(1) Der Einführer bringt in der Union nur ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr, die den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie entsprechen.
(2) Bevor er ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr bringt, stellt der Einführer sicher, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde. Er stellt sicher, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat und dass die ortsbeweglichen Druckgeräte mit der Pi-Kennzeichnung versehen sind und ihnen die Konformitätsbescheinigung gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG beigefügt ist.
Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte nicht den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG oder den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie entsprechen, darf er diese ortsbeweglichen Druckgeräte nicht in Verkehr bringen, bevor ihre Konformität hergestellt ist. Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, unterrichtet der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden.
(3) Der Einführer gibt in der Konformitätsbescheinigung gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG oder in einer dieser Bescheinigung beigefügten Unterlage seinen Namen und die Anschrift, unter der er kontaktiert werden kann, an.
(4) Solange sich ortsbewegliche Druckgeräte in seiner Verantwortung befinden, stellt der Einführer sicher, dass durch die Lagerungs- oder Beförderungsbedingungen die Übereinstimmung der Geräte mit den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG nicht beeinträchtigt wird.
(5) Ein Einführer, der der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass von ihm in Verkehr gebrachte ortsbewegliche Druckgeräte nicht den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG oder den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie entsprechen, ergreift unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte herzustellen, sie zurückzunehmen oder zurückzurufen, wenn dies angemessen ist. Sind mit den ortsbeweglichen Druckgeräten Gefahren verbunden, unterrichtet der Einführer außerdem unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen er die ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt hat, und macht dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. Der Einführer dokumentiert alle Fälle von Nichtkonformität und alle Korrekturmaßnahmen.
(6) Der Einführer hält über einen Zeitraum, der mindestens dem entspricht, der in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG für Hersteller festgelegt ist, eine Abschrift der technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörden bereit und stellt sicher, dass er ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen kann.
(7) Der Einführer händigt der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Er arbeitet mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren zusammen, die mit den von ihm in Verkehr gebrachten ortsbeweglichen Druckgeräten verbunden sind.
(8) Der Einführer darf den Betreibern nur Informationen zur Verfügung stellen, die den in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und in der vorliegenden Richtlinie genannten Anforderungen entsprechen.