Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung eines Erben für Abwasserbeiträge nach Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens. Vorliegen einer Beschränkung der Haftung für eigene Verbindlichkeiten (Eigenschulden) des Erben durch ein Nachlassinsolvenzverfahren. Beschränkung der Haftung für Beitragsforderungen auf den Nachlass nach Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens
Normenkette
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; InsO § 80 Abs. 1; BGB § 1975
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Oktober 2008 – 2 K 2583/05 – geändert. Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen als Gesamtschuldner.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die Erhebung von Abwasserbeiträgen.
Sie waren aufgrund Erbfalls seit 1988 als Teil einer fünfköpfigen Erbengemeinschaft gemeinsam mit zwölf weiteren, anderen Erbengemeinschaften angehörenden Personen Eigentümer dreier Grundstücke im Satzungsgebiet des beklagten Abwasserzweckverbandes, der Abwasserbeiträge aufgrund seiner Satzung über die Erhebung von Beiträgen (Abwasserbeitragssatzung – ABS) vom 3. September 2002 (ABS 2002) erhob. Über den Nachlass der fünfköpfigen Erbengemeinschaft wurde auf den wegen der Abwasserbeiträge gestellten Insolvenzantrag des Klägers zu 1 am 23. Mai 2003 das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet. Die drei Grundstücke wurden inzwischen durch Teilungsversteigerung veräußert (Zuschlagsbeschluss vom 21. August 2009). Den Erlös, der die Abwasserbeiträge überstieg, erhielt überwiegend der Beklagte, indem ihm die Forderung auf Zahlung des Erlöses gegen den Ersteher übertragen wurde.
Für eines der Grundstücke (Grundbuch von G., Blatt …, Flurstücke Nr. F1., F2., F3., F4., F5., F6.… und F7., Gesamtfläche 19.026 m²) erhob der Beklagte u. a. auch von jedem der drei Kläger als Gesamtschuldner einen Abwasserbeitrag von 7.707,65 EUR, indem er eine beitragspflichtige Teilfläche von 2.031 m² abgrenzte und dafür einen Nutzungsfaktor wegen zweigeschossiger Bebaubarkeit von 1,5 bei einem Beitragssatz von 2,53 EUR je m² Nutzungsfläche ansetzte. Gegenüber dem Kläger zu 1 erging dazu der Bescheid des Beklagten vom 26. November 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landkreises L. vom 3. November 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides des Beklagten vom 1. März 2007, gegenüber dem Kläger zu 2 der Bescheid des Beklagten vom 26. November 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landkreises L.vom 4. November 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides des Beklagten vom 1. März 2007 und gegenüber dem Kläger zu 3 der Bescheid des Beklagten vom 16. Dezember 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landkreises L. vom 4. November 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides des Beklagten vom 1. März 2007.
Für die beiden anderen Grundstücke erhob der Beklagte u. a. vom Kläger zu 1 als Gesamtschuldner einen Abwasserbeitrag, indem er ebenfalls eine beitragspflichtige Teilfläche abgrenzte und dafür einen Nutzungsfaktor wegen zweigeschossiger Bebaubarkeit von 1,5 bei einem Beitragssatz von 2,53 EUR je m² Nutzungsfläche ansetzte. Mit den beiden Bescheiden des Beklagten vom 14. November 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landkreises L. vom 3. November 2005 in der Fassung der beiden Änderungsbescheide des Beklagten vom 1. März 2007 wurde deshalb (jeweils gegenüber dem Kläger zu 1) für das eine Grundstück (Grundbuch von G., Blatt …, Flurstücke Nr. F8., F9. und F10, Gesamtfläche 13.170 m²) bei einer beitragspflichtigen Teilfläche von 1.970 m² ein Abwasserbeitrag von 7.476,15 EUR und für das andere Grundstück (Grundbuch von G., Blatt …, Flurstücke Nr. F11 und F12., Gesamtfläche 3.762 m²) bei einer beitragspflichtigen Teilfläche von 2.438 m² ein Abwasserbeitrag von 9.252,21 EUR festgesetzt.
Mit den Änderungsbescheiden vom 1. März 2007 wurden für die drei Grundstücke jeweils die bisher flurstücksbezogenen Beitragsbescheide in buchgrundstücksbezogene Beitragsbescheide bei sonst gleicher Beitragsfestsetzung geändert.
Den gegen diese Bescheide am 5. Dezember 2005 erhobenen, auf die Änderungsbescheide erweiterten Anfechtungsklagen hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Oktober 2008 – 2 K 2583/05 – stattgegeben. Die Ausgangsbescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide seien jeweils schon mangels Buchgrundstücksbezogenheit rechtswidrig. Die Änderungsbescheide seien rechtswidrig, weil sie nach Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens an den Nachlassinsolvenzverwalter und nicht an die Kläger zu richten gewesen seien und darin zur Wahrung hinreichender Bestimmtheit das Nachlassinsolvenzverhältnis habe offen gelegt werden müssen. Denn die Beitragsforderungen seien Nachlassverbindlichkeiten in Form sog. Nachlasserbenschulden, weil sie sowohl den Nachlass als auch das Eigenvermögen der Erben träfen. Deshalb seien sie mit Eröffnun...