(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder ein bösartiges Tier sich frei umherbewegen läßt oder |
2. |
als Verantwortlicher für die Beaufsichtigung eines solchen Tieres es unterläßt, die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden durch das Tier zu verhüten. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
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