Entscheidungsstichwort (Thema)
Standortentscheidung für Bushaltestelle
Leitsatz (amtlich)
Eine Standortentscheidung für eine Bushaltestelle erfolgt unter Berücksichtigung der Zufahrt zu Stellplätzen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,– Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3.3.2004 ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Durch die genannte Entscheidung wurde das Begehren der Antragsteller zurückgewiesen, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO analog) sofort vollziehbare Einrichtung einer Haltestelle für die von der Beigeladenen betriebenen Buslinien 15 und 16 (Sp -K) durch Aufstellung des Verkehrszeichens 224 zu § 41 Abs. 2 Nr. 4 StVO vor dem Grundstück S -K, K straße 150 (Haltestelle J pfad), anzuordnen. Das, was die Antragsteller zur Beschwerdebegründung vorgetragen haben und den Prüfungsumfang durch den Senat begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. In dem vorliegenden, auf lediglich summarische Prüfung angelegten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gibt den Ausschlag, dass zumindest nicht offensichtlich ist, sondern sogar eher fernliegt, dass die Anfechtung des in Rede stehenden Verkehrszeichens durch die Antragsteller Erfolg haben wird (dazu nachfolgend a.), und dass bei der gebotenen weiteren Abwägung dem öffentlichen Interesse an zumindest vorläufiger Beibehaltung der Haltestelle an ihrem derzeitigen Standort Vorrang vor dem Interesse der Antragsteller zukommt, von den negativen Auswirkungen des Haltestellenbetriebs vorerst verschont zu bleiben (dazu nachfolgend b.).
a. Wie das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes u.a. Entscheidungen vom 18.9.1987 – 2 R 168/84 –, SKZ 1988, 116 Leits. 21, vom 2.4.1991 – 1 W 197/90 –, ZfS 1992, 106 = SKZ 1991, 252 Leits. 25, und vom 21.6.1995 – 9 R 14/95 –, n.v.; vgl. ferner VGH Mannheim, Urteil vom 20.10.1994, ZfS 1995, 239; VGH Kassel, Beschluss vom 8.7.2002, ESVGH 52, 236, und – zusammenfassend – Grote in Kodal, Straßenrecht, 6. Aufl., Kapitel 24 Rdnr. 75.2 m.w.N., zutreffend ausgeführt hat – darauf wird Bezug genommen –, entscheidet die Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO in Verbindung mit § 32 Abs. 1 BO Kraft über den Standort der einzelnen Haltestelle für Linienbusse im Rahmen der allgemeinen Gesetze nach ihrem planerischen Ermessen, wobei vor allem die Belange des öffentlichen Personennahverkehrs, die Erfordernisse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und die Interessen der von einem widmungsgemäßen Haltestellenbetrieb betroffenen Anlieger in die Erwägungen einzustellen sind. Bei seinem Entschluss, unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit dem bisherigen Standort der Haltestelle und nach Auswertung des von der Beigeladenen durchgeführten Probebetriebs mit zwei Varianten (vgl. Bl. 59 Gerichtsakte) die Haltestelle vor dem Grundstück K. straße 150 und damit wenige Meter vom Wohnhaus der Antragsteller entfernt einzurichten, war sich der Antragsgegner des aufgezeigten Entscheidungsprogramms sowie der widerstreitenden Interessen ebenso bewusst wie des Dilemmas, das daraus resultiert, dass es angesichts der beengten Straßenverhältnisse und der dichten Bebauung den „idealen” Standort für die Haltestelle nicht gibt. Die Gründe, die die Behörde zu der die Einrichtung der Haltestelle an ihrem jetzigen Platz veranlasst haben, sind durchaus nachvollziehbar. Wenngleich die abweichende Sicht der Antragsteller und anderer Anlieger durchaus verständlich ist, spricht nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senats vieles dafür, dass der neue Standort bei der gebotenen Gesamtschau die wenigsten Nachteile mit sich bringt und daher einer Rechtskontrolle im Hauptsacheverfahren standhalten wird. Dazu bemerkt der Senat im Einzelnen:
Die Aufgabe des bisherigen Haltestellenstandortes wird schwerlich rechtlich beanstandet werden können. Zwar befand sich die Haltestelle vor dem Anwesen K.straße 160, seit im Jahr 1976 die Buslinie in das Wohngebiet Gehlenberg hinein verlängert worden war. Dem Eigentümer des Grundstücks Nr. 160 war das Vorhandensein der Haltestelle bekannt, als er den entsprechenden Bauplatz kaufte, und sein Antrag vom 15.9.2001, die Haltestelle zu verlegen, war – abgesehen von einer Verschiebung des Verkehrszeichens um wenige Meter – mit Bescheid vom 9.10.2001 bestandskräftig abgelehnt worden. Dennoch war eine Beibehaltung der Haltestelle vor dem Grundstück Nr. 160 schwerlich noch länger vertretbar. Wie der Lageplan (Bl. 21 Behördenakte, siehe auch Foto Bl. 19 Gerichtsakte) zeigt, führte nämlich jedes Halten des 19 m langen Linienbusses an der früheren Haltestelle zwangsläufig zu einer Blockade der an der rechten Grenze des Anwesens Nr...