Verfahrensgang

VG Berlin (Beschluss vom 28.06.2001; Aktenzeichen 1 A 195.01)

 

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Juni 2001 wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens für den Zulassungsantrag werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für das Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Beschwerde auf 110.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Nach § 146 Abs. 4 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung nur zulässig, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO zugelassen worden ist. Wird die Zulassung der Beschwerde beantragt, sind in dem Antrag die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO). Dies erfordert, einen gesetzlichen Zulassungsgrund zu bezeichnen und darzulegen, warum dieser Grund vorliegen soll. Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren ist demgemäß auf die geltend gemachten Zulassungsgründe und die zu ihrer Begründung dargelegten Erwägungen beschränkt. Diese rechtfertigen die Zulassung der Beschwerde nicht.

Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts begegnet entgegen der Ansicht der Antragstellerin keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 22. Mai 2001 zu Recht abgelehnt. Die angefochtene Entscheidung des Antragsgegners, nach der die von der Antragstellerin geplante „Love Parade 2001” nicht als Anmeldung einer Versammlung nach § 14 Abs. 1 VersG entgegengenommen und bestätigt werden kann, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die von der Antragstellerin am 21. Juli 2001 geplante Veranstaltung gehört nicht mehr zu dem Begriff der Versammlung im Sinne des Versammlungsrechts.

Der Versammlungsbegriff ist zwar im Lichte der grundlegenden Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) im freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat des Grundgesetzes grundrechtsfreundlich auszulegen und anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt Versammlungen und Aufzügen der besondere verfassungsrechtliche Schutz aber nur zu, wenn sie „Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung” sind (grundlegend: BVerfGE 69, 315 [343]). Denn Art. 8 GG und die Vorschriften des Versammlungsgesetzes sollen „das ungehinderte Zusammenkommen mit anderen Personen zum Zwecke der gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung (kollektive Aussage)” schützen (BVerwGE 56, 63 [69]; 82, 34 [38 f.]). Voraussetzung ist daher eine auf diesen Zweck gerichtete Verbundenheit der Teilnehmer. Erforderlich ist eine Zweckverbundenheit, die auf gemeinschaftliche kommunikative Entfaltung (Meinungsäußerung und Meinungsbildung) gerichtet ist. Demgemäß scheiden Volksfeste und andere Volksbelustigungen sowie die in § 17 VersG weiter genannten Veranstaltungen regelmäßig aus, weil dabei die gemeinschaftliche kommunikative Entfaltung nachrangig ist. Anders kann im Einzelfall nur dann zu entscheiden sein, wenn die Veranstaltung trotz ihres äußeren Erscheinungsbildes als Volksfest oder Vergnügungsveranstaltung durch eine kollektive Aussage geprägt ist. Zu einer solchen kollektiven Meinungskundgabe gehört aber mehr als die bloße Zurschaustellung eines Lebensgefühls, das lediglich durch bestimmte gemeinsam gehörte Musik und Tanz geäußert wird. Denn in diesen Fällen wird das Zusammentreffen der Teilnehmer durch nichts anderes als durch den Wunsch nach gemeinsamer Unterhaltung bestimmt. Solche durch andere Grundrechte (Art. 2 GG) geschützte Veranstaltungen fallen nicht mehr unter den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG. Die Versammlungsfreiheit gehört ebenso wie die Meinungsfreiheit zu den unentbehrlichen und grundlegenden Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens und ist für die freiheitliche und demokratische Staatsordnung konstituierend, gerade deshalb, weil sie als Freiheit der kollektiven Meinungskundgabe zu verstehen ist (vgl. BVerfGE 69, 315 [344 f.]). Aus dieser Funktion der Versammlungsfreiheit im demokratischen Gemeinwesen als Mittel zur gemeinsamen körperlichen Sichtbarmachung von Überzeugungen und Meinungen folgt der hohe Rang des Grundrechts, dem gegenüber Rechte anderer (z.B. von Anwohnern, Verkehrsteilnehmern und Gewerbetreibenden) zurücktreten müssen. Dieser hohe Stellenwert des Versammlungsgrundrechts verbietet es zugleich, dessen Schutzumfang weiter auszudehnen, als der Zweck der Schutzgewährung es erfordert. Würde man auch die bloße Zurschaustellung eines durch Musik und Tanz ausgedrückten Lebensgefühls ausreichen lassen, hätte dies zwangsläufig zur Folge, dass der hohe Rang der Versammlungsfreiheit im Bewusstsein der Rechtsgemeinschaft verloren ginge.

Nach diesen Grundsä...

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