Entscheidungsstichwort (Thema)
Jugendvertretung. Lehrlingsvertreter. Weiterbeschäftigung. Stellenbeschaffung. Arbeitsverhältnis. Ermessen. Stellenplan. Umsetzung. Arbeitskräftebedarf. Landespersonalvertretungsrecht
Leitsatz (amtlich)
Die Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Lehrlingsvertreters ist dem Arbeitgeber nicht schon deshalb im Sinne des § 9 Abs. 4 PersVG-LSA unzumutbar, weil er im Rahmen seines Ermessens bei der Stellenbewirtschaftung vorhandene Stellen zwecks Abbau eines Haushaltsdefizits nicht besetzen will
Normenkette
LSA-PersVG § 9 Abs. 2, 4
Tatbestand
Der Antragsteller bildete die Beteiligte zu 1. gemäß Berufsausbildungsvertrag vom 1. Oktober 1996 zur Verwaltungsfachangstellten aus. Am 17. Juli 1999 bestand die Beteiligte zu 1. die Abschlussprüfung. Gemäß § 2 Abs. 3 des Ausbildungsvertrages endete damit zugleich die Ausbildung. Im Februar 1997 wurde die Beteiligte zu 1. zur Jugend- und Lehrlingsvertreterin gewählt. Der Antragsteller teilte ihr mit Schreiben vom 19. April 1999 mit, ihre Weiterbeschäftigung nach Abschluss der Ausbildung sei nicht möglich. Mit Schreiben vom 22. April 1999, beim Antragsteller eingegangen am 27. April 1999 beantragte die Beteiligte zu 1. ihre Weiterbeschäftigung nach Abschluss der Ausbildung.
Am 27. Juli 1999 hat der Antragsteller um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Er hat vorgetragen, die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. sei ihm unzumutbar. Es sei derzeit keine volle Stelle des mittleren Dienstes vorhanden. Doch werde der Beteiligten zu 1. ein auf sechs Monate befristetes Arbeitsverhältnis angeboten. Danach solle sie in ein Dauerarbeitsverhältnis übernommen werden, sofern in ausreichendem Umfang ältere Arbeitnehmer zum Jahreswechsel von der Altersteilzeit Gebrauch machten. Er müsse freie Stellen vorrangig für eine Reihe von Mitarbeitern freihalten, die aus dem Erziehungsurlaub oder aus dem Krankenstand zurückkehrten. Die derzeit unbesetzte Stelle „Vorzimmer Dezernat II” sei für die Beteiligte zu 1. nicht geeignet. In der nächsten Zeit müsse durch Personaleinsparungen ein Haushaltsdefizit von 1,5 Millionen DM ausgeglichen werden.
Der Antragsteller, der zunächst einen Feststellungsantrag, verbunden mit einem hilfsweisen Auflösungsantrag gestellt hatte, hat im Termin vom 28. Dezember 1999 beantragt, das zwischen dem Landkreis S. und der Beteiligten zu 1. z. Zt. kraft Gesetzes bestehende unbefristete Arbeitsverhältnis i. S. des § 9 Abs. 2, 3 PersVG LSA aufzulösen.
Die Beteiligte zu 1. hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hat vorgetragen, der Antragsteller müsse sie gemäß § 9 Abs. 2 PersVG LSA weiter beschäftigen. Sie bestreite, dass keine Stelle für sie vorhanden sei.
Der Beteiligte zu 2. hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hat vorgetragen, nach dem Stellenverteilungsplan des Antragstellers seien mehrere Stellen unbesetzt, auf denen die Beteiligte zu 1. tätig werden könne. Der Antragsteller müsse freie Stellen vorrangig zur Weiterbeschäftigung des Jugend- und Lehrlingsvertreters verwenden und seine Personalplanung so einrichten, dass er dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkommen könne.
Der Beteiligte zu 3. hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hat vorgetragen, der Antragsteller könne die Beteiligte zu 1. weiter beschäftigen. In der Ausbildung würden ausreichende Kenntnisse für einen Einsatz im Vorzimmer vermittelt. Außerdem sei eine Reihe von Teilzeitstellen unbesetzt.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 28. Dezember 1999 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe keine Tatsachen nachgewiesen, aufgrund derer ihm die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. unzumutbar sei. Er habe im Gegenteil eingeräumt, dass es zwei unbesetzte Vollzeitstellen gegeben habe (Vorzimmer Dezernat II und SB Verwaltung WaWi im Umweltamt). Die Entscheidung des Antragstellers, die Stelle im Umweltamt künftig nicht mehr zu besetzen, lasse die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. nicht unzumutbar erscheinen.
Gegen diesen ihm am 18. Januar 2000 zugestellten Beschluss richtet sich die am 16. Februar 2000 eingegangene Beschwerde des Antragstellers. Zur Begründung trägt er vor, die beiden vom Verwaltungsgericht bezeichneten Stellen hätten aufgrund einer verwaltungsinternen und im Übrigen unternehmerischen Entscheidung, die bereits im Januar 1999 bzw. im April 1999 gefallen sei, nicht mehr besetzt werden sollen. Diese Stellen seien lediglich noch formal im Stellenplan aufgeführt gewesen. Eine Bindungswirkung folge hieraus nicht. Er müsse auch als öffentlicher Arbeitgeber flexibel auf wirtschaftliche Anforderungen reagieren können. Auch sei er gemäß § 90 Abs. 2 GO zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung verpflichtet. Es habe ein erhebliches Haushaltsdefizit bestanden, dass er habe ausgleichen müssen. Die Haushaltslage verschärfe sich noch dadurch, dass mehrere Mitarbeiter wegen Erziehungsurlaubs oder aus sonstigen Gründen Anspruch auf Beschäftigung hätten, obwohl keine Stelle vorhanden sei. Für die Dienste der Beteilig...