Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Höhergruppierung. Aufgabe, neue Zustimmung. Einigungsstelle. Empfehlung. Umsetzung. Landespersonalvertretungsrecht
Leitsatz (amtlich)
Die Umsetzung eines Mitarbeiters auf einen anderen Dienstposten bei gleichbleibender Vergütungsgruppe ist auch dann nicht gem. § 67 Abs. 1 Nr. 1 PersVG LSA mitbestimmungspflichtig, wenn dem Mitarbeiter dabei andere, für ihn neue Aufgaben übertragen werden
Normenkette
LSA-PersVG § 67 Abs. 1 Nrn. 1-2, § 61 Abs. 3, § 64 Abs. 5, § 62 Abs. 5; BGB § 133
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Verwendung der Mitarbeiterin H.. Frau H. war seit dem Jahre 1989 im Kreis, später Landkreis O. beschäftigt. Im Zuge der Kreisgebietsreform des Jahres 1994 wurde sie in den Dienst des neugebildeten Landkreises St. übernommen. Sie war als „SB Betreuerin” in Schülerinternaten in O., später in St. und seit dem 7. Januar 1998 als „SB Schülerbeförderung” im Schulamt des Landkreises eingesetzt. Frau H. war in die Vergütungsgruppe V c BAT-O eingruppiert.
Mit Schreiben an den Antragsteller vom 18. März 1998 teilte der Beteiligte mit, im Jugendamt sei ab dem 1. April 1998 die Stelle „SB Beistandschaften” zu besetzen. Die Stelle, die vorläufig der Vergütungsgruppe V b BAT-O mit Aufstieg nach IV b BAT-O zugeordnet sei, solle Frau H. übertragen werden. Frau H. solle in die Vergütungsgruppe V b BAT-O höhergruppiert werden. Um Zustimmung werde gebeten. Der Antragsteller erklärte mit Schreiben vom 25. März 1998, die Maßnahme sei für ihn nicht nachvollziehbar. Der Beteiligte habe ihn nicht rechtzeitig und umfassend unterrichtet. Der Übertragung der Stelle und der Höhergruppierung werde vorsorglich nicht zugestimmt. Mit Schreiben vom 30. März 1998 teilte der Beteiligte ergänzend mit, Frau H. solle nach Wegfall ihrer Tätigkeit im Internat O. auf die Stelle im Jugendamt umgesetzt werden, um eine Kündigung zu vermeiden. Die Stelle solle nunmehr nicht schon zum 1. April 1998, sondern zum frühestmöglichen Zeitpunkt besetzt werden. Vorsorglich werde die Einigungsstelle angerufen. Mit Schreiben vom 15. April 1998 erklärte der Antragsteller erneut, dass er der Maßnahme nicht zustimme.
Am 7. April 1998 rief der Beteiligte die Einigungsstelle an und begründete die vorgesehene Maßnahme. Der Antragsteller nahm mit Schreiben vom 20. Mai 1998 nochmals Stellung. Am 18. Juni 1998 beschloss die Einigungsstelle wie folgt:
Der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit an Frau H. in die Vergütungsgruppe V b BAT-O wird zugestimmt. Dies ist gleichzeitig die Empfehlung der Einigungsstelle.
Am 23. Oktober 1998 hat der Antragsteller um gerichtliche Klärung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nachgesucht. Er hat vorgetragen, er sei in seinem Mitbestimmungsrecht bei Höhergruppierungen gem. § 67 Abs. 1 Nr. 2 PersVG LSA verletzt. Er habe der Höhergruppierung nicht zugestimmt. Die fehlende Zustimmung sei auch durch die Einigungsstelle nicht ersetzt worden, denn diese habe im Ergebnis nur eine Empfehlung ausgesprochen. Sehe man in der Maßnahme einer „Eingruppierung”, habe diese Verfahrensweise § 98 Abs. 6 PersVG LSA entsprochen. Für eine Eingruppierung spreche, dass Frau H. erstmals eine Tätigkeit übertragen werden solle, die sich von der bisherigen wesentlich unterscheide. Soweit die Einigungsstelle gleichzeitig habe zustimmen und eine Empfehlung habe aussprechen wollen, widerspreche dies dem Verfahrensrecht.
Er habe die Zustimmung zur Übertragung der Stelle an Frau H. nicht erteilen können, denn die Stelle solle entgegen der bisherigen Praxis ohne Stellenausschreibung vergeben werden. Die Höhergruppierung der Frau H. bedeute eine Bevorzugung gegenüber anderen Mitarbeitern, für die es keine sachlichen Gründe gebe. Die pädagogische Ausbildung der Frau H. qualifiziere sie für die in Aussicht genommene Stelle nicht in besonderer Weise. Es sei auch zu bedenken, dass im Vermögensamt Stellen abzubauen seien. Die dort nach V b BAT-O beschäftigten Mitarbeiter seien vorrangig auf entsprechende freie Stellen umzusetzen.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, dass der Beteiligte bei der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit an Frau H., ehemals Betreuerin im Amt 40 nunmehr „Sachbearbeiterin Beistandsschaften” im Amt 51 sowie die mit der damit verbundenen Höhergruppierung von der Vergütungsgruppe V c BAT-O nach V b BAT-O das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat,
hilfsweise,
den Beschlug der Einigungsstelle vom 18.06.1998 aufzuheben,
weiter hilfsweise,
festzustellen, dass der Beschluss der Einigungsstelle vom 18.06.1998 rechtswidrig gewesen ist.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hat vorgetragen, der Beschluss der Einigungsstelle sei formal nicht zu beanstanden. Die Einigungsstelle habe gem. § 98 Abs. 6 PersVG LSA nur eine Empfehlung aussprechen dürfen, da über eine Eingruppierung zu entscheiden sei. Frau H. solle eine gänzlich neue Aufgabe übernehmen, die die erstmalige Zuordnung zu einer Vergütungsgruppe erf...