Verfahrensgang

VGH Baden-Württemberg (Vorlegungsbeschluss vom 29.07.1998; Aktenzeichen 9 S 1763.97)

 

Tenor

Der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Senatsurteil vom 14. Juli 1998 wird abgeholfen. Die Revision wird zugelassen.

Der Senat bejaht im Hinblick auf den bekanntgewordenen Vorlagebeschluß des VGH Mannheim vom 29. Juli 1998 9 S 1763.97 die rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

 

Unterschriften

Dr. Günther, Dr. Schrauder, Weber

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1498334

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