Verfahrensgang

VG Berlin (Beschluss vom 09.08.1988; Aktenzeichen FK (Bln) -B- 6.87)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. August 1988 wird zurückgewiesen.

Auf den Hilfsantrag des Antragstellers wird festgestellt, daß die Frist des § 79 Abs. 2 Satz 3 PersVG Berlin gewahrt ist, wenn die Zustimmungsverweigerung des Personalrats der Direktion 4 innerhalb der Frist in das Postfach dieser Direktion für den Posthauptverteiler gelegt wird, auch wenn sie an die Abteilung Zentrale Dienste des Beteiligten zu 2) gerichtet ist.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Beteiligte zu 2) bat mit Schreiben vom 17. Juli 1986 seiner Abteilung Zentrale Dienste (ZD I C 21) den Antragsteller um Zustimmung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Polizeiobermeister R. Das Schreiben ging beim Antragsteller am 25. Juli 1986 ein. Der Antragsteller beschloß in seiner Sitzung vom 6. August 1986, der geplanten Regreßnahme nicht zuzustimmen. Das entsprechende, mit Gründen versehene Schreiben vom 7. August 1986, das an „ZD I C 21” gerichtet war, legte das Mitglied des Antragstellers W.G. am 7. August 1986 bei der Polizeidirektion 4 in das Postfach über den Posthauptverteiler. Ausweislich des Eingangsstempels ging das Schreiben bei dem Beteiligten am Montag, dem 11. August 1986 ein.

Der Beteiligte zu 2) ging zunächst von einer wirksam erklärten Ablehnung aus und leitete das Verfahren bei Nichteinigung ein. In diesem Verfahren teilte der Beteiligte zu 3) mit Schreiben vom 2. Januar 1987 dem Gesamtpersonalrat mit, der Antragsteller habe seine Zustimmungsverweigerung der zuständigen Dienststelle nicht rechtzeitig innerhalb der 2-Wochen-Frist mitgeteilt. Durch das Einlegen des Ablehnungsschreibens in das Ausgangsfach der Postverteilungsstelle der Direktion 4 sei die Zustimmungsverweigerung noch nicht in den Machtbereich des Dienststellenleiters – ZD I C – gelangt. Die Maßnahme gelte deshalb als gebilligt. Die vom Land Berlin gegen den Beamten erhobene Klage ist inzwischen rechtskräftig abgewiesen worden.

In dem von ihm eingeleiteten personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren vertritt der Antragsteller die Auffassung, mit der Eingabe in das fragliche Postfach bei der Direktion 4 sei die Post in den Herrschaftsbereich sowohl des Leiters der Direktion als auch der Dienstbehörde gelangt. Die weitere behördeninterne Postbehandlung falle nicht in den Verantwortungsbereich des Antragstellers. Dies müsse um so mehr gelten, als die Dienststelle bei dem bei ihr existierenden Personalrat die nach dem Gesetz erforderliche Zustimmung beantragen müsse. Infolgedessen habe sich der nach dem Gesetz erforderliche Austausch von Schriftstücken auch im Dienststellenbereich abzuspielen. Wenn aufgrund von Zuständigkeitsregelungen im Einzelfall nicht die Dienststelle, sondern die Dienstbehörde eine Maßnahme treffen wolle, andere sich an dieser gesetzlichen Verhandlungsebene nichts.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, daß die Weigerung des Beteiligten zu 3), im Falle der Regreßnahme gegen den Polizeiobermeister R. das Einigungsverfahren gemäß § 80 Abs. 2 PersVG Berlin durchzuführen, das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat,

hilfsweise,

festzustellen, daß die Durchführung des Regresses gegen den Polizeiobermeister R. das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat, weil ein ordnungsgemäßer Antrag auf Erteilung der Zustimmung zum Regreß nicht vorgelegen hat.

Die Beteiligten haben beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluß vom 9. August 1988 den Antrag zurückgewiesen. Den Hauptantrag hat es wegen der Erledigung der Maßnahme mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig angesehen. Den Hilfsantrag hat es dahingehend ausgelegt, daß der Antragsteller geklärt haben wolle, welche Dienststelle im Sinne von § 79 Abs. 2 PersVG Bln die bei einer Direktion gebildete Personalvertretung zu unterrichten und um Zustimmung zu bitten habe. Diesen als zulässig erachteten Antrag hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, da für die hier getroffene Maßnahme der Polizeipräsident mit seiner Hauptabteilung Zentrale Dienste und nicht die Leiter der Direktionen zuständig sei, sei der Polizeipräsident die zur Unterrichtung der Personalvertretung zuständige Dienststelle im Sinne von § 79 Abs. 2 in Verbindung mit § 79 Abs. 5 PersVG Bln.

In seiner gegen diesen Beschluß gerichteten Beschwerde hält der Antragsteller die Auslegung von § 79 Abs. 5 PersVG Bln durch den angefochtenen Beschluß und die dort zitierte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin für unzutreffend. Nach seiner Auffassung stellt § 79 Abs. 5 keine Änderung des § 9 Abs. 1 PersVG Bln dar. Den Antrag auf Zustimmung habe auch im vorliegenden Felle nur der Leiter der Dienststelle Direktion 4 stellen können.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. August 1988 zu ändern und festzustellen, daß der Beteiligte zu 2...

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