(1) Der Bußgeldbescheid enthält
1. |
die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter, |
2. |
den Namen und die Anschrift des Verteidigers, |
3. |
die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften, |
4. |
die Beweismittel, |
5. |
die Geldbuße und die Nebenfolgen. |
(2) Der Bußgeldbescheid enthält ferner
1. |
den Hinweis, daß
|
2. |
die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft oder einer etwa bestimmten späteren Fälligkeit (§ 18)
|
3. |
die Belehrung, daß Erzwingungshaft (§ 96) angeordnet werden kann, wenn der Betroffene seiner Pflicht nach Nummer 2 nicht genügt. |
(3) Über die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 hinaus braucht der Bußgeldbescheid nicht begründet zu werden.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen