Entscheidungsstichwort (Thema)
einstweilige Untersagung des Vollzugs einer Beförderungsentscheidung. Streitwertfestsetzung
Verfahrensgang
VG des Saarlandes (Beschluss vom 19.10.2001; Aktenzeichen 12 F 74/01) |
Tenor
Unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. Oktober 2001 – 12 F 74/01 – wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 36.063,04 DM festgesetzt.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller dagegen, daß das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 19.10.2001 den Streitwert für das inzwischen rechtskräftig abgeschlossene Verfahren mit dem Begehren, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die Beigeladene zur Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht zu befördern, in Anwendung der §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG auf 36.712,17 DM festgesetzt hat, und vertritt die Ansicht, eine Bewertung mit 4.000,– DM sei angemessen. Das bleibt im wesentlichen ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die zutreffenden Bewertungsgrundsätze herangezogen; ihm ist jedoch ein Rechenfehler unterlaufen. Zu dessen Beseitigung ist der Streitwert auf die zulässige Beschwerde hin auf 36.063,04 DM herabsetzen; das weitergehende Begehren muß dagegen zurückgewiesen werden.
Dem Antragsteller ist bekannt, daß die der angegriffenen Streitwertfestsetzung zugrunde liegenden Bewertungsgrundsätze mit der langjährigen Praxis des beschließenden Senats
grundlegend Beschluß vom 21.12.1994 – 1 W 62/92 –, KostRspr. GKG § 13 Nr. 586 = Juristisches Büro 1996, 83; seither ständige Senatsrechtsprechung, zuletzt Beschluß vom 16.11.2001 – 1 V 39/01 –; ebenso u. a. OVG Bremen, Beschluß vom 19.9.1999, ZBR 2001, 221; Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 13 GKG Rdnr. 24; Oestreich-Winter-Hellstab, GKG – Stand: September 2001 –, Streitwertanhang 6.1 – Stichwort: Beamtenrecht (S.47); Ewer, Anwaltsblatt 1993, 278, sowie – soweit dem Senat bekannt – die nicht veröffentlichte Bewertungspraxis der Oberverwaltungsgerichte in Schleswig, Hamburg, Lüneburg und Koblenz;
übereinstimmen. Danach beläuft sich der Streitwert in Verfahren, in denen ein erfolgloser Mitbewerber ein vorläufiges Beförderungsverbot anstrebt, auf ein Viertel des 13fachen Betrags des Endgrundgehaltes des angestrebten Amts
weitgehend ebenso VGH Kassel, Beschluß vom 9.12.1997, RiA 1999, 209: 3/8 des genannten Betrags.
Daran wird ungeachtet der Tatsache, daß mehrere Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe
zuletzt insbesondere VGH München, Beschluß vom 21.7.1999, NVwZ – RR 2000, 332; ebenso – soweit dem Senat bekannt – die aktuelle Bewertungspraxis der Obergerichte in Münster und Mannheim;
derartige Streitigkeiten generell mit 4.000,– DM bewerten, festgehalten.
Mit der Änderung und Ergänzung des § 13 GKG durch das Kostenrechtsänderungsgesetz vom 24.6.1994 (BGBl. I 1325) wurde erklärtermaßen u.a. das Ziel verfolgt, zu einer sachgerechten Streitwertfestsetzung in Statusverfahren und Beförderungsangelegenheiten der Beamten, Richter und Soldaten zu gelangen
so Bundestags-Drucksache 12/6962, S. 61 zu Nr. 7 Buchstabe a.
Dazu wurde durch § 13 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 lit. a GKG festgelegt, daß sich der Streitwert in Klageverfahren, in denen ein Beamter oder Richter auf Lebenszeit die Verleihung eines Beförderungsamtes begehrt, auf die Hälfte des 13fachen Betrags des Endgrundgehaltes des angestrebten Amts beläuft. Diese klare gesetzgeberische Vorgabe darf dann aber nicht außer Betracht bleiben, wenn ein Konkurrent um ein Beförderungsamt mit dem Antrag, die beabsichtigte Ernennung des Mitbewerbers zu unterbinden, seinen eigenen Beförderungswunsch weiterverfolgt. Deshalb hält der beschließende Senat eine Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG für die Bewertung solcher Streitigkeiten bereits für im Ansatz verfehlt. Vielmehr ist im Rahmen der §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und der damit maßgeblichen ermessensgerechten Bewertung der Bedeutung der Sache für den Antragsteller die in § 13 Abs. 4 GKG zum Ausdruck gebrachte Wertung nutzbar zu machen. Dabei ist dem Bedeutungsunterschied zwischen einer auf Beförderung gerichteten Klage, auf deren streitwertmäßige Erfassung § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG unmittelbar zugeschnitten ist, einerseits und dem auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle gerichteten Konkurrentenantrag andererseits streitwertmäßig dadurch Rechnung zu tragen, daß die letztgenannten Verfahren mit 50 % des sich bei direkter Anwendung des § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG ergebenden Betrags, also einem Viertel des Hauptsachestreitwerts gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 GKG, erfaßt werden.
Angesichts der aufgezeigten Vorgaben verbietet es sich, aus einzelfallbezogenen Umständen, wie sie der Antragsteller ins Feld führt – verhältnismäßig kurze Zeit bis zur Erreichung der Altersgrenze sowie Anstreben der Beförderung nicht aus materiellen Gründen, sondern als Anerkennung einer langjährigen besond...