Verfahrensgang
VG Berlin (Urteil vom 23.08.1994; Aktenzeichen 16 A 325.91) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. August 1994 geändert.
Es wird festgestellt, dass der Seitenflügel auf dem Grundstück … Straße 152/153 nicht dem Denkmalschutz im Sinne des Denkmalschutzgesetzes Berlin unterliegt.
Hinsichtlich des Wohnhauses wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu drei Vierteln und dem Beklagten zu einem Viertel auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die rechtliche Einordnung des auf ihrem Grundstück … Straße 152/153 in Berlin-Kreuzberg stehenden, im Jahre 1864 an der Straße errichteten zweigeschossigen Wohnhauses sowie des 1884 an der linken Grundstücksgrenze errichteten Seitenflügels als Baudenkmale im Sinne des Berliner Denkmalschutzgesetzes.
Durch den Bescheid vom 12. November 1991 ordnete die zuständige Denkmalschutzbehörde gemäß § 6 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes Berlin vom 22. Dezember 1977 die Eintragung des Vorderhauses mit dem Seitenflügel als bauliche Anlage in das Baudenkmalbuch an, weil seine Erhaltung wegen seiner geschichtlichen und künstlerischen Bedeutung sowie seiner Bedeutung für das Stadtbild im Interesse der Allgemeinheit liege. Die ortsgeschichtliche Bedeutung des Vorderhauses wurde in dem Unterschutzstellungsbescheid und im Verlaufe des sich anschließenden Verfahrens im Wesentlichen damit begründet, dass sich mit ihm das letzte der vorstädtischen repräsentativen Wohnhäuser erhalten habe, die die Inhaber der vom 18. Jahrhundert bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts entlang der Köpenicker Straße angesiedelten, im Zuge der endgültigen Verstädterung Kreuzbergs verschwundenen Gärtnereien auf ihren Betriebsgrundstücken errichtet hätten. Baugeschichtlich bedeutend sei das Gebäude aufgrund seiner durch den Übergang vom Nach-Schinkel-Stil zu Dekorationsformen der Neo-Renaissance gekennzeichneten Fassadengestaltung; diese erreiche überdies ein so hohes gestalterisches Niveau, dass ihr auch künstlerische Bedeutung zuzuerkennen sei. Da das zweigeschossige Wohnhaus in seinem mit der umgebenden Bebauung kontrastierenden Erscheinungsbild zugleich einen prägenden stadträumlichen Akzent setze, komme ihm auch stadtbildliche Bedeutung zu. Die orts- und baugeschichtliche Bedeutung des 1884 angebauten Seitenflügels, der mit dem Vorderhaus eine bauliche und in seiner ursprünglichen Form auch eine funktionelle Einheit bilde, ergebe sich daraus, dass er die Änderung der bisherigen gärtnerischen Nutzung zu einem Industriegrundstück anschaulich mache, wobei der Anbau unter Berücksichtigung der Dimensionen des Vorderhauses und seiner architektonischen Gestaltung den gestiegenen Anforderungen an den Wohnkomfort Rechnung getragen habe. Die danach erfüllten Bedeutungskategorien und namentlich der Umstand, dass ein Gebäudekomplex dieser Art ansonsten in Kreuzberg nicht erhalten sei, fordere seine Erhaltung im öffentlichen Interesse.
Mit der dagegen erhobenen Anfechtungsklage hat die Klägerin diese denkmalrechtliche Qualifizierung bestritten. Das Verwaltungsgericht hat sich nach Durchführung einer Ortsbesichtigung der rechtlichen Beurteilung des Landeskonservators angeschlossen und durch das Urteil vom 23. August 1994 die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin.
Während der Anhängigkeit des Berufungsverfahrens ist am 7. Mai 1995 das Gesetz zum Schütze von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutz Berlin – DSchG Bln –) vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274) in Kraft getreten, das gemäß §§ 2 und 4 nunmehr einen kraft Gesetzes bestehenden Denkmalschutz bei lediglich nachrichtlicher Eintragung in die Denkmalliste vorsieht; diese Eintragung ist hinsichtlich des Vorderhauses und des Seitenflügels inzwischen erfolgt (Amtsblatt für Berlin 1997, S. 1469, 1546).
Die Klägerin, die bauliche Veränderungen auf dem Betriebsgrundstück unter Erhaltung der Straßenfassade des Vorderhauses plant, verfolgt weiterhin das Ziel, dass diesem Gebäude, jedenfalls aber dem Seitenflügel, die rechtliche Qualifikation als Baudenkmal abgesprochen wird.
Sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. August 1994 zu ändern und festzustellen, dass die baulichen Anlagen auf dem Grundstück … Straße 152/153, soweit sich die Eintragung in der Denkmalliste auf diese bezieht (Amtsblatt Berlin 1997, S. 1469, 1546), weder insgesamt noch in ihren Teilen dem Denkmalschutz im Sinne des Denkmalschutzgesetzes Berlin unterliegen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält seine Auffassung hinsichtlich der Denkmalwürdigkeit des Vorderhauses und des Seitenflügels aufrecht.
Der Senat hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Sachdarstellung, des Vorbringens der Beteiligten und des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die Akten des Gerichts, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die das Grundst...