Zusammenfassung
Der Begriff Outplacement bezeichnet eine von Unternehmen finanzierte Dienstleistung für ausscheidende Mitarbeiter, die als professionelle Hilfe zur beruflichen Neuorientierung angeboten wird, bis hin zum Abschluss eines neuen Vertrags oder einer Existenzgründung.
Ursachen dafür, dass Firmen ihr Personal reduzieren und Mitarbeiter entlassen, sind Firmenübernahmen, Insolvenzen, Verlagerungen von Arbeitsplätzen an andere Standorte, Absatzschwierigkeiten und Rationalisierung. In der Öffentlichkeit und auch innerbetrieblich macht das Unternehmen mit dem Angebot der Outplacement-Beratung deutlich, dass es an fairen Trennungsprozessen interessiert ist. Gelingt dies, wirkt es sich zum einen positiv auf die Motivation der im Unternehmen verbleibenden Mitarbeiter und zum anderen auf das Erscheinungsbild des Unternehmens in der Öffentlichkeit aus. Die Attraktivität im Wettbewerb um Arbeitskräfte soll durch diese Maßnahme erhalten bleiben. Ein weiteres Ziel ist die Vermeidung von langfristigen und teuren Rechtsstreitigkeiten durch den Einsatz des Beraters. Zudem verringert sich die Restlaufzeit der Verträge, wenn der entlassene Arbeitnehmer mit Hilfe des Beraters schneller eine neue Anstellung findet. Hierdurch können Kosten gesenkt werden.
Lohnsteuer
1 Dienstleistung Outplacement-Beratung
Die Outplacement-Beratung dient der Beratung und Unterstützung des Arbeitnehmers bei der beruflichen Neuorientierung. Arbeitgeber richten im Zusammenhang mit der Entlassung von Arbeitnehmern häufig sog. Outplacement-Beratungsunternehmen ein, um ihre aus dem Dienstverhältnis ausscheidenden Arbeitnehmer durch individuelle Betreuung, fachliche Beratung und organisatorische Hilfeleistungen bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Beratung kann, wenn mehrere Arbeitnehmer eines Arbeitgebers betroffen sind, auch als Gruppenberatung stattfinden.
Die Art und Weise, wie die Outplacement-Beratung betrieben wird, ist in der Praxis sehr unterschiedlich. Zum Teil werden Lehrgänge bereits vor Aufhebung des Dienstverhältnisses innerhalb des Unternehmens und während der Arbeitszeit durchgeführt, teilweise wird die Beratung aber auch über den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus weitergeführt und besteht in der gezielten beratenden Begleitung einzelner Arbeitnehmer sowie der Zurverfügungstellung von Bürokapazitäten für einen begrenzten Zeitraum.
2 Individuelles Outplacement – steuerfreie Leistung
Übernimmt der Arbeitgeber die Aufwendungen für die Beratung der ausscheidenden Arbeitnehmer durch ein Outplacement-Unternehmen, handelt es sich unter bestimmten Voraussetzungen um steuerfreien Arbeitslohn.
Zwar erfolgt die Beratung nicht im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse, da der Arbeitgeber bei ausscheidenden Arbeitnehmern im Regelfall nur an einer sozialverträglichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses interessiert ist. Vielmehr ist die Outplacement-Beratung ganz gezielt auf die Interessen des einzelnen Arbeitnehmers bzw. auf dessen künftige berufliche Entwicklung zugeschnitten. Allerdings kommt es auf dieses betriebliche Interesse gar nicht (mehr) an, da Outplacement-Beratungen grundsätzlich steuerfrei gestellt sind. Dies gilt ausdrücklich auch für ausscheidende Arbeitnehmer.
Outplacement-Maßnahmen und Steuerbefreiung für Weiterbildungsleistungen
Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit von Mitarbeitern dienen, sind steuerfrei. Diese Steuerbefreiung gilt auch bei Outplacement-Maßnahmen.
Das sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung:
- Es handelt sich um Maßnahmen, die eine Anpassung und Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen i. S. d. § 82 Abs. 1 und 2 SGB III und § 82a SGB III (Qualifizierungsgeld) ermöglichen, oder
- die Maßnahme dient der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers und
- die steuerfreien Leistungen dürfen darüber hinaus keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.
Steuerfrei sind ausdrücklich auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers zur beruflichen Neuorientierung bei Beendigung des Dienstverhältnisses, also für ausscheidende Arbeitnehmer. Dies gilt ebenfalls für Beratungsleistungen, die ein Dritter auf Veranlassung des Arbeitgebers erbringt.
Die Leistung bleibt selbst dann steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer das ihm zugedachte Beratungsangebot nicht in Anspruch nimmt.
Steuerpflichtig sind damit im Prinzip nur noch Leistungen, die überwiegenden Belohnungscharakter haben oder die nicht unter § 82 Abs. 1 und 2 SGB III und § 82a SGB III fallen bzw. nicht der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen. Da der Arbeitgeber schon im eigenen Interesse darauf achten wird, dass die Maßnahmen die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen, muss sich der Arbeitneh...