Entscheidungsstichwort (Thema)

Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit im Falle einer noch unter Geltung des WaffG 1976 erfolgten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ob ein Anspruch auf Verlängerung eines Jagdscheins besteht, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Eine die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 b WaffG 2002 rechtfertigende Verurteilung liegt auch dann vor, wenn die Verurteilung bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Waffengesetzes (1.4.2003) erfolgt ist.

2. Eine dies verkennende Verlängerung des Jagdscheins entbindet die Behörde nicht von der Notwendigkeit, den nächsten Verlängerungsantrag unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 b WaffG 2002 abzulehnen, sofern seit Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind.

 

Normenkette

WaffG 2002 § 5 Abs. 1b

 

Verfahrensgang

VG des Saarlandes (Beschluss vom 18.10.2006; Aktenzeichen 1 F 40/06)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Oktober 2006 – 1 F 40/06 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,– Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, durch den der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seinen Jahresjagdschein für das Jagdjahr 1.4.2006 bis 31.3.2007 zu verlängern, zurückgewiesen wurde, ist unbegründet.

Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang durch den Senat beschränkende Beschwerdevorbringen in den Schriftsätzen vom 24.10., 6.11. und 14.11.2006 ist nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, das einstweilige Rechtsschutzbegehren zurückzuweisen, in Frage zu stellen.

Tragende Argumentation der Beschwerdebegründung ist, dass die im Jahr 1999 erfolgte Verurteilung des Antragstellers zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren der begehrten Verlängerung des Jahresjagdscheins nicht entgegen stehe, da die Verurteilung noch unter der Geltung des Waffengesetzes 1976 erfolgt sei und nach damaliger Rechtslage nicht zur Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit geführt habe. Die Verurteilung dennoch unter § 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG in der seit dem 1.4.2003 geltenden Fassung zu subsumieren, führe zu einer echten und damit verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung des neuen Rechts. Zudem habe die Antragsgegnerin die Verurteilung aus dem Jahr 1999 in der Vergangenheit abschließend dadurch sanktioniert, dass sie ihm im Zeitraum von 1999 bis Dezember 2002 keinen Jagdschein ausgestellt habe. Nachdem sein Jagdschein seit dem 4.12.2002 in Kenntnis der Verurteilung von 1999 wieder verlängert worden sei, könne die Versagung einer Verlängerung nun nicht mehr mit der damaligen Verurteilung begründet werden, zumal die Antragsgegnerin dies bei Antragstellung im April 2006 zunächst selbst nicht beabsichtigt und sich erst aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen hierzu veranlasst gesehen habe. Erstmals am 16.10.2006 habe sie überraschenderweise mitgeteilt, den Jagdschein im Hinblick auf die Ausführungen im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 12.6.2006 nicht verlängern zu wollen. Es sei nicht Sache der Verwaltungsgerichte, der Behörde alternative Gründe für eine ablehnende Entscheidung vorzugeben, die diese bisher trotz Kenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten nicht zum Anlass eines Einschreitens habe nehmen wollen. Bedenklich sei des weiteren, dass die Bedeutung der damaligen Verurteilung im vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren erst letztinstanzlich problematisiert worden sei, wodurch ihm die Möglichkeit, dieser Argumentation mit Einwendungen entgegenzutreten, abgeschnitten worden sei. Fraglich sei auch, ob nicht die Vorschrift des § 56 Abs. 2 StGB außer Kraft gesetzt werde. Missachtet werde schließlich § 58 WaffG, der die Fortgeltung alter – nach dem Waffengesetz 1976 erteilter – Erlaubnisse anordne. Seines Erachtens müsse die Problematik verfassungsgerichtlich geklärt werden, weswegen das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG i.V.m. § 32 BVerfGG zur Entscheidung vorzulegen sei.

Die erhobenen Einwände überzeugen nicht. Veranlassung, das Bundesverfassungsgericht mit der Sache zu befassen, besteht nicht.

In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst klarzustellen, dass im vorangegangenen Eilrechtsschutzverfahren zwischen den Beteiligten gleichen Rubrums nicht erst der Senat, sondern bereits das Verwaltungsgericht als selbständig tragenden Grund seiner das einstweilige Rechtsschutzbegehren zurückweisenden Entscheidung vom 11.5.2006 – 1 F 11/06 – die Vorschriften der §§ 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG, 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG aufgeführt hat, da nach diesen unwiderleglich vermutet werde, dass der Antragsteller wegen d...

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