Verfahrensgang

VG Berlin (Beschluss vom 19.11.1993; Aktenzeichen FK (Bln)-C-13.93)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. November 1993 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird für die 2. Rechtsstufe auf 6.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Beteiligte zu 2) beantragt im Januar 1992 die Zustimmung des Beteiligten zu 3) zur Einstellung der Frau … als Vorklassenleiterin unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c BAT. Der Beteiligte zu 3) stimmte der Einstellung als solcher zu, widersprach jedoch der beabsichtigten Eingruppierung; nach seiner Auffassung müßte die Eingruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe (V b BAT) erfolgen; falls der Beteiligte dieser Auffassung nicht folge, könne die Eingruppierung vom Einstellungsvorgang abgetrennt und die Einstellung als solche vollzogen werden.

Der Beteiligte nahm daraufhin die Einstellung vor, hielt aber an der von ihm vorgesehenen Eingruppierung (V c BAT) fest. Die daraufhin durchgeführte Einigungsverhandlung zwischen dem Beteiligten zu 3) und dem Antragsteller blieb erfolglos. Nachdem die Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung und Sport die Entscheidung Ober die Eingruppierung der eingestellten Dienstkraft in die Vergütungsgruppe V c BAT bestätigt hatte, rief der Antragsteller die Einigungsstelle – die Beteiligte zu 1) – an und beantragte, die Zustimmung des Personalrats zur Eingruppierung nach V c BAT nicht zu ersetzen. Die Beteiligte zu 1) wies den Antrag mit Beschluß vom 18. Dezember 1992 zurück und führte zur Begründung aus:

Nach § 87 Abs. 1 PersVG Bln bedürfe nur die Einstellung der Zustimmung des Personalrats, die Eingruppierung sei nicht als selbständiger Mitbestimmungstatbestand vorgesehen. Sie sei lediglich zusammen mit der Einstellung vom Personalrat zu beurteilen. Wenn er die vorgesehene. Eingruppierung für unzutreffend halte, müsse er den Einstellungsvorgang insgesamt ablehnen. Tue er dies nicht und stimme er der Einstellung zu, sei das mitbestimmungspflichtige Einstellungsverfahren abgeschlossen; für ein gesondertes Mitbestimmungsverfahren im Hinblick auf die tarifliche Eingruppierung sei kein Raum.

Der Antragsteller ist der Auffassung, daß der Tatbestand der Einstellung sehr wohl auch das Element der Eingruppierung umfasse und deshalb eine differenzierte Stellungnahme zu beiden Bereichen möglich sein müsse. Auf seinen Antrag hat das Verwaltungsgericht Berlin durch Beschluß vom 19. November 1993 den Beschluß der Einigungsstelle für Personalvertretungssachen vom 18. Dezember 1992 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der Einstellungsvorgang umfasse auch die Frage der Eingruppierung. Beide Elemente seien nicht derartig miteinander verbunden, daß der Personalrat notwendig die Zustimmung zur Einstellung verweigern müsse, wenn er die Eingruppierung für tarif- oder normwidrig halte; vielmehr könne er eine differenzierte Stellungnahme abgeben und lediglich die Eingruppierung ablehnen, mit der Folge, daß das Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich dieses Teils der Entscheidung fortgeführt werden müsse.

Gegen diesen Beschluß hat die Beteiligte Beschwerde eingelegt und geltend gemacht:

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts gehöre die Eingruppierung nicht zum Mitbestimmungstatbestand der Einstellung. Ware dies zutreffend, dann hätte es keiner ausdrücklichen Aufnahme des Eingruppierungstatbestandes im Bundespersonalvertretungsgesetz und in anderen Landespersonalvertretungsgesetzen bedurft. Wenn in diesen Gesetzen die Eingruppierung neben den Begriff der Einstellung gestellt werde, so mache dies deutlich, daß zwischen beiden Begriffen sprachlich und systematisch zu differenzieren sei und ein Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung nur bei ausdrücklicher Aufnahme in den Zuständigkeitskatalog anzuerkennen sei. Eine solche ausdrückliche Regelung fehle im Berliner Personalvertretungsgesetz; deshalb müsse angenommen werden, daß ein Mitbestimmungsrecht bei Eingruppierung nach dem Willen des Landesgesetzgebers nicht bestehen solle. Soweit das Bundesverwaltungsgericht auch zum Berliner Personalvertretungsgesetz von einem Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der erstmaligen Eingruppierung ausgehe, könne diese Auffassung nicht überzeugen.

Die Beteiligte zu 1) beantragt,

den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. November 1993 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hat die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts mit ergänzenden Ausführungen bestätigt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Personalakte der betroffenen Dienstkraft Frau Golz hat vorgelegen und war, soweit wesentlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

II:

Die Beschwerde der Beteiligten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Beschluß der Einigungsstelle ...

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