Verfahrensgang
VG Berlin (Beschluss vom 16.02.1999; Aktenzeichen 62 A 28.97) |
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Februar 1999 wird aufgehoben.
Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Verfahrensbeteiligten streiten über den Umfang der Mitbestimmung bei der Eingruppierung von Lehrkräften.
Im Sommer 1997 entschloss sich der Beteiligte, die ausländischen Lehrkräfte … in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen und sie in die Vergütungsgruppe IV a bzw. IV b BAT einzugruppieren gemäß Abschnitt B, Unterabschnitt a, Fallgruppe 14 bzw. 15 der Richtlinien über die Vergütung der unter den BAT fallenden Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis und der unter den BAT-O fallenden Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, deren Eingruppierung nicht tarifvertraglich geregelt ist (LehrerRL) vom 20. September 1996 (Rundschreiben II Nr. 65/1996 der Senatsverwaltung für Inneres). Er legte die Maßnahme dem Antragsteller zur Mitbestimmung vor, der der Weiterbeschäftigung der Dienstkräfte zustimmte, ihre Eingruppierung dagegen ablehnte. Zur Begründung führte er an, die Eingruppierung verstoße gegen europäisches Recht, nach dem Lehrer aus einem anderen EU-Land in ihrem jeweiligen Einsatzland den dortigen Lehrkräften gleichgestellt werden müssten; er bitte den Beteiligten, sich für die Gleichbehandlung der ausländischen Lehrkräfte einzusetzen.
Der Beteiligte wies mit Schreiben vom 18. August 1997 die Einwände als unbeachtlich zurück, weil sie nicht mit einem Verstoß gegen die Lehrerrichtlinien begründet worden seien; das Mitbestimmungsrecht des Personalrats hinsichtlich der Eingruppierung beschränke sich auf eine Richtigkeitskontrolle, d.h., auf die Prüfung, ob die in der Dienststelle geltenden Regelungen (hier: die Lehrerrichtlinien) zutreffend angewandt worden seien. Der Beteiligte hat das Mitbestimmungsverfahren abgebrochen und die beabsichtigten Maßnahmen durchgeführt.
Der Antragsteller hat zur Klärung seiner Rechte das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er ist der Auffassung, dass seine Einwendungen durchaus beachtlich gewesen seien. Es gehöre zu seinem Aufgabenbereich, darauf zu achten, dass ausländische Lehrkräfte aus einem EG-Land bei der Eingruppierung nicht benachteiligt würden. In der Richtlinie 89/48 EWG werde die gleichrangige Anerkennung akademischer Abschlüsse in allen Mitgliedschaften der Europäischen Gemeinschaft geregelt. In Verletzung dieser EG-Richtlinien sähen die Lehrerrichtlinien für ausländische Lehrkräfte auch aus EG-Staaten, die über einen Hochschulabschluss in ihrem Heimatland verfügten, als höchste Eingruppierung die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe BAT IV a vor, während entsprechende deutsche Lehrkräfte mindestens die Vergütungsgruppe BAT III erhielten. Wenn der Personalrat diese Ungleichbehandlung in seiner Ablehnungsbegründung geltend gemacht habe, handle es sich um eine beachtliche Ablehnungsbegründung.
Auf seinen Antrag hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 16. Februar 1999 festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, das Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich der Eingruppierung der Lehrkräfte … fortzusetzen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die vom Antragsteller gegebene Begründung für seine Zustimmungsverweigerung lasse noch hinreichend erkennen, dass sich der Antragsteller gegen die beabsichtigte Eingruppierung der betroffenen Lehrkräfte nach BAT IV a und IV b wende und hierin einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot ausländischer Lehrkräfte sehe. Es gehe ihm zumindest auch um die zutreffende Bestimmung der jeweiligen Vergütungsgruppe innerhalb des für das Land Berlin durch die Lehrerrichtlinien vorgegebenen Vergütungssystems. Er habe geltend machen wollen, der Beteiligte habe die Lehrerrichtlinien auf die jeweilige Lehrkraft unzutreffend angewandt. Insoweit habe der Antragsteller durchaus beachtliche Einwendungen erhoben, weil er für die Beachtung des arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes zu sorgen habe.
Hiergegen hat der Beteiligte Beschwerde eingelegt, mit der geltend macht:
Der Antragsteller habe in seiner Ablehnungsbegründung keineswegs geltend gemacht, die vorgesehene Eingruppierung sei innerhalb des vorgesehenen Vergütungssystems der Lehrerrichtlinien fehlerhaft; vielmehr habe sich der Antragsteller ausdrücklich darauf berufen, die Eingruppierung verstoße gegen „europäisches Recht”, welches vorsehe, dass Lehrer aus anderen EU-Ländern in ihrem jeweiligen Einsatzland den dortigen Lehrkräften gleichgestellt werden müssten. Es sei ihm also keineswegs um die richtige Bestimmung der jeweiligen Vergütungsgruppe innerhalb der Lehrerrichtlinien gegangen, sondern darum, die Rechtmäßigkeit der Lehrerrichtlinien überhaupt in Zweifel zu ziehen. Darauf erstrecke sich die Mitbestimmung aber nicht.
Der Beteiligte hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Antrag gestellt.
Der Antragsteller hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.
Er hat sich mit ergänzenden...