Entscheidungsstichwort (Thema)
Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz. Private Vermittlung von Sportwetten an in EU-Mitglied-Staaten ansässige und dort konzessionierte Wettveranstalter
Leitsatz (amtlich)
1. Nach dem Ergebnis der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Würdigung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass Sportwetten als – prinzipiell sozial unerwünschte – Glücksspiele einzustufen sind.
2. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist anerkannt, dass die Bestimmungen des EG-Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr (Art. 49 EGV) auch auf Tätigkeiten Anwendung finden, die darin bestehen, den Nutzern gegen Entgelt die Teilnahme an einem Glücksspiel zu ermöglichen.
3. Die Tätigkeit eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wettvermittlers, der Sportwetten an einen in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen und dort konzessionierten Wettveranstalter vermittelt und dabei auch die Wetteinsätze einzieht und Gewinne auszahlt, weist das für die Inanspruchnahme der Gewährleistung des Art. 49 EGV erforderliche grenzüberschreitende Element auf.
4. Nach dem Ergebnis der summarischen Würdigung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO spricht derzeit alles dafür, dass die Regelungen des Sportwettenmonopols im Saarland und dessen Handhabung, die den vom Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 28.3.2006 – 1 BvR 1054/01 –) beanstandeten bayerischen Gegebenheiten in hier wesentlicher Hinsicht durchaus vergleichbar sind, jedenfalls bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im März 2006 nicht nur ebenfalls unvereinbar mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit, sondern auch als Beschränkungen der gemeinschaftsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit nicht gerechtfertigt waren.
5. Auch unter Würdigung der zur Erfüllung der Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts mittlerweile ergriffenen Maßnahmen der staatlichen Lotterieverwaltungen, die die vorläufige Weitergeltung des Sportwettenmonopols bis zu einer gesetzlichen Neuregelung ermöglichen sollen, hält es der Senat für zweifelhaft, dass das (saarländische) Sportwettenmonopol inzwischen in einer Weise ausgestaltet ist, die im Verständnis der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeit beiträgt.
6. Der Senat hält es ferner für zweifelhaft, dass § 284 StGB auf dem Sektor der Sportwetten derzeit eine gemeinschaftsrechtskonforme Beschränkung der durch Art. 49 EGV gewährleisteten Dienstleistungs-freiheit darstellt.
7. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lässt sich nichts dahin entnehmen, dass nationales Recht oder die Gefahr von Gesetzeslücken im nationalen Recht die Befugnis nationaler Behörden oder Gerichte begründen können, Gemeinschaftsrecht – hier immerhin eine der Grund-freiheiten des EG-Vertrages – vorübergehend außer Kraft zu setzen (im Anschluss an OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.1.2007 – 3 W 14/06 und 3 W 15/06 –).
8. In der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bei noch offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens vorzunehmenden allgemeinen Interessenabwägung ist in der vorliegenden Verfahrenskonstellation das Interesse des Sportwettenvermittlers, seine Tätigkeit vorläufig weiter ausüben zu dürfen, vorrangig vor den gegenläufigen öffentlichen Interessen.
Normenkette
VwGO § 80 Abs. 5; EGV Art. 49
Verfahrensgang
VG des Saarlandes (Beschluss vom 23.11.2006; Aktenzeichen 6 F 65/06) |
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. November 2006 – 6 F 65/06 – wird die sofortige Vollziehbarkeit der an die Gesellschafter der Antragstellerin gerichteten Bescheide des Antragsgegners vom 27. Juli 2006 ausgesetzt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,– Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin vermittelt seit Juni 2006 in ihren Geschäftsräumen in A-Stadt, A-Straße, Sportwetten mit fester Gewinnquote an die in Malta ansässige und dort als Veranstalterin von Sportwetten konzessionierte Tipico Co Ltd.. Die Gesellschafter der Antragstellerin haben entsprechende, vom 16.6.2006 datierende Gewerbeanmeldungen beim Antragsgegner eingereicht.
Mit an die Gesellschafter der Antragstellerin gerichteten Bescheiden vom 27.7.2006 untersagte der Antragsgegner unter gleichzeitiger Anordnung des Sofortvollzuges und Androhung sowie aufschiebend bedingter Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,– Euro für den Fall der Nichtbefolgung mit sofortiger Wirkung die Ausübung der Tätigkeit „Vermittlung von Sportwetten nach Malta an die Firma Tipico”, speziell den Betrieb einer Annahmestelle, die Vermittlung von Sportwetten und die Abwicklung des damit verbundenen Zahlungsverkehrs für nicht im Saarland konzessionierte Sportwetten für das gesamte Gebiet der Stadt A-Stadt. Die Gesellschafter der Antragstellerin wurden aufgefordert, die vorbeschriebenen Tätigkeiten bis zum 2.8.2006 einzustellen. Die Anordnung ist auf die §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1, 8 SPolG i...