Verfahrensgang

VG Bremen (Urteil vom 25.04.1996; Aktenzeichen 2 A 21/95)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen – 2. Kammer – vom 25.04.1996 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag, der für die Herstellung eines Abschnitts der Straße „Steindamm” gegen den Kläger zu 1.) festgesetzt worden ist.

Über diese Straße ist das Gewerbegrundstück Steindamm erreichbar, das der Kläger zu 1.) nach Erhalt des Beitragsbescheides an die Klägerin zu 2.) veräußert hat. Das Grundstück liegt an dem Straßenabschnitt, für dessen Herstellung die Beklagte den Erschließungsbeitrag fordert.

Der Straßenzug Steindamm besteht seit langer Zeit. Er schloß an seinen beiden Enden nach Querung beschrankter Bahnübergänge an das allgemeine Straßennetz an. Der Ausbaustand der Straße vor Beginn der der Beitragserhebung zugrundeliegenden Baumaßnahmen ist nicht in allen Einzelheiten geklärt. Ein Schmutzwasserkanal wurde in den Jahren 1962/63 betriebsfertig im Straßenkörper verlegt.

Durch Bebauungsplan Nr. 316 aus dem Jahre 1963 waren (u.a.) die Straßenbegrenzungslinien des südlichen Endstücks des Steindamms zwischen der Bremer Heerstraße und der Eisenbahnlinie beim Bahnhof Burg festgesetzt worden. Dieser Bebauungsplan ist insoweit durch den 1989 erlassenen Bebauungsplan Nr. 978 ersetzt worden. Die anschließende Strecke des Steindamms einschließlich der (nördlichen) Eisenbahnquerung der Eisenbahnstrecke nach Bremerhaven liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 921 aus dem Jahre 1979. Nach diesem Bebauungsplan verläuft die Straße von der südlichen Eisenbahnquerung nach Norden bis zur Einmündung einer Querstraße nämlich der Straße „Neuer Steindamm” mit einer östlichen Verlängerung – im wesentlichen auf der vorhandenen Trasse des Steindamms. Im Bereich der Einmündung der Straße „Neuer Steindamm” schwenkt der geplante Verlauf des Steindamms in Richtung Nordwest aus der vorhandenen Alttrasse ab und führt über eine Rampe auf eine geplante Brücke über die Eisenbahn (Strecke nach Bremerhaven), um alsdann mit dem Anschluß an die Stader Landstraße Zugang zum allgemeinen Straßennetz zu finden.

Der Steindamm ist derzeit von seinem südlichen Anschluß an die Bremer Heerstraße bis zur Querung der vom „Neuen Steindamm” mit seiner östlichen Verlängerung gebildeten Straße ausgebaut; diese Querstraße verbindet die Ausbaustrecke mit dem nicht ausgebauten Nordabschnitt der Altstrecke Steindamm. Das geplante Brückenbauwerk einschließlich der Auffahrtrampe ist noch nicht hergestellt. Der beschriebene Ausbau der südlichen Teilstrecke des Steindamms ist in der ersten Hälfte der 80er Jahre vorgenommen worden. Die Straße hat dabei eine Breite von 13,60 m, im Bereich angelegter Parkbuchten eine solche von 16,30 m erhalten.

Die Fläche für den hergestellten Straßenabschnitt steht, weil die Alttrasse unbefestigte Randstreifen enthielt, zum Teil mit einer Überbreite im Eigentum der Beklagten. Deshalb liegt zwischen den Straßenbegrenzungslinien und den Grundstücksgrenzen streckenweise ein schmaler Flächenstreifen, der fiskalisches Eigentum der Stadt darstellt. Diese Situation ist auch bei dem Grundstück Steindamm 38 gegeben, das wie andere Grundstücke mit Billigung der Beklagten über diesen Streifen hinweg durch eine ausgebaute Zufahrt erreicht wird, und zwar auch mit Kraftfahrzeugen. Dieses Grundstück liegt im Bereich des durch den Bebauungsplan Nr. 921 ausgewiesenen Industriegebiets (GI). Die Fläche der (südlichen) Eisenbahnkreuzung steht nicht im Eigentum der Beklagten. Sie ist vielmehr aus dem Eigentum an den Bahnanlagen nicht ausgegliedert worden.

Am 29.01.1986 wurde in einer behördlichen Konferenz beim Senator für das Bauwesen beschlossen, für den „Steindamm, Abschnitt von der Bremer Heerstraße bis „Neuer Steindamm”” die Veranlagung zu Erschließungsbeiträgen durchzuführen. Die Behördenakte enthält hierüber ein Ergebnisprotokoll. Die Schlußrechnung des mit der Herstellung der Straße beauftragten Ingenieurbüros ging der Beklagten im Laufe des Jahres 1986 als letzte Schlußrechnung zu.

Mit Bescheid vom 30.03.1990 setzte das Bauamt Bremen-Nord für das Grundstück Steindamm gegen den Kläger zu 1.) einen Erschließungsbeitrag von DM 112.760,77 fest. Der Steindamm sei auf dem Abschnitt von der Bremer Heerstraße bis zur Straße Neuer Steindamm erstmals endgültig hergestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.

Am 30.04.1990 legte der Kläger zu 1.) Widerspruch ein: Weder sei er mit seinem Grundstück Anlieger, noch sei die Straße endgültig hergestellt worden. Es fehle zu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?