Zunächst ein kurzer Blick auf die Rechtsformen der Beteiligten:
Organträger kann sein:
- eine natürliche Person, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist,
- eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Person,
- eine Personengesellschaft, die originär gewerblich tätig ist,
- eine inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens.
Organgesellschaft kann nur sein:
- eine inländische Kapitalgesellschaft,
- eine Kapitalgesellschaft im EU-/EWR-Ausland, die ihre Geschäftsleitung im Inland hat.
Keine grenzüberschreitende Organschaft
Zwar können Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem EU- bzw. EWR-Staat Organgesellschaft sein, sofern sie ihren Sitz der Geschäftsleitung im Inland haben und damit unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind. Doch für den Organträger ist ohnehin die unbeschränkte Steuerpflicht erforderlich, sodass die Wirkung der körperschaftsteuerlichen Organschaft auf das Inland begrenzt bleibt.
2.1 Voraussetzungen
Es sind folgende Voraussetzungen für eine körperschaftsteuerliche Organschaft erforderlich:
2.1.1 Finanzielle Eingliederung
Der Organträger muss an der Organgesellschaft vom Beginn des Wirtschaftsjahres an, ab dem eine Organschaft bestehen soll, ununterbrochen mehrheitlich beteiligt sein. Dabei ist im Zweifelsfall nicht auf die Höhe der Beteiligung, sondern auf die benötigte Mehrheit der Stimmrechte bei der Organgesellschaft abzustellen. Ist diese gegeben, liegt eine finanzielle Eingliederung vor.
Eine organisatorische oder wirtschaftliche Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger ist für eine ertragsteuerliche Organschaft nicht erforderlich.
2.1.2 Inlandsbezug
Die Gesellschaftsanteile an der Organgesellschaft müssen einer inländischen Betriebsstätte des Organträgers zuzurechnen sein. Mit dieser 2012 eingefügten Klausel wird das deutsche Besteuerungsrecht am Einkommen des Organträgers sichergestellt, sowohl nach innerstaatlichen als auch nach abkommensrechtlichen Regelungen.
2.1.3 Ergebnisabführungsvertrag
Dieser Vertrag wird oftmals – inhaltlich nicht ganz zutreffend – als Gewinnabführungsvertrag bezeichnet. Doch der Regelungsinhalt eines Ergebnisabführungsvertrags (EAV) ist nicht nur, dass die Organgesellschaft ihren gesamten Gewinn an den Organträger abzuführen hat, sondern dieser hat vielmehr auch einen bei der Organgesellschaft angefallenen Verlust in vollem Umfang zu übernehmen.
Damit eine ertragsteuerliche Organschaft anerkannt werden kann, ist u. a. erforderlich, dass die Organgesellschaft ihren ganzen Gewinn an den Organträger abführt. Das ist insbesondere bei Ausgleichszahlungen relevant. Der Gesetzgeber hat dies in § 14 Abs. 2 KStG klarstellend geregelt und das BMF dazu Zweifelsfragen erläutert bzw. geklärt.
Der EAV muss für mindestens 5 Jahre abgeschlossen werden. Es genügt nicht, dass im Vertrag eine Laufzeit von mindestens 5 Jahren genannt ist, sondern der Vertrag muss auch so lange wirksam sein. In der Praxis scheitert eine Organschaft immer mal wieder daran, dass es erst im nachfolgenden Jahr zur Eintragung des EAV im Handelsregister der Organgesellschaft kommt. Dieser ist dann ggf. nicht mindestens 5 Jahre wirksam.
Eine verzögerte Eintragung des EAV durch das Registergericht stellt keine sachliche Unbilligkeit dar und kann daher auch nicht im Billigkeitswege steuerlich berücksichtigt werden.
Zudem muss der EAV auch während der gesamten Zeitspanne tatsächlich durchgeführt werden. Dies bedeutet insbesondere, dass das handelsrechtlich zutreffende Ergebnis abgeführt wird.
2.2 Rechtsfolgen
Wird eine körperschaftsteuerliche Organschaft begründet, hat das zur Folge, dass das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zuzurechnen ist. Allerdings geht das nicht so weit, dass nur dieser eine Gewinnermittlung für den gesamten Organkreis erstellt.
Angesichts der fortbestehenden rechtlichen Selbstständigkeit der Organgesellschaft hat diese ihre eigene Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zu erstellen. Somit werden auch Geschäftsvorfälle innerhalb des Organkreises regulär erfasst. So führt z. B. ein Warenverkauf der Organgesellschaft an den Organträger zu einer Gewinnrealisierung. Aus den Daten der Buchhaltung der Organgesellschaft wird deren steuerliches Einkommen ermittelt, wobei jedoch die erfolgte Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme unberücksichtigt bleibt.
Sowohl Organträger als auch Organgesellschaft haben auf Basis der jeweiligen Buchhaltungsdaten eine eigene KSt-Erklärung abzugeben. Erst jetzt kommen die Folgen einer bestehenden Organschaft zur Geltung. Denn das Einkommen der Organgesellschaft geht in keine Körperschaftsteuerfestsetzung für die Organgesellschaft ein. Vielmehr wird das dem Organträger zuzurechnende Einkommen in dessen steuerliche Einkommensermittlung und Steuerfestsetzung mit einbezogen.