbetreuung, wenn die Gelder der Gemeinschaft mit Geldern einzelner Eigentümer auf einem Konto verwaltet werden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamburg, Beschluss vom 22.12.2004, 2 Wx 85/96

Fazit:

Eine Überprüfung der Richtigkeit der Abrechnungen kann insoweit nur durch eine Einsichtnahme in die Aufzeichnungen und Belege der gesamten Abrechnungen erfolgen, und zwar auch solcher, die das Sondereigentum betreffen.

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