Verfahrensgang
VG Bremen (Beschluss vom 31.07.2002; Aktenzeichen 7 V 1054/02) |
Tenor
Die Stadtgemeinde Bremen wird zu dem Verfahren beigeladen.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen – 7. Kammer – vom 31.07.2002 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten die Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller ist im Januar 1994 geboren. Er ist das einzige Kind seiner Eltern, die beide berufstätig sind. Der Vater ist Hochschullehrer in Bremen, die Mutter seit dem vierten Lebensmonat des Antragstellers Hochschullehrerin in München. Der Antragsteller lebt bei seinem Vater. Die Mutter des Antragstellers kommt nach dem Vortrag des Antragstellers etwa jedes zweite verlängerte Wochenende nach Bremen zu ihrer Familie.
Der Antragsteller wurde zum Schuljahr 2000/2001 eingeschult. Während der ersten beiden Schuljahre wurde er nach Schulschluss bis 17 Uhr im Hort / Kindertagesheimder Antragsgegnerin betreut. Der Antragsteller hatte vor seiner Einschulung bereits den Kindergarten der Antragsgegnerin besucht.
Laut Schreiben des Kinder- und Schularztes E. vom Gesundheitsamt Bremen, Sozialpädiatrische Abteilung, Kinder- und Jugendgesundheitsdienst, vom 13. Mai 2002, ist bei der Schuleingangsuntersuchung des Antragstellers im Februar 2000 seinen Eltern die Weiterführung einer wegen Sprachauffälligkeiten (Stammelfehler) begonnenen logopädischen Therapie empfohlen worden. Zudem hatte der Schularzt angeregt, nach Rücksprache mit dem behandelnden Kinderarzt wegen des Gesamtverhaltens des Antragstellers die Notwendigkeit einer Kinderpsychotherapie, z.B. in Form einer Spieltherapie, zu erörtern.
Am 15.01.2002 beantragte der Vater des Antragstellers, diesen für das Schuljahr 2002/2003 erneut in den Hort der Antragsgegnerin aufzunehmen. Auf dem Antragsformular hatte der Vater des Antragstellers unter dem Punkt „Soziale/wirtschaftliche Benachteiligung” vermerkt, dass bei seinem Sohn „gewisse kleine Reste sprachlicher ‚Behinderung’ (sch, st …) und Schreibschwierigkeiten vorlägen. Von einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass die erneute Aufnahme seines Sohnes in den Hort nicht gesichert sei, fügte der Vater des Antragstellers in das Antragsformular später ergänzend ein „Für P. ist der Hort ‚die Familie’ und der Mittelpunkt. Nicht die Schule. Eine ‚Familie’ zu Hause hat er nicht. Von daher ist ein weiteres Jahr für ihn eine wesentliche Brücke ins Leben !”.
Mit Schreiben vom 18. März 2002 lehnte das Kindertagesheim der Antragsgegnerin den Antrag ab: Es seien mehr Aufnahmeanträge gestellt worden als freie Plätze vorhanden seien. Deshalb hätten bei gleichgelagerten Aufnahmegründen im Hort die jüngeren Kinder vorrangig berücksichtigt werden müssen. Kinder mit besonderen Aufnahmegründen seien bevorzugt aufgenommen worden.
Dagegen erhoben die Eltern des Antragstellers mit Schreiben vom 25. März 2002 Widerspruch, zu dem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 19.04.2002 mitteilte, daß trotz des Widerspruches eine Aufnahme des Antragstellers abgelehnt werden müsse. Die zur Verfügung stehenden 20 Plätze seien entsprechend den Vorgaben des bremischen Aufnahme- und Betreuungszeitenortsgesetzes v. 04.12.2001 (BremABOG – BremGBl S.377) besetzt worden. Der Antragsteller sei als sog. Regelkind in den Hort aufgenommen und als solches auch in den letzten zwei Jahren behandelt worden. Bei dem Kindertagesheim der Antragstellerin handle es sich im übrigen um eine freiwillige Einrichtung der Gemeinde, der gegenüber ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Hortplatzes nicht bestehe.
Am 21. Mai 2002 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Bremen Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf erneute Aufnahme in den Hort der Antragsgegnerin für das Schuljahr 2002/2003 weiterverfolgt. Zugleich hat er beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig in den Hort aufzunehmen. Dazu hat er u.a. darauf verwiesen, daß er im Verhaltnis zu mehrenen von der Antragsgegnerin aufgenommenen Kindern (Nummer 5, 6, 7, 8, 10, 11, 13, 14, 15, 17, 18 und 19 der von der Antragsgegnerin im Eilverfahren vorgelegten Aufnahmeliste) eine größere Bedürftigkeit aufweise. Auch sei bei den unter den Nummern 11, 14, 15 und 18 der Liste aufgeführten Schulanfängern offensichtlich allein auf ihr geringeres Alter abgestellt worden, wobei bei den unter den Nummern 11 und 15 genannten Kindern eine geringere Berufstätigkeit der Eltern als in seinem Falle und bei dem unter der Nummer 14 aufgeführten Kind anscheinend gar keine Berufstätigkeit der Eltern vorliege.
Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten: Der Antrag sei unzulässig, da die Antragsgegnerin nicht passivlegitimiert sei. Ein etwa bestehender Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Aufnahmeantrag sei gegen die Stadtgem...