Entscheidungsstichwort (Thema)
Beamtenversorgung. Ruhensregelung. Rente, berufsständische. Ärzteversorgung. Zurechnungszeit. Entgeltpunkte. Steigerungszahlen. Zusage
Leitsatz (amtlich)
1. Auf die Versorgungsbezüge eines Chefarztes (Bes.-Gr. A 14) ist die Rente einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (hier: Nordrheinische Ärzteversorgung) anzurechnen, soweit der (frühere) Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge geleistet hat.
2. Bei der Berechnung des außer Ansatz bleibenden Teils der Rente nach § 55 Abs. 4 Nr. 1 BeamtVG entsprechen die der Rentenberechnung der Ärzteversorgung zugrundeliegenden Steigerungszahlen den Entgeltpunkten der gesetzlichen Rentenversicherung.
Normenkette
BeamtVG § 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 a.F., Abs. 4
Verfahrensgang
VG Bremen (Urteil vom 06.12.2001; Aktenzeichen 2 K 894/00) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil desVerwaltungsgerichts Bremen – 2. Kammer – vom06.12.2001 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger wendet sich als Ruhestandsbeamter gegen die Anrechnung einer Rente der Nordrheinischen Ärzteversorgung auf seine Versorgungsbezüge.
Der Kläger ist am 00.00.1938 geboren. Nach einem Studium der Medizin war er in der Zeit von Januar 1964 bis März 1975 bei verschieden Krankenhäusern im Angestelltenverhältnis tätig, unterbrochen von einer wissenschaftlichen Tätigkeit am Max-Planck-Institut für Immunologie in Freiburg von Mai 1969 bis Mai 1970. Am 01.01.1975 trat der Kläger als Angestellter in den bremischen öffentlichen Dienst ein. Zum 01.04.1975 wurde er in das Beamtenverhältnis übernommen.
Der Kläger war seit dem 15.01.1964 Mitglied der Nordrheinischen Ärzteversorgung (im Folgenden: Ärzteversorgung). Bis zum 31.12.1974 wurden die laufenden Beiträge an die Ärzteversorgung jeweils zur Hälfte von dem Kläger und von seinen jeweiligen Arbeitgebern getragen. Für die Zeit vom 01.01.1975 bis zum 31.03.1975 lehnte die frühere Senatskommission für das Personalwesen (im Folgenden: SKP) die Übernahme eines Zuschusses zu den Beiträgen ab. Während seiner Beschäftigung am Krankenhaus … in Bremerhaven in der Zeit von Mai 1965 bis Dezember 1965 sind die Beiträge an die Ärzteversorgung vom DRK Kreisverband Wesermünde e.V., einer juristischen Person des Zivilrechts, entrichtet worden. Seit seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis am 01.04.1975 hielt der Kläger seine Mitgliedschaft bei der Ärzteversorgung durch freiwillige Beiträge aufrecht.
Mit Schreiben vom 14.12.1998 an die Personalabteilung des … kündigte der Kläger an, dass er beabsichtige, aus dem Dienst als Chefarzt auszuscheiden und bat, ihm schriftlich die Ruhegehaltsbezüge „Prozent des derzeitigen Gehaltes”) zu bestätigen „verbindliche Zusage”). Die SKP teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 06.01.1999 mit, sein Ruhegehaltssatz betrage bei einer Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung 75 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge der Bes.-Gr. A 14. Eine seinerzeit gewährte persönliche Zulage sei nicht ruhegehaltsfähig.
Mit Schreiben vom 31.08.1999 beantragte der Kläger seine Versetzung in den Ruhestand zum 31.01.2000. Mit weiterem Schreiben vom 10.01.2000 wies der Kläger darauf hin, dass er die Versetzung in den Ruhestand nur unter der Voraussetzung gestellt habe, dass sein Ruhegehaltssatz 75 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge der Bes.-Gr. A 14 betrage.
Der Kläger wurde mit Ablauf des 31.01.2000 antragsgemäß in den Ruhestand versetzt. Der Eigenbetrieb der Beklagten „Performa Nord” setzte mit Bescheid vom 10.01.2000 die Versorgungsbezüge des Klägers für die Zeit ab dem 01.02.2000 mit 75 v.H. der Bes.-Gr. A 14 fest und berechnete diese mit mtl. 6.008,78 DM.
Unter dem 15.02.2000 erteilte die Ärzteversorgung dem Kläger einen Rentenbescheid, den der Kläger am 24.02.2000 Performa Nord vorlegte. Inhalts des Bescheids erhält der Käger ab Februar 2000 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von DM 3.140,66 zuzüglich Kinderzuschuss für drei Kinder in Höhe von DM 314,07 je Kind. Inhalts der Rentenberechnung hat der Kläger Anspruch auf 47,8510 v.H. der Rentenbemessungsgrundlage (DM 78.761 f.d. Jahr 2000). Der Prozentsatz ergibt sich aus der Gesamtsumme der durch Beitragsleistung erreichten Steigerungszahlen aus Beitragszeiten (39,1670), erhöht um die durchschnittliche jährliche Steigerungszahl (1,0855) für eine Hinzurechnungszeit von 8 Jahren.
Mit Bescheid vom 24.02.2000 stellte Performa Nord mit Rücksicht auf die dem Kläger gewährte Berufsunfähigkeitsrente einen Betrag von DM 2.102,62 der Vorsorgungsbezüge des Klägers als ruhend fest: Versorgungsbezüge seien nach § 55 Abs.1 BeamtVG neben Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen o...