Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungsschutz. Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs. Einschreitensverpflichtung der Fahrzeugzulassungsbehörde. Anzeige
Leitsatz (amtlich)
Die Einschreitensverpflichtung der Zulassungsbehörde besteht, sobald ihr eine Anzeige des Versicherers vorliegt, für ein bestimmtes Fahrzeug bestehe nicht mehr die gesetzlich vorgeschriebene Versicherung; eine Prüfung der Richtigkeit der Anzeige findet – von Fällen offensichtlicher Unrichtigkeit abgesehen – nicht statt.
Normenkette
VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; FZV § 25 Abs. 4; StVZO § 29d Nr. 1
Verfahrensgang
VG des Saarlandes (Beschluss vom 29.12.2008; Aktenzeichen 10 L 1895/08) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. Dezember 2008 – 10 L 1895/08 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.
Der Streitwert wird – auch – für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Durch den angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht das Begehren des Antragstellers zurückgewiesen, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung vom 01.12.2008 wiederherzustellen, durch die der Antragsgegner – gestützt auf § 25 Abs. 4 FZV – dem Antragsteller die Benutzung seines Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen MZG – … im öffentlichen Straßenverkehr untersagt hat. Das, was der Antragsteller hiergegen in seiner Beschwerdebegründung vom 28.01.2009 vorgebracht hat und damit die Prüfung durch den Senat begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern.
In seiner Beschwerdebegründung hat der Antragsteller bestätigt, dass die R+V-Versicherung dem Antragsgegner am 01.12.2008 angezeigt hat, dass die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug des Antragstellers am 25.11.2008 geendet hat, und mitgeteilt, dass die Versicherung trotz mehrerer Interventionen des Antragstellers, der vom Fortbestand des Versicherungsschutzes ausgeht, weder dem Antragsteller noch dem Antragsgegner gegenüber erklärt hat, dass für das Fahrzeug tatsächlich – wieder – Versicherungsschutz besteht. Bei solchen Gegebenheiten war und ist der Antragsgegner nach § 25 Abs. 4 FZV offensichtlich verpflichtet, unverzüglich das Kraftfahrzeug des Antragstellers außer Betrieb zu setzen. Das gilt selbst dann, wenn die Anzeige der Versicherung über das Ende des Versicherungsschutzes objektiv falsch sein sollte. Diese Frage muss der Antragsteller mit seiner Versicherung klären. In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung u. a. Urteile vom 29.11.1974 – VII C 66.72 –, Buchholz 442.16 § 29 d StVZO Nr. 1, und vom 22.10.1992 – 3 C 2.90 –, BVerwGE 91, 109, mit Rücksicht auf die Interessen der übrigen Verkehrsteilnehmer, darauf vertrauen zu können, dass kein Kraftfahrzeug ohne den notwendigen Versicherungsschutz am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, die nahezu wortgleiche Vorschrift des § 29 d Abs. 2 StVZO a. F. ausgelegt. Nichts anderes gilt für § 25 Abs. 4 FZV ebenso Bay.VGH, Beschluss vom 31.07.2008 – 11 ZB 08.188 –, juris.
Anderes kommt allenfalls im Falle einer offensichtlichen Unrichtigkeit der Anzeige über den Wegfall des Versicherungsschutzes, beispielsweise bei einem als solches offensichtlich erkennbaren Schreibfehler, in Betracht. So liegt der Fall hier nicht. Deshalb schafft erst eine neue Formularerklärung einer Versicherung, dass für das Fahrzeug des Antragstellers eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, die Voraussetzung für eine dann unverzüglich vorzunehmende Aufhebung der Verfügung vom 01.12.2008.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren rechtfertigt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 Abs. 1 GKG und folgt den Erwägungen in dem angegriffenen Beschluss.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Fundstellen