Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente eines Architekten
Leitsatz (amtlich)
1. Berufsunfähigkeit i.S.v. § 11 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerkes der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen setzt voraus, dass dem Architekten jedwede Architektentätigkeiten der in § 1 BaukammernG NW beschriebenen Art zur Einkommenserzielung auf Dauer nicht möglich ist; solange noch bestimmte nicht wahrgenommene Behandlungsmöglichkeiten bestehen, die nach medizinischen Erkenntnissen eine Besserung des Krankheitsbildes erwarten lassen, liegt keine dauerhafte Berufsunfähigkeit vor.
2. Das Verwaltungsgericht verletzt seine Sachaufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer (weiteren) Beweiserhebung absieht, die ein rechtskundig vertretener Beteiligter nicht förmlich beantragt hat und deren Erforderlichkeit sich dem Verwaltungsgericht auch nicht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht aufdrängen musste.
Normenkette
BaukammernG NW § 1; VwGO §§ 86, 108, 124 Abs. 2 Nrn. 1, 5
Verfahrensgang
VG des Saarlandes (Urteil vom 05.03.2009; Aktenzeichen 1 K 615/07) |
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 5.3.2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 1 K 615/07 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 36.537,84 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber nicht begründet.
Mit dem vorgenannten Urteil wurde die auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente nach den satzungsmäßigen Bestimmungen des Beklagten gerichtete Klage des Klägers abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil im Wesentlichen ausgeführt, nach dem überzeugenden Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. med. R… vom 2.9.2008 sei der Kläger aufgrund seines Krankheitsbildes zwar gegenwärtig nicht in der Lage, die Tätigkeit eines Architekten entsprechend den an eine solche Tätigkeit zu stellenden Anforderungen zu verrichten. Es sei jedoch nach Einleitung entsprechender Therapiemaßnahmen von einer deutlichen Besserung innerhalb eines Jahres auszugehen, weshalb es an einer Dauerhaftigkeit der Berufsunfähigkeit fehle. Die Einschätzung des Sachverständigen, der die Ursachen für eine gegenwärtige Berufsunfähigkeit des Klägers weniger in einem hirnorganischen Psychosyndrom sondern vielmehr in einer depressiven Entwicklung begründet sehe, sei nachvollziehbar und lasse sich mit den übrigen ärztlichen Stellungnahmen zum Krankheitsbild des Klägers ohne Weiteres vereinbaren. Da die Grunderkrankung des Klägers demnach behandelbar sei, dieser bislang aber nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft habe, um seine berufliche Leistungsfähigkeit wiederherzustellen, sei der Kläger nicht als dauerhaft berufsunfähig im Sinne der Satzung des Beklagten anzusehen, weshalb ihm die begehrte Berufsunfähigkeitsrente nicht gewährt werden könne.
Das den gerichtlichen Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen im Schriftsatz des Klägers vom 26.5.2009 gibt auch unter Berücksichtigung seiner ergänzenden Ausführungen in den Schriftsätzen vom 6.8.2009 und 28.10.2009 keine Veranlassung, das Urteil des Verwaltungsgerichts einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, und diese belegt auch keinen nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO durchgreifenden Verfahrensmangel.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gewichtige Gründe sprechen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens zumindest möglich erscheint
vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642 f. und vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 f., sowie BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 –, DVBl. 2004, 883.
Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat mit insgesamt überzeugenden Erwägungen den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente abgelehnt, weil der Kläger nicht als berufsunfähig im Sinne von § 11 Abs. 1 der Satzung des Beklagten anzusehen ist.
Nach dieser Bestimmung hat jedes Mitglied des Beklagten, das infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung der Berufsaufgaben des Architekten (§ 1 Baukammerngesetz NW) unfähig ist (Berufsunfähigkeit) und aus diesem Grunde seine Tätigkeit als Architekt einges...