Auch wenn es durch die Organschaft letztlich zu einer Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft beim Organträger kommt, wird dennoch zunächst das Einkommen der Organgesellschaft selbstständig und getrennt von der Sphäre des Organträgers ermittelt. Erst im nächsten Schritt wird dieses steuerliche Einkommen dann dem Organträger zugerechnet.
Für die Ermittlung ist Ausgangspunkt der handelsrechtliche Jahresüberschuss. Dieser wird i. d. R. 0 EUR betragen, da die Organgesellschaft schließlich den gesamten Gewinn an die Organträger abzuführen und diesen folglich handelsrechtlich als Aufwand gebucht hat. Entsprechend ist bei einem vom Organträger zu übernehmenden Verlust bei der Organgesellschaft eine Ertragsbuchung erfolgt.
Für die Einkommensermittlung gelten die allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen.
Step by Step
Höhe des abzuführenden Handelsbilanzgewinns
Der abzuführende Gewinn laut Handelsbilanz ermittelt sich wie folgt:
Jahresüberschuss (vorläufig, da vor Gewinnabführung) |
./. |
Verlustvortrag aus Vorjahr |
./. |
Zuführung zur gesetzlichen Rücklage |
./. |
Einstellung in sonstige Gewinnrücklagen |
./. |
Abführungssperre |
+ |
Auflösung von Gewinnrücklagen aus organschaftlicher Zeit |
= |
Betrag der Gewinnabführung |
Hinzuweisen bleibt jedoch noch auf die folgenden Besonderheiten:
Verdeckte Gewinnausschüttung
Wurde eine vGA durch die Organgesellschaft an den Organträger bewirkt, ist diese zunächst regulär bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers hinzuzurechnen. Allerdings ist eine vGA innerhalb des Organkreises dem Grunde nach nur eine "vorweggenommene" Gewinnabführung. Diese hat keinen schädlichen Einfluss auf die Voraussetzungen für eine Organschaft bzw. einen wirksamen GAV als solches.
Drohende doppelte Besteuerung
Sollte die vGA beim Organträger gewinnerhöhend gebucht worden sein, ist darauf zu achten, dass das originäre Einkommen des Organträgers zunächst um die vGA zu mindern ist, da sonst eine Doppelbesteuerung eintreten würde.
Vorvertragliche Rücklagen
Für Rücklagen, die bereits in der Zeit vor Abschluss eines GAV gebildet worden sind, ist folgendes zu beachten:
- Liegt eine nicht eingegliederte Organgesellschaft i. S. d. §§ 319 ff. AktG vor, dürfen diese Rücklagen nicht aufgelöst und an den Organträger abgeführt werden. Ein Verstoß würde den GAV mangels Durchführung kippen.
- Handelt es sich um eine eingegliederte Organgesellschaft i. S. d. §§ 319 ff. AktG, können vorvertragliche Rücklagen aufgelöst und abgeführt werden; dies sowohl handels- als auch steuerrechtlich. Jedoch sind diese Mehrabführungen steuerlich insoweit eine Gewinnausschüttung und keine Gewinnabführung. Analog sind Minderabführungen steuerlich als Einlage einzustufen. Dies entspricht der ab 2022 generell geltenden Neuregelung für Mehr- und Minderabführungen auch in organschaftlicher Zeit.
Kein Verlustabzug
Ein Abzug vorvertraglicher Verluste ist gesetzlich ausgeschlossen. Dies ist vor allem dann relevant, wenn die Organgesellschaft ein eigenes Einkommen zu versteuern hat, insbesondere bei Ausgleichszahlungen i. S. d. § 16 KStG.
Solange die Organschaft besteht, wird deshalb ein Verlustvortrag jährlich weiter unverändert festgestellt werden.
Keine Steuerfreiheit
Ebenfalls gesetzlich ausgeschlossen ist die Steuerbefreiung des § 8b KStG. Diese Ausnahme ist aber mehr "technischer Natur" und ist Ausfluss der sog. Bruttomethode. Danach werden z. B. Dividendeneinnahmen bei der Organgesellschaft voll steuerpflichtig belassen, diese gesondert dem Organträger zugerechnet und erst dort dann gemäß § 8b Abs. 1 KStG von der Steuer freigestellt.
Dem folgend werden auch die anrechenbaren Steuerabzugsbeträge aus einem Dividendenertrag der Organgesellschaft dem Organträger zugeordnet und erst bei diesem angerechnet.
Bruttomethode
Hintergrund dieser zunächst kompliziert anmutenden Regelung ist, dass ein Organträger sowohl eine Kapitalgesellschaft sein kann als auch ein Personenunternehmen. Während bei einer Kapitalgesellschaft § 8b KStG und damit eine 100 %-ige Steuerbefreiung eintritt, ist bei einer natürlichen Person oder einer Personengesellschaft das Teileinkünfteverfahren relevant. Damit soll die maßgebende Entscheidung über den Umfang der Steuerbefreiung auch erst auf der Ebene des Organträgers getroffen werden.
Auch eine Steuerfreistellung nach den DBA für Gewinnanteile ausländischer Gesellschaften wird noch nicht bei der Organgesellschaft berücksichtigt.
Keine Zinsschranke
Vergleichbar ist die Sonderregelung des § 15 Abs. 1 Nr. 3 KStG, wonach auch die sog. Zinsschranke des § 4h EStG bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden ist. Organgesellschaft und Organträger gelten für diese Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen als ein Betrieb. Damit kann die rechnerische Ermittlung erst auf Ebene des Organträgers erfolgen.
Step by Step
Überblick zum steuerlichen Einkommen der Organgesellschaft
Das steuerliche Einkommen ermittelt sich wie folgt:
Steuerlicher Jahresüber... |