Verfahrensgang
VG Bremen (Beschluss vom 03.09.1990; Aktenzeichen PV 286/88) |
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten 1 a, 1 b und 1 e betrifft.
Insoweit ist der Beschluß des Verwaltungsgerichts Bremen vom 3.9.1990 gegenstandslos.
Im übrigen wird die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Bremen vom 3.9.1990 zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Deutsche Bundespost bildete die Beteiligten zu 1) in der Zeit vom 1.9.1985 bis 1.9.1988 beim Fernmeldeamt 2 Bremen zu Fernmeldehandwerkern aus. Nach der Wahlbekanntmachung vom 6.3.1986 wurden die Beteiligten zu 1 c, 1 d und 1 f zu Ersatzmitgliedern der Jugendvertretung beim Fernmeldeamt 2 Bremen gewählt, und zwar an 8., 9. und 10. Stelle. Mit Schreiben v. 3.5.1988 unterrichtete der Amtsvorsteher die Beteiligten davon, daß sie wegen Fehlens von Arbeitsplätzen nach Abschluß ihrer Ausbildung nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit übernommen werden könnten. Die Beteiligten beantragten daraufhin Anfang August 1988 ihre Übernahme in ein Arbeitsverhältnis gem. § 9 Abs. 2 BPersVG. Ihre Prüfungen bestanden sie am 24. bzw. 25. August 1988. Am 6.9.1988 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht die Feststellung, daß ein Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 BPersVG nicht begründet worden sei. Er berief sich darauf, daß beim Fernmeldeamt 2 Bremen ausbildungsgerechte Arbeitsplätze nicht zur Verfügung stünden.
Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis mit den Beteiligten zu 1. nicht begründet worden ist, hilfsweise, das mit den Beteiligten zu 1. begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen.
Die Beteiligten haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Sie sind der Darstellung des Antragstellers entgegengetreten.
Durch Beschluß v. 3.9.1990 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, daß ein Arbeitsverhältnis mit den Beteiligten 1 c, 1 d und 1 f nicht zustandegekommen ist, weil sie als Ersatzmitglieder nicht zu den nach § 9 Abs. 2 u. 3 BPersVG Anspruchsberechtigten gehörten.
Hinsichtlich der Beteiligten zu 1 a, 1 b und 1 e hat es das Arbeitsverhältnis aufgelöst.
Gegen den den Beteiligten am 10.9.1990 zugestellten Beschluß haben sie am 10.10.1990 Beschwerde eingelegt und sie am 9.11.1990 begründet.
Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller den Antrag, soweit er die Beteiligten zu 1 a, 1 b und 1 e betrifft, zurückgenommen. Die Beteiligten haben dazu ihr Einverständnis erklärt.
Soweit die Entscheidung die Beteiligten zu 1 c, 1 d und 1 f betrifft, wenden sich die Beteiligten gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß Ersatzmitgliedern nicht der Schutz des § 9 Abs. 2 u. 3 BPersVG zustehe.
Insoweit beantragen sie,
die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 83 Abs. 2 BPersVG, 83 Abs. 4 u. 90 Abs. 2 ArbGG).
Nachdem der Antragsteller mit Zustimmung der Beteiligten den Antrag, soweit er die Beteiligten zu 1 a, 1 b und 1 e betrifft, zurückgenommen hat, ist insoweit über die Beschwerde nicht mehr zu entscheiden. Sie ist ebenso wie der Beschluß des Verwaltungsgerichts, soweit er sich auf diese Beteiligten bezieht, gegenstandslos. Insoweit ist das Verfahren einzustellen (§ 87 Abs. 2 letzter Halbs. i.V.m. § 81 Abs. 2 S. 2 ArbGG).
Soweit über die Beschwerde noch zu entscheiden ist, bleibt sie erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Feststellung zu Recht getroffen.
Die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung beruht, das ergeben die Gründe, auf seiner Rechtsauffassung, daß die Beteiligten zu 1 c, 1 d und 1 f die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 u. 3 BPersVG nicht erfüllten, so daß deshalb (von vornherein) ein Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 nicht begründet worden sei. Übereinstimmend mit dem Verwaltungsgericht hält der Senat eine solche Feststellung für zulässig. Sie darf von den Verwaltungsgerichten im Beschlußverfahren (§ 83 Abs. 2 BPersVG) getroffen werden, und sie liegt auch im Rahmen des vom Antragsteller gestellten Antrages (§ 83 Abs. 1 S. 1 ArbGG).
Allerdings handelt es sich bei der Feststellung, daß ein Arbeitsverhältnis wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG nicht zustandegekommen ist, nicht um die in § 9 Abs. 4 Nr. 1 BPersVG vorgesehene Feststellung. Diese soll eine Weiterbeschäftigung verhindern, wenn sie dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist. Ebenso wie die Auflösungsentscheidung nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 BPersVG richtet sie sich gegen den nach § 9 Abs. 2 u. 3 BPersVG Weiterbeschäftigungsberechtigten. Sie setzt seinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung voraus, von dessen Erf...