Entscheidungsstichwort (Thema)
Beihilfe
Verfahrensgang
VG des Saarlandes (Urteil vom 10.02.2004; Aktenzeichen 3 K 11/01) |
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 3 K 11/01 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Der Streitwert wird – auch – für das Zulassungsverfahren auf 16.822 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil zuzulassen, ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Mit diesem Urteil wurde das Begehren des Klägers auf Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von 23.578,41 DM und weiteren 23.425,01 DM gemäß zweier Rechnungen des Privatdozenten Dr. med. R. vom 12.7.2000 und 28.9.2000 für insgesamt 20 Behandlungen mittels „LDL-Apherese” abgelehnt. Als Diagnose ist in den betreffenden Rechnungen vermerkt: „Tinnitus bds. (chronisch)” bzw. „Chron. Tinnitus, Gehörsturz rechts”.
Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch, denn weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der klageabweisenden Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
Unter den vom Kläger in der Zulassungsbegründung vom 19.4.2004 aufgeführten, den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzenden Gesichtspunkten ergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die begehrte Beihilfe in Übereinstimmung mit der gegebenen Rechtslage zu Recht verweigert hat.
Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung im Wesentlichen damit begründet, dass auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens von Prof. Dr. R vom 7.7.2003 die durchgeführte LDL-Apherese zur Behandlung des beim Kläger nach einem Hörsturz aufgetretenen chronischen Tinnitus keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode darstelle und für diese Indikation nach derzeitigem wissenschaftlichen Kenntnisstand nicht mit einer allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung gerechnet werden könne.
Der Kläger wendet hiergegen ein, das Urteil setze sich nicht mit der Frage auseinander, ob die LDL-Apherese für die von Hörsturz und Tinnitus unabhängige Behandlungsindikation der – beim Kläger gegebenen – familiären Hypercholesterinämie eine allgemein anerkannte Heilbehandlung darstelle.
Mit dieser Frage musste sich das Verwaltungsgericht nach den Gegebenheiten nicht befassen. Die vom Kläger bei der Beihilfestelle eingereichten Rechnungen des Dr. med. R. vom 12.7.2000 und 28.9.2000, für die eine Beihilfe beantragt wurde, erwähnen als Behandlungsindikation „expressis verbis” (lediglich) die Diagnosen „Tinnitus bds. (chronisch)” und „Chron. Tinnitus, Gehörsturz rechts”. Von einer primären Behandlung wegen Hypercholesterinämie (= erhöhter Cholesteringehalt des Blutes) ist keine Rede. Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Kläger vorgelegten ärztlichen Attest des Dr. B vom 8.5.2000. Mit diesem Attest versucht Dr. B zu belegen, dass die LDL-Apherese „beim akuten/chronischen Tinnitus sowie Hörsturz” indiziert sei, da die „bisherigen Therapiemaßnahmen wie durchblutungsfördernde Medikamente, Infusionstherapien sowie hyperbare Sauerstofftherapie” in vielen Fällen keinen Erfolg zeigen würden. In der durch die LDL-Apherese herbeigeführten Absenkung der Cholesterine und gerinnungsaktiver Substanzen wird – so Dr. B – „die Mikrozirkulation nachhaltig günstig beeinflusst”, und weil dies mit der bisherigen konservativen Therapie „nicht zu erzielen” sei, sei – so Dr. B – „beim therapieresistenten Tinnitus und beim Hörsturz die LDL-Apherese indiziert”. In vergleichbarer Weise versucht Dr. B in seinem Attest vom 28.9.2000 die beim Kläger bisher durchgeführten – und weiter für erforderlich erachteten – LDL-Apheresen als erfolgversprechende Behandlung bei „chronischem Tinnitus” darzustellen. Dabei erwähnt er, dass beim Kläger eine Hypercholesterinämie bestehe, „die trotz strenger Diät nicht ausreichend behandelt werden konnte”. Daran anschließend führt er aus, dass „besonders bei dieser Kombination mit chronischem Tinnitus nach Durchführung der konventionellen Therapie in Kombination mit der Hypercholesterinämie” die LDL-Apherese indiziert sei. Von diesen Diagnose- und Behandlungsgrundlagen ausgehend bestand (und besteht) keine medizinische Indikation, die beim Kläger (möglicherweise) gegebene familiäre Hypercholesterinämie mittels LDL-Apherese zu behandeln. Für diese genetisch bedingte Disposition ist zunächst und vor allem eine Nahrungsumstellung sowie eine Behandlung mit Medikamenten (Lipidsenker) in Betracht zu ziehen
vgl. dazu allgemein Springer Lexikon Medizin, 2004, Stichwort „Hypercholesterinämie”, Seite 967; siehe dort auch unter dem Stichwort „LDL-Rezeptordefekt” den Hinweis auf „essentielle/familiäre Hypercholesterinämie … mit extrem hohen Cholesterinwerten und sehr hohem Arterioskleroserisiko” (Seite 1...