Normenkette
KostRsp.GKG § 13 Nr. 18
Verfahrensgang
VG Bremen (Beschluss vom 03.05.1985; Aktenzeichen 2 A 127/84) |
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen v. 3. Mai 1985 ist gegenstandslos.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte die Hälfte und die Beigeladenen je 1/4.
Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bremen v. 3. Mai 1985 für beide Instanzen für die Zeit bis zur Erledigung der Hauptsache auf 4.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Klägerin hat die beiden Beigeladenen, die als Schwerbehinderte anerkennt sind, als Verkäuferinnen in ihrer Filiale in Bremen beschäftigt. Sie hat bei der Hauptfürsorgestelle der Beklagten die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter Hinweis darauf beantragt, daß sie ihre Filiale zum 31.7.1983 schließen werde. Die Hauptfürsorgestelle hat unter dem 10.5.1983 der Kündigung „für den Fall der vollständigen, nicht nur vorübergehenden Schließung der Bremer Filiale” zugestimmt. Auf Betreiben der Beigeladenen stellte sie später mit Bescheid vom 27.12.1983 fest, daß ihr Bescheid vom 10.5.1983 rechtsunwirksam sei. Zugleich lehnte sie nunmehr die Zustimmung zur Kündigung ab. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt festzustellen, daß die Bescheide vom 27.12.1983 und der Widerspruchsbescheid unwirksam seien, der Bescheid vom 10.5.1983 aber wirksam sei. Hilfsweise hat sie die Aufhebung des Bescheides vom 27.12.1983 und des Widerspruchsbescheides begehrt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin den Hauptantrag zurückgenommen. Im übrigen haben Kläger und Beklagte die Hauptsache für erledigt erklärt.
Deshalb ist das Verfahren insgesamt einzustellen (§ 92 VwGO) und das Urteil des Verwaltungsgerichts für gegenstandslos zu erklären (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 ZPO in analoger Anwendung).
Über die Kosten des Verfahrens ist, soweit die Klägerin den Hauptantrag zurückgenommen hat, nach § 155 Abs. 2 VwGO und im übrigen nach § 161 Abs. 2 VwGO zu entscheiden. Dabei ist folgendes zu berücksichtigen:
Nach § 155 Abs. 2 VwGO hat die Kosten zu tragen, wer einen Antrag zurücknimmt. Die Antragsrücknahme steht damit dem Unterliegen gleich (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Klägerin hätte danach die Kosten für den zurückgenommenen Hauptantrag zu tragen.
Anders verhält es sich mit dem für erledigt erklärten Teil der Klage. Insoweit können der Klägerin keine Kosten auferlegt, werden, denn sie hätte bei Durchführung der Berufung voraussichtlich mit dem auf Aufhebung des Bescheides vom 27.12.1983 sowie des Widerspruchsbescheides gerichteten Hilfsantrag Erfolg gehabt. Das ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift vom 15.10.1985. Nach der Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts hat die Hauptfürsorgestelle im Bescheid vom 10. Mai 1983 lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 S. 1 Schwerbehindertengesetz für die beantragte und erteilte Zustimmung wiederholt, um klarzustellen, für welche Kündigung die Zustimmung erteilt ist, nämlich nicht für eine beliebige, sondern nur für eine Kündigung wegen vollständiger, nicht nur vorübergehender Schließung der Bremer Filiale. Dadurch ist nicht die Wirksamkeit der Zustimmung im Sinne einer Bedingung von einem zukünftigen Verhalten der Klägerin abhängig gemacht worden. Da die Zustimmung als solche inhaltlich eingeschränkt ist, ist vielmehr die Kündigung selbst nur unter der Voraussetzung des § 16 Abs. 1 S. 1 SchwbG wirksam, weil die Beklagte einer Kündigung nur für den Fall einer endgültigen Schließung der Bremer Filiale der Klägerin zugestimmt hat. Ob dieser Fall in der Tat vorgelegen hat oder nicht, werden die –von den Beigeladenen bereits angerufenen– Arbeitsgerichte zu entscheiden haben. Von der Antwort auf diese Frage hängt nicht die Wirksamkeit oder Rechtmäßigkeit des Zustimmungsbescheides vom 10. Mai 1983 ab, sondern allein dessen Wirkung für die ausgesprochene Kündigung. Hat die Beklagte ihre Filiale nicht endgültig geschlossen, so wird die Kündigung von der erteilten Zustimmung nicht gedeckt. Die Kündigung ist dann unwirksam.
Es entsprach daher nicht der Rechtslage, daß die Hauptfürsorgestelle im Bescheid vom 27.12.1983 die Rechtsunwirksamkeit der Zustimmung vom 10.5.1983 feststellte. Ebensowenig war für eine erneute Bescheidung Räum, denn den Antrag der Klägerin auf Zustimmung zur Kündigung hatte die Hauptfürsorgestelle wirksam und in der Übereinstimmung mit § 16 Abs. 1 S. 1 SchwbG mit ihrem Bescheid vom 10.5.1983 beschieden.
Im Hinblick darauf entspricht es der Billigkeit (§ 161: Abs. 2 VwGO), daß nicht die Klägerin, sondern die Beklagte und die Beigeladenen die Kosten hinsichtlich des nicht durch Zurücknahme erledigten Teils der Klage tragen.
Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung schließt allerdings eine für jeden Antrag gesonderte Entscheidung über die Kosten aus. Sie ist vielmehr für Haupt- und Hilfsantrag für beide Instanzen einheitlich zu treffen, u...