Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Lärmimmissionen von Windkraftanlagen
Leitsatz (amtlich)
a) Es ist kein Grund erkennbar, Antragstellern, die sich gegen eine im Jahre 2004 im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG erteilte Genehmigung zum Bau von Windkraftanlagen wenden, deshalb einen Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung zuzubilligen, weil der Antragsgegner den im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung für die Bestimmung des Genehmigungsverfahrens maßgeblichen Begriff der Windfarm (Anhang zur 4. BImSchV Nr. 1 G, Spalten 1 und 2 in der bis zum 30.6.2005 maßgeblichen Fassung) unzutreffend ausgelegt und kein Verfahren nach § 10 BImSchG durchgeführt hat, wenn über einen nach Aufhebung der Genehmigung zu erwartenden neuen Genehmigungsantrag aufgrund der zum 1.7.2005 wirksam gewordenen Rechtsänderung erneut im Verfahren nach § 19 BImSchG zu entscheiden wäre.
b) In den nur auf die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ausgerichteten Antragsverfahren nach den §§ 80, 80 a und 123 VwGO ist in aller Regel kein Raum für eine inzidente Normenkontrolle (hier eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, der die planungsrechtliche Grundlage für die umstrittenen Windkraftanlagen bildet).
c) Lässt ein Bebauungsplan, der ein Sondergebiet für Windkraftanlagen ausweist, auf der Grundlage einer entsprechenden planerischen Abwägung an genau festgelegten Standorten Windkraftanlagen in den von den Anlagenbetreibern realisierten Dimensionen durch entsprechende detaillierte Festsetzungen ausdrücklich zu, so kann gegenüber der Genehmigung solcher plankonformen Anlagen nicht mit Erfolg vorgebracht werden, sie seien unvereinbar mit § 15 BauVNO.
d) Zur Frage, welche Bedeutung der Festlegung von Teilimmissionspegeln in den immissions-schutzrechtlichen Genehmigungen für Windkraftanlagen zukommt, die in einem Windpark von verschiedenen Betreibern errichtet werden sollen.
e) Rechtfertigt es der Status eines Sachverständigen als „bekannt gegebene Stelle” im Verständnis von § 26 BImSchG zumindest prinzipiell, von seiner hierfür erforderlichen Objektivität und Unabhängigkeit auszugehen, so kann seine sachverständige Äußerung nicht allein deshalb als „Gefälligkeitsgutachten” abgetan werden, weil er im Auftrag des Anlagenbetreibers tätig geworden ist.
f) Das Interesse des Anlagenbetreibers daran, von ihm vor Einlegung von Nachbarrechtsbehelfen errichtete Windkraftanlagen bis zur Klärung der Frage unzumutbarer Lärmimmissionen im Hauptsacheverfahren vorläufig weiterbetreiben zu dürfen, ist vorrangig, wenn die Nachbarn, obwohl für sie nach eigenem Vorbringen auf der Hand lag, dass es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zu besonderen Immissionen kommen müsse, sowohl während des Verfahrens zur Aufstellung des der Zulassung der Anlagen zugrunde liegenden Bebauungsplanes als auch während der Errichtung der Anlagen keinerlei Einwände erhoben haben und nicht im Raum steht, dass die in Rede stehenden Einwirkungen ganz wesentlich über das im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG Erhebliche hinausgehen und ein solches Ausmaß erreichen, dass den betroffenen Nachbarn ihre Hinnahme nicht einmal vorübergehend angesonnen werden kann.
g) Jedenfalls vorübergehend hinnehmbar sind Beurteilungspegel, die den Immissionsrichtwerten der TA-Lärm für Kern-, Dorf- und Mischgebiete entsprechen.
Normenkette
BImSchG §§ 19, 10, 26, 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauVNO § 15; VwGO §§ 80, 80a, 123
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. Mai 2006 – 1 F 16/05 – wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,– Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Durch Bescheid vom 14.1.2004 erteilte der Antragsgegner der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG die Genehmigung zur Errichtung von 4 Windkraftanlagen des Typs „S77, GE 1,5 sL” mit je 1,5 MW Nennleistung auf den Grundstücken Gemarkung Wahlen, Flur 12, Parzelle Nr. 146/1, Flur 16, Parzelle Nr. 159/1, Flur 17, Parzelle Nr. 80/1, und Flur 18 Parzelle Nr. 207/1.
Die genehmigten Anlagenstandorte liegen im Geltungsbereich des am 17.7.2003 als Satzung beschlossenen und offenbar am 24.9.2003 abschließend bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Windpark Wahlener Platte” der Gemeinde I-Stadt. Dieser Bebauungsplan weist ein Sondergebiet „Wind” mit Standorten für insgesamt 7 Windkraftanlagen aus, begrenzt die Gesamthöhe der Anlagen auf maximal 125 Meter, ihre Nabenhöhe auf maximal 85 Meter und ihren Rotorradius auf maximal 40 Meter. Die der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen genehmigten Windkraftanlagen werden unter den Nummern 1-4 geführt. An den drei weiteren Standorten 5, 6 und 7 war einem anderen Betreiber mit Bescheid vom 15.12.2003 die Genehmigung für drei g...