Entscheidungsstichwort (Thema)
Beihilfe für Wahlleistungen
Verfahrensgang
VG des Saarlandes (Urteil vom 29.06.2004; Aktenzeichen 3 K 569/03) |
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. Juni 2004 – 3 K 569/03 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.546,63 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil bleibt ohne Erfolg.
Mit dem Urteil wurde die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von 50 % Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von 3.093,26 Euro abgewiesen, die der Klägerin für ärztliche Leistungen im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in einer Privatklinik in Rechnung gestellt worden waren. Im Vorfeld des Klinikaufenthaltes hatte sie sich an den Beklagten gewandt, der ihr unter dem 24.07.2003 mitgeteilt hatte, die Aufwendungen würden entsprechend der Bundespflegesatzverordnung (BPfV) – mit Ausnahme der Wahlleistungen (§ 22 BPfV) – als beihilfefähig anerkannt. Der Beklagte lehnte eine Beihilfegewährung mit der Begründung ab, die geltend gemachten Aufwendungen seien nicht beihilfefähige Wahlleistungen (§ 98 S. 4 SBG). Das Verwaltungsgericht hat sich den Ausführungen des Beklagten in den ablehnenden Verwaltungsentscheidungen angeschlossen (§ 117 Abs. 5 VwGO) und ergänzend darauf hingewiesen, das Schreiben des Beklagten vom 24.07.2003 stelle nicht mehr als einen Hinweis auf die Rechtslage dar.
Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Klägerin gibt keine Veranlassung, das genannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bzw. der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht gegeben.
Die Klägerin bringt vor, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass sie im Anschluss an ihre Nachfrage beim Beklagten mit der Privatklinik den ihr vorgelegten üblichen Vertrag abgeschlossen habe, in dem Begriffe wie Wahlleistungsvereinbarung, Chefarztbehandlung, Einzelzimmer oder ähnliches nicht zu finden seien. Für sie sei nicht erkennbar gewesen, dass der Klinikvertrag wie eine Wahlleistungsvereinbarung aufgebaut sei. Bei privat krankenversicherten Personen wie bei ihr sei die gesonderte Abrechnung von Krankenhausleistungen und Leistungen für ärztliche Behandlung üblich. Sie hätte vom Beklagten aufgrund der Fürsorgepflicht darauf hingewiesen werden müssen, dass die Aufwendungen bei stationärer Behandlung nur dann vollumfänglich beihilfefähig seien, wenn ein einheitlicher Pflegesatz für Krankenhaus- und ärztliche Leistungen vereinbart werde, was bei Privatpatienten sehr unüblich sei.
Damit werden weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des genannten Urteils noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargetan.
Die Klägerin macht selbst nicht geltend, dass es sich bei den Aufwendungen für die streitigen ärztlichen Leistungen um beihilfefähige Aufwendungen im Verständnis von § 98 SBG und § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BhVO handelt. Nach § 98 S. 4 SBG sind Wahlleistungen bei stationärer Behandlung nicht beihilfefähig. Wahlleistungen im stationären Bereich sind solche (gesondert berechnete) Leistungen, die über die allgemeinen Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2 BPflV) hinausgehend auf Wunsch des Patienten erbracht werden.
Aus dem Schreiben des Beklagten vom 24.07.2003 ist nicht der Schluss zu ziehen, damit sei die Beihilfefähigkeit der streitigen Aufwendungen vorab anerkannt worden. Das Schreiben enthält, wie das Verwaltungsgericht im Urteil vom 29.06.2004 zutreffend ausgeführt hat, allein den allgemeinen Hinweis auf die Rechtslage, dass nämlich Aufwendungen entsprechend der BPlfV – mit Ausnahme der Wahlleistungen (§ 22 BPflV) – als beihilfefähig anerkannt werden. Das stellt keine Zusicherung der Anerkennung von Wahlleistungen dar.
Soweit die Klägerin eine Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht darin sieht, dass sie vom Beklagten nicht ausdrücklich genug darauf hingewiesen worden sei, dass nur ein einheitlicher Satz für Krankenhaus- und ärztliche Leistungen zusammen beihilfefähig sei, macht sie der Sache nach keinen (primären) Beihilfeanspruch, sondern einen (sekundären) Anspruch auf Schadensersatz wegen Fürsorge- bzw. Amtspflichtverletzung geltend. Indes spricht nichts für eine solche Pflichtverletzung. Insbesondere ist die Ansicht der Klägerin unzutreffend, bei Privatpatienten sei es „sehr unüblich”, keine Wahlleistungsvereinbarung abzuschließen. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen bei stationärer Behandlung gilt im Saarland seit dem 01.07.1995 und damit zum Zeitpunkt des Schreibens des Beklagten vom 24.07.2003 seit mehr als acht Jahren. Auch in anderen Bundesländern sind derartige Aufwendungen seit vielen Jahren nicht mehr beih...