Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbehaltung von 50 Prozent der Dienstbezüge eines Beamten bei vorläufiger Dienstenthebung
Normenkette
SDG § 63 Abs. 1-2, § 38 Abs. 1-2
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
Das erkennende Gericht ist zur Entscheidung über den am 27.04.2009 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag der Antragstellerin,
“die aufschiebende Wirkung der Verfügung des Antragstellers vom 03.04.2009 wiederherzustellen”,
zuständig.
Die Seitens des Verwaltungsgerichts durch Beschluss vom 14.05.2009 (7 L 378/09) ausgesprochene und auf § 63 Abs. 1 Satz 2 SDG gestützte Verweisung gemäß §§ 3 SDG, 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG hat gemäß § 17b Abs. 1 Satz 1 GVG die Anhängigkeit des Verfahrens bei dem erkennenden Gericht bewirkt.
Der Antrag der Antragstellerin war auszulegen als gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SDG zulässiger Antrag auf Aussetzung der mit Bescheid des Antragsgegners vom 03.04.2009 angeordneten Einbehaltung von 50 Prozent der Dienstbezüge der Antragstellerin.
Der Antrag bleibt indes in der Sache ohne Erfolg. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides (§ 63 Abs. 2 SDG).
Gemäß § 38 Abs. 2 SDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten oder der Beamtin bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 SDG sind vorliegend gegeben und die aus dem Bescheid des Antragsgegners vom 03.04.2009 erkennbare Ermessensbetätigung lässt keine Ermessensfehler erkennen.
Mit Bescheid vom 17.12.2008 hat der Antragsgegner die Antragstellerin gemäß § 38 Abs. 1 SDG vorläufig des Dienstes enthoben. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme bestehen nicht. Den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SDG hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 06.03.2009 – 7 L 23/09 – zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 17.06.2009 – 6 B 289/09 – zurückgewiesen.
Zur Begründung ist in dem Beschluss des Senats vom 17.06.2009 im Einzelnen dargelegt, dass im konkreten Disziplinarverfahren und nach dem gegebenen Sach- und Streitstand eine überwiegende Wahrscheinlichkeit die Prognose rechtfertigt, dass gegenüber der Antragstellerin die Verhängung der Höchstmaßnahme zu erwarten ist.
Der Senat hat den hinreichenden Verdacht bejaht, dass die Antragstellerin ein – innerdienstliches – Dienstvergehen begangen hat, das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Verhängung der Höchstmaßnahme erfordern wird (§ 38 Abs. 1 SDG). Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den den Beteiligten bekannten Beschluss des Senats vom 17.06.2009 verwiesen.
Neue Gesichtspunkte, die zwischenzeitlich ernstliche Zweifel an der genannten Prognose und der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung (§ 63 Abs. 2 SDG) begründen könnten, sind weder dargelegt noch ersichtlich.
Die mit Bescheid des Antragsgegners vom 03.04.2009 angeordnete Einbehaltung von 50 Prozent der Dienstbezüge der Antragstellerin lässt auch keine Ermessensfehler erkennen.
Dies gilt zunächst mit Blick auf den grundsätzlichen Entschluss des Antragsgegners, eine Einbehaltung der Dienstbezüge bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von 50 Prozent (§ 38 Abs. 2 SDG) anzuordnen. Der Antragsgegner hat dies zu Recht mit der Schwere des in Rede stehenden Dienstvergehens begründet.
Dies gilt aber auch mit Blick auf den konkreten Umfang der Einbehaltung, bezogen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin.
Die Ermessensentscheidung über den Umfang der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen nach § 38 Abs. 2 SDG hat sich an dem Grundsatz der angemessenen Alimentation eines Beamten zu orientieren.
Deshalb sind die wirtschaftliche Situation des Beamten und insbesondere die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, unter denen der Beamte seinen Haushalt zu führen und seine Einnahmen aufzuteilen hat.
Dabei muss der Beamte einerseits eine gewisse Einschränkung seiner Lebenshaltung hinnehmen. Andererseits darf die Einbehaltung jedoch wegen ihres vorläufigen Charakters nicht zu Existenz gefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen oder nicht wieder gutzumachenden Nachteilen führen
vgl. BVerwG Beschlüsse vom 16.04.1996 – 1 DB 6.96 – m.w.N.; vom 06. 02. 1995 – 1 D 44.94 –, Buchholz 235 § 92 BDO Nr. 1; vom 16.02.2000 – 1 DB 21.99 – und vom 22.05.2000 – 1 DB 8/00 –, jeweils zitiert nach Juris.
Die Einleitungsbehörde verletzt ihre Alimentationspflicht und überschreitet deshalb die Grenze des ihr von § 38 Abs. 2 SDG eingeräumten Ermessens, wenn der dem Beamten nach der Einbehaltungsanordnung für den Lebensunterhalt verbleibende Betrag nur dem Eckregelsatz der Sozialhilf...