Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinreichende Erfolgsaussicht bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen einerseits der Bedürftigkeit und andererseits der „hinreichenden Erfolgsaussicht” der Rechtsverfolgung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

 

Verfahrensgang

VG des Saarlandes (Beschluss vom 25.02.2004; Aktenzeichen 5 K 115/03)

 

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Februar 2004 – 5 K 115/03 – wird dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Raten für den ersten Rechtszug bewilligt und Rechtsanwalt Joachim Plath zur Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die hinsichtlich ihrer Zulässigkeit keinen durchgreifenden Bedenken unterliegende Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25.2.2004 – 5 K 115/03 – ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung der von ihm beantragten Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren. Die hierfür in den §§ 166 VwGO, 114, 115 ZPO normierten subjektiven und objektiven Voraussetzungen liegen vor.

Unter Berücksichtigung der von dem Kläger in seiner Erklärung vom 28.8.2003 über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom (Vordruck) gemachten Angaben ist dieser nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§.114 ZPO).

Der Kläger bezieht danach – bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung – eine Altersrente von 748,– im Monat und ein Wohngeld von 78,– (zusammen: 826,–). Die von seiner Ehefrau erzielten monatlichen Einkünfte sind bei der Ermittlung seines einzusetzenden Einkommens nach §.115 Abs. 1 ZPO nicht hinzuzurechnen

vgl. hierzu etwa Zöller, ZPO, 23. Auflage 2002, § 115 RNr. 7, wonach Ehegatteneinkommen nur nach Maßgabe des §.115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO hinsichtlich der Unterhaltsbedürftigkeit zu berücksichtigen ist, da ansonsten eine mittelbare Haftung des Ehegatten für Prozesskosten in nicht persönlichen Angelegenheiten zustande käme, für die er nach einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen (§§.1360a Abs. 4, 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB) nicht aufzukommen hätte; ebenso Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Auflage 2003, RNr. 210.

Auch wenn aufgrund des eigenen Einkommens der Ehefrau (insgesamt: 1.063,–) nur von einer Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber den nicht über eigene Einkünfte verfügenden vier Kindern ausgegangen wird, ergibt sich bereits nach §.115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO i. V. m. §§ 79, 82 BSHG ein vom Einkommen abzusetzender Unterhaltsfreibetrag für ihn und die Kinder, der die monatlichen Einkünfte des Klägers übersteigt, so dass hier auf die Kosten für Unterkunft und Heizung (§.115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO) und sonstige laufende Belastungen nicht eingegangen werden muss.

Nach der Erklärung vom 28.8.2003 ist ferner kein in zumutbarer Weise verwertbares Vermögen zur Aufbringung der Prozesskosten (§§.115 Abs. 2 ZPO, 88 BSHG) vorhanden. Das gilt sowohl für das selbst genutzte, 100 Jahre alte Wohnhaus mit Grundstück (Anwesen D. Straße 10), das im hälftigen Miteigentum des Klägers steht (§ 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG), als auch für den 13 Jahre alten VW-Bus des Klägers und das Guthaben von „ca. 1.000,–” bei der Kreissparkasse Neunkirchen (§.88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG)

vgl. zu den in dem Zusammenhang von der Rechtsprechung angenommenen Freibeträgen etwa Zöller, a.a.O., § 115 RNr. 57, sowie §.1 der Durchführungsverordnung zu §.88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i.d.F. des Gesetzes über die Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl. I, Seiten 3022 ff., dort Art. 15 (Seite 3060).

Liegen danach die in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen begründeten Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vor, so gilt dies entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch für die weiteren Voraussetzungen des §.114 ZPO. Die gerichtliche Verfolgung des Verpflichtungsbegehrens (§.113 Abs. 5 VwGO) auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids (§.76 LBO 1996) für den beabsichtigten Neubau eines maximal zweigeschossigen Einfamilienhauses auf den Parzellen 284, 285 in Flur 1 der Gemarkung B.

vgl. die dem zugrunde liegende Bauvoranfrage des Klägers vom 22.7.2002,

erscheint nicht mutwillig und bietet nach dem als Erkenntnismaterial gegenwärtig allein zur Verfügung stehenden Akteninhalt hinreichende Aussicht auf Erfolg

vgl. hierzu allgemein Zöller, a.a.O:, § 114 RNr. 19, wonach mit Blick auf die gesetzliche Zielsetzung und den Gesetzeswortlaut „hinreichend”) die Anforderungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für bedürftige Beteiligte nicht überspannt werden dürfen und diese dann gerechtfertigt ist, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zumindest vertretbar hält und bei Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht zumindest von der Möglichkeit der Beweisführung in seinem Sinne überzeugt ist, u...

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