Verfahrensgang
VG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 19.06.2008; Aktenzeichen 4 K 768/05) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Juni 2008 geändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtsstufen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, ein eingetragener und als gemeinnützig anerkannter Verein, begehrt die Anerkennung als „geeignete Stelle” im Verbraucherinsolvenzverfahren gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO) i.V.m. § 3 des Brandenburgischen Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO).
Die maßgeblichen Regelungen der Vereinssatzung des Klägers vom 3. Oktober 2003 stellen sich folgendermaßen dar:
Zweck des Vereins ist nach § 2 Abs. 1 der Satzung „ausschließlich die Schuldnerberatung, die Hilfeleistung und die Beratung und Vertretung von Schuldnerinnen und Schuldnern bei der Schuldenbereinigung, insbesondere bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigerinnen und Gläubigern auf der Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 und 4 InsO mit dem Ziel, die Schuldnerinnen und Schuldner während ihrer Vereinsmitgliedschaft – sofern erforderlich – durch das gesamte Verbraucherinsolvenzverfahren einschließlich der Wohlverhaltensphase vollständig und abschließend zu begleiten….”. Gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung berät und vertritt der Verein „die Schuldnerin oder den Schuldner im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften außergerichtlich und gerichtlich, insbesondere in dem anschließenden Verfahren vor dem Insolvenzgericht.”
Das Konzept des Klägers sieht vor, dass die Schuldner als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden, um die Beratungs- und Hilfeleistungen des Vereins in Anspruch nehmen zu können. Bei Abgabe der Beitrittserklärung sind der Mitgliedsbeitrag (mindestens eine monatliche Rate) und die Aufnahmegebühr in bar zu zahlen (§ 4 Abs. 3 und § 7 Abs. 2 Satz 1 der Satzung). Die einmalige Aufnahmegebühr beträgt 100 EUR. Der Mitgliedsbeitrag beläuft sich auf 342 EUR jährlich; er kann in monatlichen Raten zu 28,50 EUR gezahlt werden. Der Kläger finanziert sich ausschließlich durch die Beiträge seiner Vereins- und Fördermitglieder ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel. Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt den Schuldner, sich vom Verein gemäß der Vereinssatzung i.V.m. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO vertreten und beraten zu lassen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung). Dieses Recht und die entsprechende Verpflichtung des Vereins ruhen, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Rückstand gekommen ist (§ 6 Abs. 3 Satz 1 der Satzung). Der (ordentliche) Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten möglich (§ 5 Abs. 2 der Satzung). Im Fall einer Beitragserhöhung besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht (§ 5 Abs. 3 der Satzung). Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es seiner Mitwirkungspflicht bei der eigenen Schuldenbereinigung trotz Aufforderung nicht innerhalb von vier Wochen nachkommt (§ 5 Abs. 4 der Satzung). Darüber hinaus kann ein Mitglied durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz einmaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen länger als zwei Monate im Rückstand ist (§ 5 Abs. 6 der Satzung).
Der Kläger beantragte unter dem 26. Januar 2004 beim Beklagten die Anerkennung als „geeignete Stelle” i.S.v. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO i.V.m. § 3 Abs. 1 AGInsO. Mit Bescheid vom 8. November 2004 lehnte der Beklagte den Antrag ab: Die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGInsO geforderte Sicherstellung der Kontinuität der Tätigkeit sei nicht gegeben. Im Hinblick auf die Beitragsordnung des Vereins und den vorgelegten Finanzierungsplan für zunächst drei Jahre liege kein schlüssiges Finanzierungskonzept vor. Vielmehr stelle der Kläger darauf ab, von den ratsuchenden, mittellosen Schuldnern Beiträge zu erheben. Ob diese in der Lage seien, die Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren aufzubringen, sei nicht nachgewiesen. Es sei daher nicht überzeugend dargestellt, dass die veranschlagten Kosten der Beratungsstelle durch die Einnahmen gedeckt werden könnten. Weiterhin setze eine Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AGInsO voraus, dass mindestens eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung tätig sei. Der als Leiter der Beratungsstelle vorgesehene Rechtsanwalt Dr. Z. habe jedoch nach den vorgelegten Referenzen schwerpunktmäßig Gläubiger vertreten. Der Auffassung des Klägers, wonach der Nachweis ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung entbehrlich sei, wenn in der Beratungsstelle eine Person t...